Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ermöglicht es, den Steigerungsfaktor einer Leistung individuell innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens festzulegen (§ 5 Abs. 1 u. 2 GOZ).
Im prophylaktischen Bereich wird jedoch häufig übersehen, dass auch hier der Aufwand stark variieren kann. Eine professionelle Zahnreinigung oder eine Individualprophylaxe verläuft nicht bei jedem Patienten gleich. Dabei müssen insbesondere der Schwierigkeitsgrad, der Zeitaufwand, besondere Umstände und die Schwierigkeit im Krankheitsfall berücksichtigt werden. Hierzu gehören beispielsweise:
eingeschränkte Mundöffnung, starker Würgereiz oder ausgeprägte Belagsbildung
zusätzlicher Aufwand durch Implantate oder umfangreichen Zahnersatz
festsitzende kieferorthopädische Apparaturen
ein besonders intensiver Motivations und Aufklärungsaufwand
schwierige Entfernung hartnäckiger Beläge oder Verfärbungen
besondere patientenbezogene Umstände während der Behandlung
u.v.m.
All diese Gegebenheiten können den Zeit und Arbeitsaufwand erheblich erhöhen bzw. erschweren und damit einen höheren Steigerungsfaktor rechtfertigen.
Dokumentation als Basis korrekter Rechnungsstellung
Die Begründung für die Faktorsteigerung sollte sich nicht auf allgemeine Standardformulierungen bei der Abrechnung beschränken, sondern muss sich aus der konkreten Behandlung ergeben. Deshalb gehört sie in die Behandlungsdokumentation. Diese muss erkennen lassen, warum die Leistung im konkreten Fall z. B. überdurchschnittlich zeitaufwendig oder schwierig war. Auch bei Rückfragen von Patienten, privaten Krankenversicherungen, Beihilfestellen oder Gerichten dient die Dokumentation als Nachweis dafür, dass die höhere Gebührenbemessung gerechtfertigt war. Auch entsteht so ein zwischen Anamnese, Diagnostik, Behandlung, Dokumentation und Abrechnung logischer Zusammenhang.
Mögliche Gründe für eine Faktorsteigerung bei ausgewählten Prophylaxeleistungen
GOZ 1000
Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand
wegen mehrerer Plaque-Retentionsstellen, wie z. B. bei unversorgten Kavitäten in parodontal erkranktem Gebiss, bei parodontaler Nachsorge, bei bestimmten prothetischen Konstruktionen.
wegen reduzierter Kooperationsbereitschaft bzw. Compliance des Patienten.
wegen Anwendung audiovisueller Hilfsmittel und/oder Anschauungsmaterial.
wegen Überschreitung der geforderten Mindestzeit von 25 Minuten.
etc.
GOZ 1010
Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand
wegen zusätzlicher Ernährungshinweise.
wegen erneuten Anfärbens der Beläge.
wegen Überschreitung der geforderten Mindestzeit von 15 Minuten.
wegen spezieller Techniken zur Interdentalraumpflege.
etc.
GOZ 1030
Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand
durch besonders hohe Medikamentenmenge aufgrund der Kiefergröße.
durch schwierige Anpassung der Schiene bei enormen Zahnstellungsanomalien.
durch schwierige Anpassung der Schiene bei Vorliegen zahnfreier Kieferabschnitte.
wegen der Applikationsdauer bei multipler Kariesvorstadien.
etc.
GOZ 1040
Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand
wegen zusätzlicher Ernährungshinweise.
wegen erneuten Anfärbens der Beläge.
wegen Überschreitung der geforderten Mindestzeit von 15 Minuten.
wegen spezieller Techniken zur Interdentalraumpflege.
durch das Vorliegen massiver Beläge.
durch stark erhöhte Schmerzempfindlichkeit.
durch enorm starke Blutung bei der Entfernung der Beläge.
bei besonders schwer zugänglichen Bereichen wegen des extremen Zahnengstands.
etc.
Fazit
Eine sorgfältige Dokumentation beginnt nicht erst bei der Rechnungsstellung, sondern bereits am Behandlungsstuhl. Nur wenn die in § 5 Abs. 2 GOZ genannten Bemessungskriterien vollständig dokumentiert werden, können sie später in die Faktorgestaltung einfließen. Dadurch werden Transparenz gegenüber dem Patienten sowie die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung sichergestellt.
Merksatz für das gesamte Team:
Eine nicht dokumentierte Besonderheit kann später kaum begründet werden. Deshalb gilt: Besonderheiten während der Prophylaxebehandlung immer sofort dokumentieren.
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