Videosprechstunden in der Zahnarztpraxis – was Sie wissen sollten
Besonderheiten bei der Abrechnung
Gesetzlich Versicherte (GKV-Patientinnen und -Patienten)
Für gesetzlich Versicherte können Videosprechstunden ähnlich wie Telefonate abgerechnet werden. Eine zusätzliche Abrechnung nach den offiziellen Vorgaben (BEMA) ist nur in speziellen Fällen möglich, zum Beispiel bei:
Pflegebedürftigen Personen (nach § 15 SGB XI).
Menschen mit Anspruch auf Eingliederungshilfe, die wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit die Praxis nur schwer aufsuchen können (§ 99 SGB IX).
Behandlungen in Pflegeeinrichtungen, wenn ein Vertrag zwischen Zahnärztin oder Zahnarzt und Einrichtung besteht (§ 119b SGB V).
Videofallkonferenzen: Hierbei bespricht die Zahnärztin oder der Zahnarzt den Fall mit dem Pflegepersonal. Die Details sollten in der Patientenakte festgehalten werden.
Wichtig: Videosprechstunden, die zusätzlich abrechenbar sind, müssen über zertifizierte Anbieter durchgeführt werden. Andernfalls drohen finanzielle Rückforderungen (Regress).
Privatversicherte (PKV-Patientinnen und -Patienten)
In der privaten Gebührenordnung (GOZ) sind Videosprechstunden grundsätzlich nicht vorgesehen. Dennoch können Leistungen über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden:
Eine einfache Beratung.
Eine ausführlichere Beratung (bei höherem Zeit- oder Schwierigkeitsaufwand).
Falls die Patientin oder der Patient telemedizinisch untersucht wird, kann analog abgerechnet werden.
Die Abrechnung erfolgt nach dem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand, jedoch ohne zusätzlichen Technikzuschlag.
Generelle gesetzliche Einordnung
Wo dürfen Videosprechstunden stattfinden?
Auch bei Videosprechstunden gilt der Datenschutz: Die Zahnärztin oder der Zahnarzt muss in einem abgeschlossenen Raum arbeiten, damit niemand das Gespräch mithören kann. Ob die Beratung aus dem Homeoffice erlaubt ist, ist nicht eindeutig geregelt.
Grundsätzlich gilt:
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf neben seinem Praxissitz noch an anderen Orten tätig sein, wenn die Versorgung der Patientinnen und Patienten sichergestellt ist (§ 9 MBO-Z).
Datenschutz muss im Homeoffice gewährleistet sein (§ 203 StGB).
Rechte der Patientinnen und Patienten sowie Besonderheiten bei Onlinebehandlungen
Patientinnen und Patienten gelten meist als Verbraucher und haben bei Fernabsatzverträgen (zum Beispiel Onlineberatungen) ein Widerrufsrecht (§§ 312c, 355 BGB).
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt muss Patientinnen und Patienten über die Besonderheiten der digitalen Behandlung aufklären (§ 630e BGB).
Schriftliche Vereinbarungen (zum Beispiel zu abweichenden Gebühren) können bei einer Videosprechstunde problematisch sein, da sie schriftlich und nicht elektronisch vorliegen müssen.
Werbung für Videosprechstunden
Werbung für Videosprechstunden ist erlaubt, wenn der persönliche Kontakt zur Patientin oder zum Patienten laut anerkannten Standards nicht notwendig ist (§ 9 HWG).
Zahnärztinnen und Zahnärzte sollten dabei sicherstellen, dass sie sich an die Leitlinien halten. Andernfalls könnten Abmahnungen drohen.
Falls Sie rechtliche Fragen zu Videosprechstunden oder zur Werbung dafür haben, wenden Sie sich an uns – wir helfen Ihnen gern weiter!
KONTAKT:
Rechtsanwalt Sebastian Kierer
Fachanwalt für Medizinrecht
Telefon: 0711 770 557-333
E-Mail: beratung@medavo.de
Dieser Artikel erschien ursprünglich in der Ausgabe 01/2025 des DZR Xtrablatt.