Abrechnungsbestimmungen der GOÄ 3 im Überblick

Die Beratung von Patientinnen und Patienten gehört zu den häufigsten Leistungen, die Zahnärztinnen und Zahnärzte erbringen und abrechnen. Daher ist es von großer Bedeutung, die genauen Abrechnungsbestimmungen zu kennen.

In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind für allgemeine Beratungsleistungen zwei relevante Ziffern festgelegt: GOÄ 1, die für einfache Beratungen, auch telefonisch, steht, und GOÄ 3, die für eingehende Beratungen vorgesehen ist, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen.

Letztere umfasst eine ausführliche Beratung, die angesetzt werden kann, wenn das Gespräch mit der Patientin oder dem Patienten mindestens zehn Minuten dauert. Die Beratungszeit sollte dabei unbedingt in der Karteikarte dokumentiert werden.

Beratungen können sowohl persönlich in der Praxis als auch telefonisch oder per Videosprechstunde stattfinden. Zudem haben Zahnärztinnen und Zahnärzte die Möglichkeit, eine Beratung als alleinige Leistung mehrmals am Tag abzurechnen – dabei müssen sie jedoch die genauen Uhrzeiten angeben.

Nur einmal pro Behandlungsfall abrechenbar

Wird eine Beratungsleistung nach GOÄ 3 erbracht, kann diese nur als Einzelleistung oder in Verbindung mit bestimmten Untersuchungen (GOÄ 5, GOÄ 6, GOÄ 7, GOÄ 8, GOÄ 800 oder GOÄ 801) abgerechnet werden. Eine Kombination mit anderen Ziffern ist nicht zulässig, weshalb in solchen Fällen auf die GOÄ 1 zurückgegriffen werden muss. Um sicherzustellen, dass aufgrund des erhöhten Zeitaufwands kein Honorar verloren geht, empfiehlt es sich, den Steigerungsfaktor gemäß § 5 Abs. 2 GOZ anzupassen und den Zeitaufwand entsprechend zu berücksichtigen.

Es ist zudem wichtig zu beachten, dass die GOÄ 3 nur einmal pro Behandlungsfall berechnet werden kann. Ein Behandlungsfall bezieht sich auf dieselbe Erkrankung und erstreckt sich über einen Zeitraum von einem Kalendermonat, unabhängig von der Anzahl der Sitzungen und Kontakte zwischen Zahnärztin oder Zahnarzt und Patientin oder Patient. Ein neuer Behandlungsfall liegt vor, wenn eine neue Erkrankung auftritt oder die Behandlung derselben Erkrankung länger als einen Monat dauert.

Die Kenntnis dieser Abrechnungsbestimmungen ist für Zahnärztinnen und Zahnärzte unerlässlich, um eine korrekte Vergütung für ihre Leistungen zu gewährleisten.

 

Dieser Artikel erschien ursprünglich in der Ausgabe 02/2025 des DZR Xtrablatt.

Samantha Knapp

Samantha Knapp

Samantha Knapp sammelte während ihrer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Assistenz, Verwaltung, Abrechnung und Organisation. Seit einigen Jahren arbeitet sie im GOZ-/BEMA-Referat der DZR und unterstützt Praxen bei komplexen Abrechnungsfragen und schwierigen Erstattungsfällen.