Amalgamverbot: Wie geht es weiter ab dem 01.01.2025?
Anfang des Jahres wurde bekannt gegeben, dass auf europäischer Ebene das Amalgamverbot beschlossen wurde und zum 01.01.2025 in Kraft tritt. Somit bestand ein erheblicher Zeitdruck für eine notwendige Verhandlungslösung auf Bundesebene mit den Krankenkassen für eine erforderliche Änderung des BEMA.
Der Beschluss des Bewertungsausschusses zur Änderung der Gebührenposition 13 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, der vorläufig jedoch noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das BMG steht, beinhaltet folgende wesentlichen Änderungen:
Aufhebung der BEMA-Nrn. 13 e bis h
Die bisherige Ausnahme für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich bei Amalgamunverträglichkeit, die für Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schwangere, Stillende sowie Personen mit einer absoluten Amalgamkontraindikation aufgrund von Allergien oder schwerer Niereninsuffizienz galt, wird aufgehoben. Dies geschieht, weil Amalgam nun für alle Versicherten grundsätzlich nicht mehr verwendet werden darf.
Neubewertung der BEMA-Nrn. 13 a bis d
Die Bundes-KZV und der GKV-Spitzenverband haben die Gebührenpositionen a bis d der BEMA-Nr. 13 im Wege der Mischkalkulation neu bewertet unter Berücksichtigung der nach dem Stand der Wissenschaft hierfür zur Verfügung stehenden Versorgungen.
BEMA-Nr. | Kürzel | Pkt. | Pkt. ab 01.01.2025 | |
13a | F1 | Präparieren und Füllen mit plastischem Material, einflächig | 32 | 33 |
13b | F2 | Präparieren und Füllen mit plastischem Material, zweiflächig | 39 | 41 |
13c | F3 | Präparieren und Füllen mit plastischem Material, dreiflächig | 49 | 43 |
13d | F4 | Präparieren und Füllen mit plastischem Material, mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau | 58 | 63 |
Im Frontzahnbereich sind dabei in der Regel adhäsiv befestigte Füllungsmaterialien das Mittel der Wahl, wonach im Seitenzahnbereich die sogenannten selbstadhäsiven Füllungsmaterialien künftig als regelhafte Kassenfüllung anzusehen sind. Der Begriff "selbstadhäsiv" bezieht sich in diesem Kontext auf Materialien, die kein spezielles, zusätzliches Adhäsiv in einem eigenen Arbeitsschritt erfordern.
Bulkfill-Komposite nehmen eine besondere Rolle ein, da sie in Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Bedingungen ohne Zuzahlung des Versicherten von der Krankenkasse übernommen werden können. Dies ist der Fall, wenn eine Kavität in der spezifischen Behandlungssituation nicht mit selbstadhäsiven Materialien gemäß den anerkannten Standards versorgt werden kann. Gründe hierfür können zum Beispiel die Ausdehnung und Lage der Kavität sein.
Die Mehrkostenregelung bleibt bestehen!
Sehr positiv zu bewerten ist, dass die Mehrkostenvereinbarungen für höherwertige Füllungen weiterhin möglich sind. Die formalgesetzlichen Vorgaben gemäß dem SGB V bleiben
unverändert. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen.
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