Patientin mit Haube und geschlossenen Augen liegt im Behandlungsstuhl einer Zahnarztpraxis und erhält über eine Maske eine Sedierung. Eine Assistenzkraft trägt Maske und beobachtet die Überwachungsmonitore. Links im Bild steht auf blauem Hintergrund der Text: „Abrechnung der Sedierung in der Zahnarztpraxis“.

Abrechnung der Sedierung in der Zahnarztpraxis

In der heutigen Zahnmedizin ist die Sedierung bei vielen Behandlungen nicht mehr wegzudenken. Physische oder psychische Einschränkungen der Patientinnen und Patienten oder auch umfangreiche Eingriffe machen eine Behandlung mit der klassischen Infiltrations- oder Leitungsanästhesie oft nicht möglich. Dann sind andere Möglichkeiten der Schmerzausschaltung, wie die Sedierung, indiziert.

 

Wie werden diese verschiedenen Möglichkeiten der Sedierung abgerechnet?

Grundsätzlich ist bei der Abrechnung stets darauf zu achten, ob eine zahnärztliche oder eine Doppelapprobation vorliegt.

 

Sedierung durch Tabletten, Sirup oder Saft

Durch die orale Einnahme des Medikaments wird das zentrale Nervensystem gedämpft. Ziel ist eine höhere Compliance der Patientin oder des Patienten. Die Patientin oder der Patient ist ansprechbar und bei vollem Bewusstsein.

 

Bekommt die Patientin oder der Patient eine Tablette oder einen Sirup verabreicht, kann dafür kein (zahn)ärztliches Honorar berechnet werden. Wenn die Patientin oder der Patient selbstständig eine Tablette schluckt oder einen Saft trinkt, handelt es sich nicht um eine (zahn)ärztliche Leistung.

 

Mögliche Leistungen sind:

Pulsoxymetrie

  • einfach approbierter Zahnarzt: § 6 Abs. 1 GOZ (der Zugriff auf die GOÄ ist nicht möglich)
  • doppelt approbierter Zahnarzt/MKGler: GOÄ 602

 

Zusätzliche Anästhesien

  • GOZ 0080, 0090, 0100

 

Material Sedativum: Tabletten, Sirup, Saft

  • i. d. R. Privatrezept

 

Sedierung durch Injektion

Bei dieser Methode wird das Medikament intravenös injiziert. Im Gegensatz zu einer Vollnarkose bleiben die spontane Atmung und das Bewusstsein der Patientin oder des Patienten erhalten.

Intravenöse Injektion

  • einfach und doppelt approbierte Zahnärzte/MKGler: GOÄ 253

 

Pulsoxymetrie

  • einfach approbierter Zahnarzt: § 6 Abs. 1 GOZ (der Zugriff auf die GOÄ ist nicht möglich)
  • doppelt approbierter Zahnarzt/MKGler: GOÄ 602

 

Zusätzliche Anästhesien

  • GOZ 0080, 0090, 0100

 

Material Sedativum

  • § 10 GOÄ oder Privatrezept

 

Sedierung mittels Infusion

Bei dieser Art der Sedierung wird das Medikament ebenfalls intravenös verabreicht. Eine Infusion unterscheidet sich von der Injektion dadurch, dass größere Mengen eines Wirkstoffs über die Vene in den Organismus verabreicht werden.

 

Intravenöse Infusion

  • Infusion, intravenös bis zu 30 Minuten Dauer: GOÄ 271
  • Infusion, intravenös von mehr als 30 Minuten: GOÄ 272

 

Pulsoxymetrie

  • einfach approbierter Zahnarzt: § 6 Abs. 1 GOZ (der Zugriff auf die GOÄ ist nicht möglich)
  • doppelt approbierter Zahnarzt/MKGler: GOÄ 602

 

Zusätzliche Anästhesien

  • GOZ 0080, 0090, 0100

 

Material Sedativum

  • § 10 GOÄ oder Privatrezept

 

 

Unser Tipp:

Sowohl bei der Analogsedierung mittels Infusion als auch Injektion empfiehlt sich für einfach approbierte Zahnärztinnen oder Zahnärzte die Berechnung einer Analogleistung. Diese sollte sowohl die Injektion/Infusion als auch die Überwachung der Vitalparameter sowie die peri- und postoperative Überwachung umfassen (gebührenrechtliche Einschätzung der LZK Baden-Württemberg). Letztendlich bleibt es aber der Zahnärztin oder dem Zahnarzt überlassen, für welchen Abrechnungsweg sie oder er sich entscheidet.

 

Lachgassedierung

Über eine Nasenmaske atmet die Patientin oder der Patient Lachgas ein. Während der Behandlung ist die Patientin oder der Patient ansprechbar und bei vollem Bewusstsein. Das zentrale Nervensystem wird beruhigt, was eine entspannte und angstfreie Behandlung ermöglicht. Während des Eingriffs werden die Sauerstoffsättigung und der Puls mit Hilfe eines Pulsoximeters am Finger überwacht.

 

Sedierung durch Inhalation

  • einfach approbierter Zahnarzt: § 6 Abs. 1 GOZ (der Zugriff auf die GOÄ ist nicht möglich)
  • doppelt approbierter Zahnarzt/MKGler: GOÄ 450

 

Pulsoxymetrie

  • einfach approbierter Zahnarzt: § 6 Abs. 1 GOZ (der Zugriff auf die GOÄ ist nicht möglich)
  • doppelt approbierter Zahnarzt/MKGler: GOÄ 602

 

Zusätzliche Anästhesien

  • GOZ 0080, 0090, 0100

 

Für einfach approbierte Zahnärztinnen oder Zahnärzte ist es empfehlenswert, für die Lachgassedierung eine Analogleistung anzulegen, die sowohl die Inhalation als auch die Pulsoxymetrie beinhaltet. Auch die Bundeszahnärztekammer empfiehlt diese Berechnungsweise in ihrem Katalog selbstständiger, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen:

Sedierung (Anwendung von Lachgas).

 

Dieser Artikel erschien ursprünglich in der Ausgabe 03/2025 des DZR Xtrablatt.

Autorin: Franca Fischkandl, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA