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GOZ 2180

Zahl des Monats: GOZ 2180

Was ist die GOZ 2180?

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone.
 

Was müssen Sie bei der Abrechnung der GOZ 2180 beachten?

Die Gebührenposition GOZ 2180 (Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone) ist eine Abrechnungsposition, die alltäglich zum Einsatz kommt. Doch es gibt einige Details, die bei einer Abrechnung der Position zu beachten sind.

Betrachten wir zunächst die zahnmedizinische Definition der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK):

Die Aufbaufüllung ersetzt durch Karies und Trauma verlorengegangene Zahnhartsubstanz als Vorbereitung einer Inlay-, Teilkronen oder Kronenpräparation. Sie dient zur dichten Versiegelung der Dentinwunde, zur Stabilisierung der gesunden Zahnhartsubstanz, das Schaffen von Retentionsflächen und die Vereinfachung und Erleichterung von Präparation und Abformung (Auszug aus der Wissenschaftlichen Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde / Quelle DZZ (60) 2005).

 

Aufbaufüllungen können hinsichtlich ihrer Größe, Umfang und Ausdehnung großer Schwankungen unterliegen. Deshalb können unterschiedliche Materialien und Techniken zum Einsatz kommen.

  • Bei älteren, konventionellen Methoden werden z. B. Glasionomerzemente oder Phosphatzemente verwendet. Diese sind im Einsatz hinreichend dokumentiert als auch praxiserprobt, haben jedoch Nachteile wie niedrige Härtegrade oder auch verminderte Retentionseigenschaften. Solche Zemente werden in der Regel während der plastischen Phase des angemischten Materials, in einem Zug unter Druck, in die mit mechanischen Unterschnitt versehenen Kavität eingebracht.
     
  • Zukunftsgerichtete Wege gehen plastische Aufbaumaterialien, die adhäsiv an der Zahnhartsubstanz verankert werden. Darunter zählen kunststoff-modifizierte Glasionomerzemente, Kompomere und Komposite. Das adhäsive Verfahren der Verankerung des Materials in der Kavität sieht eine andere Präparationsart vor und ermöglicht auch den Aufbau von Zähnen zur Aufnahme einer Krone, die durch eine konventionelle Methode der Aufbaufüllung nicht möglich gewesen wäre. Die Applikation des Kompositmaterials erfolgt in der Regel in mehreren Schichten. Damit wird einerseits einer möglichen Polymerisationsschrumpfung entgegengewirkt und eine ausreichende Durchhärtung gewährleistet. Doch auch hier gibt es Nachteile, z. B. ein stark erhöhter Material- sowie Zeitaufwand durch Schichttechniken und adhäsiven Verfahren.

 

Der Verordnungsgeber hat bei der Novellierung der GOZ im Jahr 2012 kein Unterschied zwischen der konventionellen und der modernen adhäsiven Kompositmaterialien vorgenommen.

Die GOZ- Position 2180 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial wurde ohne Änderung der Punktzahl (150) aus der GOZ 1988 übernommen. Der Punktwert der GOZ liegt seit 1988 bei 11 Pfennig – also bei 5,62421 Cent.

Um im GOZ Bereich eine Gleichwertigkeit oder im besten Fall ein betriebswirtschaftlich stimmiges Honorar zu erzielen, muss vor Behandlungsbeginn eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 der GOZ mit dem Patienten getroffen werden.

Der konventionelle Aufbau eines zerstörten Zahnes unterscheidet sich jedoch erheblich vom adhäsiv befestigten und mehrschichtig aufgetragenen Kompositaufbau, zeitlicher, technischer und Materialaufwand. Handelt es sich dann um eine Analogposition im Sinne des § 6 der GOZ?

Eine selbstständige, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leis­tung kann entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Regelung stellt damit auf die Gleichwertigkeit und nicht auf die Gleichartigkeit ab. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat demnach nicht zwingend anhand des Leistungsinhalts zu erfolgen.

Die Bundeszahnärztekammer hat in ihrem Katalog der selbstständigen zahnärztlichen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnenden Leistungen in Abschnitt C den „Mehrschichtigen Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone“ aufgenommen.

Gerichte kamen bislang zu unterschiedlichen Erkenntnissen:

Im Sinne der Analogie z. B.:

Nicht im Sinne der Analogie z. B.:



Es gibt Kostenträger, die die Erstattung von Analogleistungen prinzipiell ablehnen. Nur wenige Leistungen in der Analogie werden anerkannt, resultierend aus den Beschlüssen des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen seitens der Bundeszahnärztekammer, des Verband des Privaten Krankenversicherung und der Beihilfestellen von Bund und Ländern.


Das sollten Sie zur GOZ 2180 wissen

  • Die Aufbaufüllung im Zusammenhang mit der Eingliederung eines Inlays wurde in der GOZ 2012 nicht berücksichtigt. Auch nicht die prä-, sowie postendodontischen Aufbauten. Dass sich bei der Präparation eines Inlays die Notwendigkeit ergeben kann, dass aufgrund von Substanzverlust eine Aufbaufüllung unumgänglich ist, kann nicht bestritten werden. Der Mehraufwand kann mit der Erhöhung des Multiplikators für die Inlayversorgung nach § 5 GOZ oder nach § 2 GOZ geltend gemacht werden.
  • Der prä,- und postendodontische Aufbau wurde im Katalog der Bundeszahnärztekammer in Abschnitt C des der selbstständigen zahnärztlichen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnenden Leistungen, aufgenommen.


Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Abrechnung der Aufbaufüllung auf einer mittlerweile 34 Jahre alten Gebührengrundlage basiert. Vieles spricht für eine Analogberechnung, wenn eine andere selbstständige Leistung erbracht wird, die in der Leistungsbeschreibung der GOZ 2180 nicht beschrieben ist, doch endgültig ist die juristische Frage noch nicht geklärt.

 

Sie haben weitere Fragen zur GOZ 2180?

Das DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.