Wir befinden uns längst im digitalen Zeitalter - auch in der Zahnmedizin. Wo früher ein Abdrucklöffel zum Einsatz kam, verwendet der Zahnarzt heute einen Intraoralscanner zur digitalen Abformung.
Hierfür wurde in der Gebührenordnung die GOZ 0065 „Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ aufgenommen.
Wird der komplette Ober- und Unterkiefer gescannt, ist die Leistung viermal berechnungsfähig. Ändert sich jedoch die klinische Situation oder liegen unterschiedliche Indikationen vor, kann die GOZ 0065 erneut abgerechnet werden. Dies bestätigt auch die Bundeszahnärztekammer:
„Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen. Bei unterschiedlicher Indikation kann die Leistung auch mehrfach berechnet werden.“
Oftmals sind mehrere Intraoralscans von Implantaten medizinisch notwendig. Die digitale Abformung mithilfe von Scanbodys dient der präzisen Erfassung der Implantatposition im Kiefer. Ergänzend ermöglicht eine weitere digitale Abformung des Emergenzprofils dem Zahntechniker eine naturgetreue Rekonstruktion der periimplantären Weichgewebesituation.
Somit kann aufgrund der unterschiedlichen Indikationen die GOZ 0065 bereits zweimal in Regio des Implantates berechnet werden.
Wichtig: Eine gute Dokumentation über die Anzahl und die Notwendigkeit der optisch-elektronischen Abformungen ist wichtig, damit dies nachvollziehbar dazulegen ist.
Welche Leistungen können zusätzlich im Zusammenhang mit der GOZ 0065 berechnet werden?
Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist nicht mit der GOZ 0065 abgegolten und kann zusätzlich nach § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich berechnet werden.
Werden auf Grundlage dreidimensionaler Daten physische Situationsmodelle durch einen 3D-Druck hergestellt, kann zusätzlich zur GOZ 0065 die GOZ 0050 bzw. GOZ 0060 berechnet werden.
Wann ist die GOZ 0065 nicht berechnungsfähig?
Die Wiederholung der optisch-elektronischen Abformung, aufgrund eines Scan-Fehlers und die einfache digitale Bissregistrierung rechtfertigen keine neue Berechnung der GOZ 0065. Auch ist sie neben konventionellen Abformungen (GOZ 5170, 5180 und 5190) für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.
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