Darstellung eines stark vergrößerten Zahns mit einer Amalgamfüllung. Auf der linken Seite des Bildes befindet sich ein blauer Hintergrund mit der Überschrift 'Amalgam ade - wie geht es 2025 mit der Füllungstherapie bei Kassenpatienten weiter?'. Der Zahn mit der Füllung zeigt den Zustand eines Zahns vor und nach der Entfernung von Amalgam, dargestellt mit einem klaren Schnitt durch das Bild, um den Unterschied zu verdeutlichen.

Amalgamverbot: Wie geht es weiter ab dem 01.01.2025?

Anfang des Jahres wurde bekannt gegeben, dass auf europäischer Ebene das Amalgamverbot beschlossen wurde und zum 01.01.2025 in Kraft tritt. Somit bestand ein erheblicher Zeitdruck für eine notwendige Verhandlungslösung auf Bundesebene mit den Krankenkassen für eine erforderliche Änderung des BEMA.

Der Beschluss des Bewertungsausschusses zur Änderung der Gebührenposition 13 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, der vorläufig jedoch noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das BMG steht, beinhaltet folgende wesentlichen Änderungen:

Aufhebung der BEMA-Nrn. 13 e bis h

Die bisherige Ausnahme für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich bei Amalgamunverträglichkeit, die für Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schwangere, Stillende sowie Personen mit einer absoluten Amalgamkontraindikation aufgrund von Allergien oder schwerer Niereninsuffizienz galt, wird aufgehoben. Dies geschieht, weil Amalgam nun für alle Versicherten grundsätzlich nicht mehr verwendet werden darf.

 

Neubewertung der BEMA-Nrn. 13 a bis d

Die Bundes-KZV und der GKV-Spitzenverband haben die Gebührenpositionen a bis d der BEMA-Nr. 13 im Wege der Mischkalkulation neu bewertet unter Berücksichtigung der nach dem Stand der Wissenschaft hierfür zur Verfügung stehenden Versorgungen.

 

BEMA-Nr.Kürzel Pkt.Pkt. ab 01.01.2025
13aF1Präparieren und Füllen mit plastischem Material, einflächig3233
13bF2Präparieren und Füllen mit plastischem Material, zweiflächig3941
13cF3Präparieren und Füllen mit plastischem Material, dreiflächig4943
13dF4Präparieren und Füllen mit plastischem Material, mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau5863

 

 

Im Frontzahnbereich sind dabei in der Regel adhäsiv befestigte Füllungsmaterialien das Mittel der Wahl, wonach im Seitenzahnbereich die sogenannten selbstadhäsiven Füllungsmaterialien künftig als regelhafte Kassenfüllung anzusehen sind. Der Begriff "selbstadhäsiv" bezieht sich in diesem Kontext auf Materialien, die kein spezielles, zusätzliches Adhäsiv in einem eigenen Arbeitsschritt erfordern. 
 

Bulkfill-Komposite nehmen eine besondere Rolle ein, da sie in Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Bedingungen ohne Zuzahlung des Versicherten von der Krankenkasse übernommen werden können. Dies ist der Fall, wenn eine Kavität in der spezifischen Behandlungssituation nicht mit selbstadhäsiven Materialien gemäß den anerkannten Standards versorgt werden kann. Gründe hierfür können zum Beispiel die Ausdehnung und Lage der Kavität sein. 

 

Die Mehrkostenregelung bleibt bestehen!

Sehr positiv zu bewerten ist, dass die Mehrkostenvereinbarungen für höherwertige Füllungen weiterhin möglich sind. Die formalgesetzlichen Vorgaben gemäß dem SGB V bleiben 
unverändert. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. 

 

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Anmeldung und weiter Informationen

Stefanie Schneider

Über die Autorin: Stefanie Schneider

Stefanie Schneider leitet das DZR Kompetenzcenter und Fachreferat GOZ/GOÄ/BEMA beim Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrum. Sie ist zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV), systemischer Coach, Trainerin, Abrechnungsexpertin und als anerkannte Referentin im deutschsprachigen Raum tätig. Sie hält Vorträge und Workshops in unterschiedlichen Bereichen der zahnärztlichen Abrechnung.

Durch ihre langjährige Praxistätigkeit verfügt sie über umfangreiche Erfahrungen in den Bereichen Abrechnung, Verwaltung und Praxisorganisation. Sie berät Praxen in komplexen Abrechnungsfragen bei unterschiedlichen Behandlungsfällen und umfassenden Korrespondenzen mit Kostenträgern. Durch die wirklichkeitsnahe Tätigkeit mit den Praxen wird Kompetenz und wertvolles Wissen gesichert und weitervermittelt.