GOZ 2197 neben GOZ 6100 – das Urteil vom BVerwG und die weitere Entwicklung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kam im Jahr 2021 zu dem Entschluss, dass für die Eingliederung von Klebebrackets neben der GOZ 6100 nicht zusätzlich die GOZ 2197 abgerechnet werden kann, weil deren selbstständige Berechnungsfähigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Dass dieses Urteil hohe Wellen schlägt, war zu erwarten. Da es sich um ein Bundesverwaltungsgericht handelt, konnten die Beihilfestellen die Ablehnung der GOZ 2197 neben der GOZ 6100 hiermit begründen. Unverständlich ist jedoch, dass sich die privaten Krankenversicherungen (PKV) dieses Urteil zu eigen machen – hier sind Zivilgerichte für die erstattungsfähigen Leistungen ausschlaggebend.

Trotz einer Vielzahl an positiven Gerichtsurteilen zur Berechnung der GOZ 2197 neben der GOZ 6100 und einer guten Argumentationsmöglichkeit wurde oftmals eine Kostenübernahme der PKV verweigert. Auch der Hinweis, dass ein Bundesverwaltungsgericht für die PKV nicht zutreffend ist, wurde gerne ignoriert.

 

Positive Tendenz, aber Unsicherheiten bleiben

Inzwischen liegen weitere positive Gerichtsurteile zur Berechnung der GOZ 2197 neben der GOZ 6100 vor. Das Interessante an diesen Urteilen ist, dass sie in Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen wurden.

Das Landgericht Stuttgart kam am 15.03.2023 (Az.: 4 S 153/22) zu dem Ergebnis, dass der Ansatz der GOZ 2197 zur adhäsiven Befestigung von Attachments nicht zu beanstanden ist und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für private Kostenträger nicht anwendbar ist. Diesem Judikat folgte das Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 25.05.2023, Az.: 1 S 86/20). Im Gutachten des hinzugezogenen Sachverständigen heißt es, dass die GOZ 2197 nicht zum Leistungsbestandteil der GOZ 6100 gehört und diese Auffassung durch die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer bestätigt wird. Das Amtsgericht Bottrop bestätigte am 13.01.2025 (Az.: 12 C 40/23) ebenfalls die Berechnung der GOZ 2197 neben der GOZ 6100.

Auch wenn die Entwicklung positiv ist, die Gerichtsurteile die Berechnung bestätigen und die Bundeszahnärztekammer hinter dem Ansatz der GOZ 2197 neben der GOZ 6100 steht, wird weiterhin mit Erstattungsschwierigkeiten zu rechnen sein. Es bleibt auch abzuwarten, ob die höheren Instanzen die bereits gefällten Urteile bestätigen. Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt für eine rechtssichere Honorierung des Mehraufwands der adhäsiven Befestigung, die Faktoren nach § 5 bzw. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu steigern. Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Nebeneinanderberechnung dieser beiden Leistungen sehr häufig zu Erstattungsproblematiken führt. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine Honorarvereinbarung für den Mehraufwand der adhäsiven Befestigung zu treffen.

 

Autorin: Bettina Fuchs, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA

Dieser Artikel erschien ursprünglich in der Ausgabe 02/2025 des DZR Xtrablatt.