Bei der Schirmschraubentechnik kommt es nicht nur auf die richtige chirurgische Anwendung an, sondern auch auf eine korrekte Abrechnung. Welche Leistungen mit der GOZ 9100 bereits abgegolten sind und wann die GOZ 9150 zusätzlich angesetzt werden kann, zeigt dieser Beitrag.
Eine vielversprechende Technik auf Basis der gesteuerten Knochenregeneration ist der Einsatz von Schirmschrauben, auch Umbrella- oder Tentpole-Schrauben genannt. Ihr vergrößerter Schraubenkopf stabilisiert das Augmentat und schafft einen geschützten Regenerationsraum.
Die Grundlage der Abrechnung bildet die GOZ 9100 für den Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation. Mit dieser Leistung sind bereits wesentliche Behandlungsschritte abgegolten – darunter die Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und der Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.
Die angewandte Schirmschraubentechnik wird der GOZ 9150 „Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ zugeordnet. Entscheidend ist hierbei nicht allein, dass Schrauben verwendet werden, sondern dass diese der Fixation oder Stabilisierung des Augmentates dienen und in Verbindung mit der GOZ 9100 stehen. Es wird somit ersichtlich, dass gerade bei komplexen augmentativen Eingriffen eine vollständige und aussagekräftige Dokumentation unverzichtbar ist.
Die Schirmschrauben selbst können als Materialkosten zusätzlich berechnet werden. Gleiches gilt für entsprechende Materialien zur gesteuerten Geweberegeneration.
Besteht ein erhöhter operativer Aufwand kann dieser nach § 5 Abs. 2 GOZ bzw. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ abgegolten werden.
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