Zahnarzt zeigt Patientin ein Röntgenbild am Monitor; links daneben blauer Infoblock mit dem Text: „GOÄ 5369: Das sollten Sie zur Abrechnung wissen.

GOÄ 5369: Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374

Im Bereich der Diagnostik ist die digitale Volumentomographie (DVT) aufgrund der dreidimensionalen bildgebenden Röntgentechnologie ein wesentlicher Bestandteil des zahnmedizinischen Fortschritts geworden.

Mittlerweile wird die DVT-Aufnahme bei einer Vielzahl von Behandlungen eingesetzt. Gerade im Bereich der Implantation und Augmentation müssen häufig vor dem chirurgischen Eingriff wichtige Nachbarstrukturen beurteilt werden.

Abrechnung einer DVT-Aufnahme nach GOÄ 5370

Eine DVT-Aufnahme wird nach der GOÄ 5370 abgerechnet. Wie verhält es sich aber, wenn zum Beispiel vor der Implantation beziehungsweise Augmentation und nach erfolgter Behandlung jeweils eine Aufnahme in derselben Sitzung angefertigt wird? In solch einem Fall wird die GOÄ 5369 (Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374) herangezogen.

Bei der GOÄ 5369 handelt es sich um den sogenannten Höchstwert, der bei der Durchführung mehrerer DVT-Aufnahmen in einer Sitzung berechnet werden darf. Die GOÄ 5370 wird mit 2000 Punkten honoriert, die GOÄ 5369 hingegen mit 3000 Punkten. Das bedeutet: Bei mehrfacher Durchführung wird die GOÄ 5370 je Aufnahme aufgeführt, allerdings erfolgt diese ohne Berechnung. Im Anschluss wird die GOÄ 5369 mit Steigerungsfaktor und Eurobetrag berechnet.

In der Abbildung unten ein Beispiel. Bei dem Ansatz ist zu beachten, dass die einzelnen Aufnahmen nach GOÄ 5370 in der Rechnung begründet werden müssen. Wie bei röntgenologischen Leistungen üblich, findet der reduzierte Gebührenrahmen (1,8-fach bis 2,5-fach) Anwendung.

Rechtliche Klarstellung durch den Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.09.2022, Az. III ZR 241/21) hat entschieden, dass die GOÄ 5377 neben dem Höchstwert nach GOÄ 5369 je Aufnahme berechnet werden darf. Folglich darf die computergestützte Analyse je DVT-Aufnahme berechnet werden.

Einschätzung der Bundeszahnärztekammer zur GOÄ 5369

Die Bundeszahnärztekammer vertritt im Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen diese Auffassung:

„Bei mehrmaliger Leistungsvornahme der Geb.-Nr. 5370 GOÄ (2000 Punkte) in einer Sitzung ist diese in die einmalige Berechnung der Geb.-Nr. 5369 GOÄ (3000 Punkte) mit ebenfalls reduziertem Gebührenrahmen zu wandeln. Bei mehrfacher Leistungserbringung reduziert sich somit die Punktzahl für die Geb.-Nr. 5370 GOÄ, bis in der Summe maximal 3000 Punkte erreicht werden. Die mehrmalige Erbringung ist in der Rechnung zu begründen und die Geb.-Nr. 5370 GOÄ (nur mit erklärendem Charakter) in der Rechnung anzugeben.“

Spannend bei dieser Abrechnung ist sicherlich, wie die Kostenträger reagieren. Gute Argumentationsmöglichkeiten gibt es jedenfalls.

Selbstverständlich erhalten Sie Unterstützung durch unseren Erstattungsservice oder finden weitere Informationen hierzu auf unserem Abrechnungstool H1.

Aufschlüsselung der Positionen

Position 5370: Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs.
Begründung: präoperativ.
Anzahl: 1

Position 5370: Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs.
Begründung: postoperativ.
Anzahl: 1

Position 5369: Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374.
Anzahl: 1
Faktor: 1,8
Euro: 314,75

Position 5377: Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion.
Anzahl: 1
Faktor: 1,0
Euro: 93,26

 

Autorin: Bettina Fuchs, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA

Dieser Artikel erschien ursprünglich in der Ausgabe 01/2025 des DZR Xtrablatt.