Tipps zur Hygiene in der Zahnarztpraxis

Manchmal helfen schon kleine Tipps, Ihre Abläufe der Medizinprodukteaufbereitung zu optimieren, rechtssicher aufzustellen und - oft auch - sie zu erleichtern. Vielleicht ist ja bei unseren alltagstauglichen Hinweisen auch etwas für Ihre Praxis dabei?

Bitte beachten Sie: Das Hygienetelegramm wird laufend um aktuelle Tipps ergänzt. Sie finden den jeweils aktuellsten Hinweis zu Beginn der Seite, chronologisch absteigend.

 

September 2023:

  • Kennen Sie die Aussage "Winkelstücke werden im RDG (Reinigungs- und Desinfektionsgerät) zerstört?"

Hier gilt, wenn Sie es richtig machen, vertragen sich RDG und Winkelstück ganz hervorragend. Vermeiden Sie folgende Anwenderfehler:

  1. Falsche Chemikalien:
    Jeder Hersteller hat 2 Produktlinien. Bitte prüfen Sie, ob Sie die für Übertragungsinstrumente geeignete Chemie verwenden)
     
  2. Keine professionelle Innenreinigung:
    Die Winkelstücke verstopfen, da sie vor der ersten maschinellen Aufbereitung nicht professionell innen gereinigt wurden und die „Altlasten“ an Metallstäuben etc. bei druckvoller Reinigung verklumpen
     
  3. Spülen mit Leitungswasser:
    Die Winkelstücke werden mit „normalem“ Leitungswasser „schlussgespült“, das Chloride enthält, die die Getriebeteile angreifen können (insbesondere bei Über-Nacht-Lagerung im RDG). Auch die Behörden fordern immer häufiger den Anschluss einer Demineralisierungspatrone
     
  4. Nicht ausgepustet:
    Die Winkelstücke werden vor der Innenraumpflege nicht ausgepustet. So wird Restwasser mit Pflegeöl gekapselt, was wieder zur Rostbildung führt. Die restliche Innenraumfeuchtigkeit muss direkt nach beendetem RDG-Durchlauf ausgepustet werden

 

August 2023:

  • Was müssen Sie bei der Nutzung von Sprühdesinfektion beachten?
     

Immer wieder gibt es Unsicherheiten in den Praxisteams, was die Nutzung von Sprühdesinfektion angeht. Dabei ist es tatsächlich eindeutig geregelt: Die Flächendesinfektion hat grundsätzlich im Nass-Wischverfahren stattzufinden und die Sprühdesinfektion ist ausschließlich in Bereichen, die mit Wischdesinfektion nicht erreichbar sind, (Nischen etc.) zugelassen.

Die „RKI Flächenhygiene, 2004“ sagt dazu:

5.4 Durchführung von Flächendesinfektionsmaßnahmen

5.4.1 Wischdesinfektion:
Lediglich „nebelfeuchtes“ Wischen oder „Feuchtreinigen“ führt nicht zu einer ausreichenden Benetzung. Für eine ausreichende Desinfektionswirkung muss genügend Wirkstoff auf die Fläche gelangen [115].

Die zu desinfizierende Oberfläche muss mit einer ausreichenden Menge des Mittels unter leichtem Druck abgerieben werden (Nass-Wischen).Kat.IB

Gebrauchslösungen von Desinfektionsmitteln dürfen maximal einen Arbeitstag lang verwendet werden. Kat.IB

Eine Sprühdesinfektion gefährdet den Durchführenden und erreicht nur eine unzuverlässige Wirkung. Sie sollte daher ausschließlich auf solche Bereiche beschränkt werden, die durch eine Wischdesinfektion nicht erreichbar sind [116]. Kat. IB

Zitat: Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen, Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (RKI), Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch -
Gesundheitsschutz 2004 · 47:51–61 DOI 10.1007/s00103-003-0752-9

 

Kleiner Tipp: Die Verwendung von Sprühdesinfektion zur Abdruck- und Werkstückdesinfektion ist übrigens ebenfalls untersagt, da sie niemals reproduzierbar gleiche Ergebnisse bringt. Die Desinfektionswirkung kann hier ausschließlich durch vollständige Benetzung (Tauchdesinfektion) erreicht werden und ist auch mittlerweile für alle Materialien absolut kompatibel verfügbar. Sprühdesinfektion in geschlossenen Geräten ist hingegen zugelassen, jedoch für den Praxisgebrauch nicht empfehlenswert.


