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Frau in weißem Poloshirt steht mit verschränkten Armen vor blauem Hintergrund und lächelt selbstbewusst; links daneben blauer Kasten mit der Überschrift „Abrechnung im Fokus“ und dem Text „Honorierung atraumatischer Methoden zur Kariesentfernung“.

Honorierung atraumatischer Methoden zur Kariesentfernung

Mit der Entwicklung moderner Komposite und der Dentinadhäsivtechnik hat sich zunehmend eine minimalinvasive Kavitätenpräparation entwickelt, deren oberstes Ziel neben der Kariesentfernung die Schonung der Zahnhartsubstanz ist.

So kommen neben der Standardpräparation, der Verwendung von oszillierenden und sonoabrasiven Techniken, der lasergestützten Zahnhartsubstanzbearbeitung oder der Kariesinfiltration auch verschiedene neuere Verfahren zur Entfernung der Karies zum Einsatz, bei denen nicht oder nur kurz gebohrt werden muss. Hier sind beispielhaft die chemomechanische Kariesauflösung (z. B. Carisolv®-Gel) oder die enzymatische Kariesauflösung auf Papain-Basis (z. B. Brix3000®) zu nennen.

Bei der Entfernung mit diesen speziellen Gels wird der Bohrer höchstens dann verwendet, um den Zahnschmelz anzubohren beziehungsweise einen Zugang zur Läsion zu schaffen. Danach wird das chemische Mittel auf das betroffene Zahngewebe aufgetragen und löst die Karies auf, ohne dass gesunde Substanz geschädigt wird. Nach entsprechender Einwirkzeit kann die aufgelöste Karies mit einem Handinstrument abgetragen werden.

Wie sind diese Verfahren zu honorieren?

Hier ist ganz klar festzuhalten: Die Restauration eines Zahnes nach den GOZ-Nrn. 2050 bis 2120 beinhaltet auch die Präparation einer Kavität – und zwar unabhängig davon, ob die Präparation mechanisch oder chemisch erfolgt. Gleiches trifft auch für die Füllung eines Zahnes nach den Bema-Nrn. 13a bis 13h zu.

Entsteht durch die Anwendung aufwendiger Methoden ein überdurchschnittlich hoher Zeitaufwand, so ist dies bei privat versicherten Patientinnen und Patienten im Rahmen der Gebührenbemessung zu berücksichtigen, und die Höhe des Steigerungsfaktors gemäß § 5 Abs. 2 GOZ ist angemessen zu bestimmen. Gegebenenfalls muss zur Überschreitung des 3,5-fachen Satzes mit der Patientin oder dem Patienten im Vorfeld eine abweichende Vereinbarung der Vergütungshöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden. Eine analoge Berechnung scheidet aus, da es sich nicht um eine selbstständige Leistung, sondern nur um eine geänderte Technik zum Erbringen derselben Leistung handelt.

Auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kann die Anwendung chemischer oder enzymatischer Substanzen neben der „Kassenfüllung“ nicht zusätzlich privat vereinbart und analog berechnet werden. Denkbar wäre eine reine Privatbehandlung, wenn sich die Eltern besonders ängstlicher Kinder oder auch erwachsene Patientinnen und Patienten, die Angst vor dem Bohrer haben, darauf einlassen. Zur Begründung wäre anzugeben, dass die Behandlung aufgrund der eventuell längeren Dauer durch die Einwirkzeit oder wegen der Kostenintensität der verwendeten Materialien nicht mehr dem Wirtschaftlichkeitsgebot der GKV entspricht.

 

Autorin: Silke Schulz, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA

 

Dieser Artikel erschien ursprünglich in der Ausgabe 01/2025 des DZR Xtrablatt.