Techniken zum Erhalt der anatomischen Struktur nach Extraktion
Nach einer Zahnentfernung beginnt oft eine sorgfältige Therapieplanung. Insbesondere bei geplanten Implantationen sollten die nach einer Extraktion zu erwartenden Dimensionsveränderungen der Alveolarwände berücksichtigt und nach Möglichkeit kompensiert werden. Um die anatomische Struktur zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die natürliche Knochenhöhe erhalten bleibt, wird die Knochenhöhle mit körpereigenem Knochen oder Knochenersatzmaterial aufgefüllt. Um dieses Behandlungsziel zu erreichen, gibt es verschiedene Techniken.
Dazu gehören die:
- Socket Preservation
- Ridge Preservation
- Punch Preservation
- Socket Seal-Technik.
Die Socket Preservation umfasst regenerative Maßnahmen zur Stabilisierung des Blutkoagulums und zur Augmentation der Extraktionsalveole bei intakten Knochenwänden, also das Auffüllen der Alveole mit Eigenknochen, Knochenersatzmaterial oder Kollagen. Um bei Defekten der knöchernen Alveolenwand weiteren Knochen- und Weichgewebsresorptionen entgegenzuwirken, wird oft die Ridge Preservation durchgeführt. Im Prinzip funktioniert diese Technik genauso wie die Socket Preservation. Anders als bei der Socket Preservation ist es bei der Ridge Preservation jedoch häufiger notwendig, Membranen oder Knochenbeziehungsweise Knochenersatzmaterial zu verwenden, da die Defekte größer sind.
Der Weichteilverschluss erfolgt entweder durch ein Socket Seal-Konzept mit einem freien Schleimhauttransplantat (Punch) oder einer Membran. Durch die Socket Seal-Technik können Extraktionsalveolen mittels autologen Weichgewebstransplantaten oder Biomaterialien versiegelt werden, um in Kombination mit einem Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterialien den Volumenerhalt für die spätere prothetische/implantologische Versorgung zu optimieren.
Die Maßnahmen zum Erhalt der anatomischen Struktur nach der Extraktion eines Zahnes beziehungsweise zur Alveolenversiegelung sind im BEMA nicht enthalten und können deshalb nicht zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden – die Berechnung erfolgt als Privatleistung. Das Einbringen des Knochenersatzmaterials ist weder in der GOZ noch in der GOÄ vorhanden. Somit wird diese Leistung als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Abrechnungsbeispiele:
Socket Preservation – Maßnahme bei Alveolen ohne Knochenwanddefekt und Ridge Preservation – Maßnahme bei Alveolen mit Knochenwanddefekt
- Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial/Kollagen, § 6 Abs. 1 GOZ und/oder
- Auffüllen der Alveole mit Eigenknochen, GOZ 9090
- Verwendung einer Membran, GOZ 4138
- Punch-Technik – Entnahme von Bindegewebe am Gaumen und anschließende Adaption über der aufgefüllten Alveole
- Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial/Kollagen, § 6 Abs. 1 GOZ und/oder
- Auffüllen der Alveole mit Eigenknochen, GOZ 9090
- Bindegewebstransplantat/EBT in einen zahnlosen Bereich, § 6 Abs. 1 GOZ
- Socket Seal – Alveolenversiegelung
- Bindegewebstransplantat/EBT in einen zahnlosen Bereich, § 6 Abs. 1 GOZ
- Kollagen-Patch, § 6 Abs. 1 GOZ
Berechnung bei Verwendung von Eigenknochen und Knochenersatzmaterial
Werden sowohl Eigenknochen als auch Knochenersatzmaterial in die Alveole eingebracht, dann sind die GOZ 9090 und die gewählte Analogposition berechnungsfähig. Sofern Knochen aus einem anderen Aufbaugebiet entnommen wird, kommt zusätzlich die GOZ 9140 zum Ansatz.
Autorin: Nicole Mahler, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA
Dieser Artikel erschien ursprünglich in der Ausgabe 01/2025 des DZR Xtrablatt.