Juli 2023:

  • Kennen Sie den korrekten Umgang mit stichhemmenden Handschuhen?

    Diese werden ausnahmslos immer im Umgang mit kontaminierten Instrumenten getragen und nach Beladung des RDG im noch angezogenen Zustand gewaschen, getrocknet, mit Händedesinfektionsmittel desinfiziert und erst dann ausgezogen. Abschließend werden sie mit einem „Clip“ an einem Wandhaken im Bereich des Waschbeckens aufgehängt.

    Die Handschuhe werden bitte nicht in der Schublade oder im Schrank gelagert, da sie potentiell immer noch als kontaminiert angesehen werden müssen.
    Bedenken Sie, dass eine Stichverletzung mit kontaminiertem Instrumentarium ein hohes Risiko einer Infektion beinhaltet, weshalb Arbeiten im Steriraum auf der unreinen Seite generell mit diesen stichhemmenden Schutzhandschuhen durchgeführt werden.

    Auf der reinen Seite findet die Entladung des RDG dann nur mit Einmalhandschuhen statt, denn dort besteht bei ggf. erfolgter Stichverletzung keinerlei Infektionsgefahr, da dort ausschließlich mit gereinigten & desinfizierten Medizinprodukten umgegangen wird.

 

Juni 2023:

  • Wussten Sie, dass auch temporär nicht genutzte Medizinprodukte, wie z.B. Elektrotome oder Laser trotzdem periodisch nach Herstellerangaben STK-geprüft* werden müssen? Tipp: Bei Absehbarer Nichtnutzung ist eine klare Kennzeichnung des Gerätes plus Zubehör in verschlossener Box anzuraten. Eine deutlich sichtbare Kennzeichnung „Ungeprüft- nicht anwenden“ zeigt dem Begeher dann deutlich, dass dieses Gerät nicht angewandt wird und falls in den nächsten Jahren doch wieder zum Einsatz kommend, erst einer Prüfung unterzogen wird.

*STK laut Medizinproduktebetreiberverordnung, MPBetreibV

 

Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV)

§ 11 Sicherheitstechnische Kontrollen

(1) Der Betreiber hat für die in der Anlage 1 aufgeführten Medizinprodukte sicherheitstechnische Kontrollen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nach Satz 2 oder Satz 3 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat für die sicherheitstechnischen Kontrollen solche Fristen vorzusehen, dass entsprechende Mängel, mit denen aufgrund der Erfahrung gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können. Die sicherheitstechnischen Kontrollen sind jedoch spätestens alle zwei Jahre mit Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Inbetriebnahme des Medizinproduktes erfolgte oder die letzte sicherheitstechnische Kontrolle durchgeführt wurde. Die sicherheitstechnischen Kontrollen schließen die Messfunktionen ein. Für andere Medizinprodukte sowie Zubehör einschließlich Software oder andere Gegenstände, die der Betreiber mit Medizinprodukten nach Satz 1 verbunden verwendet, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann für Automatische Externe Defibrillatoren im öffentlichen Raum, die für die Anwendung durch Laien vorgesehen sind, eine sicherheitstechnische Kontrolle entfallen, wenn der Automatische Externe Defibrillator selbsttestend ist und eine regelmäßige Sichtprüfung durch den Betreiber erfolgt.

(3) Über die sicherheitstechnische Kontrolle ist ein Protokoll anzufertigen, das das Datum der Durchführung und die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Kontrolle unter Angabe der ermittelten Messwerte, der Messverfahren und sonstiger Beurteilungsergebnisse enthält. Das Protokoll nach Satz 1 hat der Betreiber zumindest bis zur nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle aufzubewahren.

(4) Der Betreiber darf mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Kontrollen nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen beauftragen, die selbst oder deren Beschäftige, die die sicherheitstechnischen Kontrollen durchführen, die Voraussetzungen nach § 5 hinsichtlich der sicherheitstechnischen Kontrollen des jeweiligen Medizinproduktes erfüllen.


