×
Zweigeteiltes Bild: Links blaue Fläche mit Aufschrift  "Zahl des Monats: wie Sie die GOZ 2130 abrechnen können", daneben Zahnärztin und Asisstentin, die eine Patientin behandeln

Zahl des Monats: GOZ 2130

Die Position GOZ 2130 (Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration) wurde bei der Umstrukturierung der GOZ 2012 in die Gebührenordnung aufgenommen. Sie wird oft erbracht, doch selten dokumentiert und abgerechnet. Doch was hindert Praxen daran, die GOZ 2130 abzurechnen und damit zusätzlichen Honorarumsatz zu generieren?

Was beinhaltet die GOZ 2130?

Die Leistung beinhaltet die klinische Kontrolle sowohl als auch das Finieren, Polieren bzw. Nachpolieren einer vorhandenen Restauration. Doch was hindert die Praxen daran die Leistung in abzurechnen? Ein Punkt könnten die unterschiedlichen Kommentierungen zum Thema „Restauration“ sein. Denn was bedeutet Restauration im Zahnmedizinischen Sinn und inwiefern unterscheidet sich hierzu die gebührenrechtliche Definition?

Die Universitätsklinik Freiburg, Abteilung Klinik für Zahnerhaltung und Parodontologie, definiert die restaurative Zahnmedizin wie folgt1:

Restaurative Zahnheilkunde

"In der restaurativen Zahnmedizin steht die Rekonstruktion von Zahnhartsubstanzdefekten im Vordergrund. Die Größe des Zahndefektes entscheidet über eine direkte oder eine indirekte Restaurationstherapie.

Eine direkte Restauration ist eine Füllung die der Zahnarzt unmittelbar am Zahn legen kann. Sind die Defekte klein bis mittelgroß eignen sich hierfür Komposite (Kunststofffüllungen), bei größeren Defekten im Seitenzahnbereich kann ein Cerec-Inlay von Vorteil sein. Bei Kindern verwenden wir zusätzlich Kompomere (eine Mischung aus Komposit und Glasionomerzement) die sich für Milchzähne aufgrund ihrer Fluoridfreigabe gut eignen.

Unter indirekten Restaurationen versteht man Einlagerestaurationen (Inlays, Onlays und Teilkronen aus Gold oder Keramik) die nach Abdrucknahme in einem Labor gefertigt werden und dadurch einen größeren Behandlungsaufwand mit mehreren Terminen mit sich bringen."


Es wird also lediglich eine Unterscheidung in direkte (plastische Füllungen mit unterschiedlichen Materialien oder z. B. Cerec Inlays) und indirekte zahnärztliche Restaurationen (Inlays, Onlays, Teilkronen) vorgenommen.

Die Bundeszahnärztekammer vertritt hierzu im Kommentar (Stand 08/2022) jedoch eine ganz andere Auffassung2:

"Die Leistung beinhaltet neben der klinischen Kontrolle Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration. Die Nummer 2130 gilt für alle vorhandenen Füllungen und Restaurationen unabhängig vom Material und von der Anzahl der Flächen.

Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig. Sie kann nur in separater Sitzung berechnet werden. Die Politur von einer in vorangegangener Sitzung gelegten Füllung/Restauration wird nach dieser Nummer berechnet, sofern die Politur nicht Bestandteil der Leistung ist. Restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen Definition plastische Füllungen. Deren Politur wird nach der Geb.-Nr. 2130 berechnet.

Für die Politur älterer Restaurationen kann diese Nummer immer in Ansatz gebracht werden auch dann, wenn sitzungsgleich an diesem Zahn an anderer Stelle eine neue Restauration gelegt wird. Rekonstruktionen sind nach der Definition zahntechnisch hergestellte Zahnversorgungen (Inlays, Kronen, Brücken). Deren Politur ist als abschließende Maßnahme zur Reinigung Leistungsbestandteil der Nummer 1040 / 4050 ff. Oberflächenformverändernde Maßnahmen können je nach Umfang nach den Nummern 4030 oder 2320 berechnet werden. Wird ein der Gebührennummer 2130 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150 – 2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen."


Zu einer anderen Auffassung kommt der gerichtsrelevante Kommentar von Liebold/Raff/Wissing3. Hier wird per Definition nicht nur die plastischen Füllungen bestimmt, sondern auch zahntechnisch hergestellte Werkstücke:

Restauration

"Die GOZ-Nr. 2130 gilt entsprechend der Leistungslegende ohne Einschränkung für alle vorhandenen Restaurationen unabhängig vom Material und von der Anzahl der Flächen.

"Restauration" (engl.: restoration) ist – wissenschaftlich definiert – der allgemeine Oberbegriff für Wiederherstellungsmaßnahmen im erkrankten Gebiss, so z.B. Brücken, Kronen, Füllungen. Restaurationen werden im allgemeinen Sprachgebrauch insbesondere mit festsitzendem Zahnersatz assoziiert. Das heißt, dass in der Fachnomenklatur jegliche Art von Wiederherstellung defekter Zähne als „Restauration“ verstanden wird, nicht nur plastische Füllungen.

In diesem Sinne sind gerade auch zahntechnisch gefertigte, indirekte Zahnversorgungsmaßnahmen wie Inlays, Onlays, Overlays, Teilkronen, Kronen, Brücken, Veneers und Einlagefüllungen Restaurationen, die ggf. auch kontrolliert, finiert und (nach-)poliert werden müssen.

Zu beachten ist allerdings, dass die Bundeszahnärztekammer in ihrem Kommentar zur GOZ 2012 von der allgemeinen Nomenklatur abweicht und Kavitätenrestaurationen mittels plastischen, aushärtenden Füllungsmaterialien als "Restaurationen", zahntechnisch hergestellte Werkstücke als "Rekonstruktionen" definiert."

 

Was bedeutet das für die Praxis?

Schlussfolgernd lässt sich sagen, dass die Kommentierung von Liebold/Raff/Wissing mit der Definition zur zahnmedizinischen Restauration der Universität Freibug übereinstimmt. Sollte eine plastische Restauration in einer separaten Sitzung kontrolliert, finiert/poliert werden, ist dies unter der Gebührennummer GOZ 2130 abrechenbar - darin sind sich alle Kommentierungen einig.

Wie zu Beginn genannt wird die Leistung oft erbracht und nicht dokumentiert. Dabei ergeben drei abgerechnete Leistungen pro Woche, bei 44 KW p.A., ein zusätzlicher Honorarumsatz pro Jahr von 1.775,40 €. Die Leistung wird im Bundesdurchschnitt mit dem 2,3fachen Gebührensatz (13,45 €) berechnet.

Die Abrechnungsbestimmung schließt lediglich die Abrechnung neben einer Neuanfertigung aus, ansonsten gibt es keine Einschränkung zur Berechnungsfähigkeit. Sie ist je Restauration bzw. Füllung mehrfach je Zahn berechnungsfähig. Eine gute Dokumentation ist hierfür Voraussetzung.

 

Sie haben weitere Fragen zur GOZ 2130?

Das DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. 

 

 

Quellen: 

1  https://www.uniklinik-freiburg.de/zahnerhaltung/patienten-info/behandlungsspektrum/restaurativ.html, aufgerufen am 08.03.2023

https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, Seite 72, aufgerufen am 08.03.2023

3https://www.bema-goz.de/der-kommentar/, aufgerufen am 08.03.2023