Mai 2023:

  • Dokumentation von angesetzten Tauchbädern

Wussten Sie, dass Sie jedes angesetzte Tauchbad, das Sie in der Praxis nutzen (z. B. Abdruckdesinfektion, Ultraschallbad, Bohrerbad,...) nicht nur mit dezidierter Arbeitsanweisung nutzen und nach Herstellerangaben ansetzen müssen, sondern jedes Bad auch dokumentiert werden muss? (Wer hat es wann angesetzt, wer hat es wann verworfen...). Und bitte beachten Sie die herstellerseitig angegebene maximale Standzeit, die manchmal auf dem Kanister mit z.B. 14 Tagen angegeben wird, im Kleingedruckten der Herstellerangaben (im Download bei den Herstellern) fast ausnahmslos darauf verwiesen wird, dass bei sichtbarer Verschmutzung ein sofortiger Wechsel notwendig ist.
 

  • Validierung manueller Prozessschritte

Wussten Sie, dass bei behördlichen Begehungen häufiger bemängelt - und in Einzelfällen sogar mit Ordnungsgeld belegt wird, falls Ihre ggf. stattfindenden manuellen Prozessschritte nicht validiert worden sind? Sprechen Sie Ihren Validierer darauf an, wenn Sie z. B. Ihre Kons-Winkelstücke nach jedem Patienten manuell mit äußerer Wischdesinfektion, reinigenden- und desinfizierenden Innenraum-Sprays + Trocknung + unverpackter Sterilisation aufbereiten.

Eine lückenlos erstellte Arbeitsanweisung, zwingend periodisch geführte Restproteintests sowie die Dokumentation des Ergebnisses im Validierungsprotokoll gibt die Sicherheit, dass diese manuelle Aufbereitung nicht angreifbar wäre.

Tipp: Um diesen ganzen Aufwand nicht durchführen zu müssen, bereiten Sie Ihre semikritischen Winkelstücke idealerweise nach jedem Patienten maschinell validiert (z.B. RDG, Careclave, DAC) ohne abschießende Sterilisation, ohne Restproteintests etc. auf.
 

  • Spontane Begehungen

Wussten Sie, dass wir eine steigende Anzahl sehr kurzfristig angekündigter- oder sogar spontaner Begehungen verzeichnen? Bitte bereiten Sie deshalb nichts speziell für den Tag der Begehung vor, denn das geht im Falle einer Spontanbegehung schief.
 

  • Mehr Hygieneschritte als gefordert?

Wussten Sie, dass Sie im Falle einer behördlichen Begehung nicht unbedingt gelobt werden, falls Sie deutlich mehr an Hygieneschritten durchführen, als von RKI & Co. gefordert wird? Beispielsweise wird eventuell die unverpackte Sterilisation semikritischer Medizinprodukte (z. B. Grundbesteck) nach erfolgter validierter RDG-Aufbereitung als "mangelnde Sachkenntnis" gewertet und ggf. sogar mit der Auflage, eine Sachkundeschulung wahrzunehmen, belegt.

 

Seminartipp: Sachkundeauffrischung Teil 1 (Spezialwissen) & Teil 2 (Spezialwissen)

Gesetzlich geforderte Sachkundeauffrischung für aufbereitendes und freigebendes Praxispersonal. Sind Sie up to date? Alle 2 Jahre sollte diese Sachkundeauffrischung wahrgenommen werden. Frau Milde führt locker und praxisnah durch den Hygienedschungel.

Termin: 14.11. (Teil 1) - 16.11.2023 (Teil 2)

→ Anmeldung und weitere Informationen direkt bei der DZR Akademie

 

 

Über die Autorin: Viola Milde 

Viola Milde ist bundesweit als Referentin rund um die Themen "Infektionsprävention", "Hygiene in der Arzt- und Zahnarztpraxis", "RKI-konforme Medizinprodukte-Aufbereitung" und "Behördliche Praxisbegehungen" unterwegs.

Sie ist freie Referentin für Online- und Präsenz-Seminare, u. a. für das PKV-Institut, die CGM-Dentalsysteme, den Freien Verband deutscher Zahnärzte FVdZ, DZR Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum GmbH und diverse weitere Anbieter. Des Weiteren ist sie Gastdozentin der Zahnärztekammern Hamburg und Hannover sowie bundesweit als Praxiscoach tätig. Viola Milde ist Gründerin und Inhaberin der „VMH-Hygieneberatung".

Viola Milde nimmt Sie an die Hand wenn es um "Praxishygiene, Rechtsgrundlagen der Betreiberpflichten, RKI konforme Medizinprodukteaufbereitung und Behördliche Begehung, sowie räumliche Gestaltung" in Ihrer Praxis geht.