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Bild beim Zahnarzt, bei der Zahnreinigung mit zwei Zahnarzthelferinnen, auf der linken Seite sieht man eine Aufschrift mit GOZ vs. BEMA: Resektion am Alveolarfortsatz

DZR Fachbericht: Zuordnung der Resektion am Alveolarfortsatz

GOZ vs. BEMA Resektion am Alveolarfortsatz – Abgrenzung XN, Alv und KnR

Ein Problem, das vielfach Fragen aufwirft, ist die Zuordnung der Resektion am Alveolarfortsatz nach den GOZ-/BEMA-Leistungen XN, Alv und KnR. Die Abgrenzung dieser Leistungen ist anhand den Leistungslegenden missverständlich.

Im übergeordneten Sinn dienen alle drei Maßnahmen in der Regel dem Zweck, den Alveolarfortsatz zur späteren Versorgung mit Zahnersatz zweckmäßig zu gestalten. Wann jedoch kommt bei einer Resektion des Alveolarfortsatzes welche Leistung zum Ansatz?
 

XN – Chirurgische Wundrevision mit kleiner Knochenglättung

Nach Extraktionen oder Osteotomien ist es z. B. möglich, dass während der Wundheilung bemerkt wird, dass infolge der Operation scharfe Knochenkanten entstanden sind. In diesem Fall ist die Beseitigung dieser Knochenkanten (z. B. mittels Knochenfräsen oder Knochenzangen) im Sinne einer Wundkorrektur durch die bereits vorhanden Wunde angezeigt.

Die BEMA 46 (XN) „Chirurgische Wundrevision (Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht) als selbständige Leistung in einer besonderen Sitzung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ ist abrechnungsfähig bei kleinen Knochenglättungen ohne besonderen chirurgischen Aufwand. Es erfolgt keine Aufklappung und Freilegung des Knochens.

Die GOZ 3310 beschreibt die „Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)“. Es handelt sich um ein „scharfes“ (chirurgisches) Vorgehen oder um das Legen bzw. Erneuern einer Naht. Die Leistung kann je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich höchstens zweimal berechnet werden.
 

Alv – Knochenresektion am nicht ausgeheilten Kiefer

Die Resektion der Alveolarfortsätze zur Formung des Prothesenlagers stellt eine präprothetisch-chirurgische Maßnahme dar und kann für Maßnahmen am noch nicht ausgeheilten Kiefer abgerechnet werden. Sie kann im Gegensatz zur XN nur abgerechnet werden, wenn ein zusätzlicher chirurgischer Aufwand, wie das Aufklappen und Freilegen des Alveolarkamms, für das Glätten des Knochens erforderlich ist.

Die BEMA 62 (Alv) „Alveolotomie“ ist hinsichtlich ihrer Abrechnungsbestimmungen sicherlich die komplizierteste Leistung. Sie ist abrechnungsfähig bei Knochenresektionen am Alveolarfortsatz am nicht ausgeheilten Kiefer, also im zeitlichen Zusammenhang mit Extraktionen. Jedoch sind hier die Abrechnungsbestimmungen zu beachten:

1.     Die Resektion der Alveolarfortsätze ist erst abrechnungsfähig in einem Gebiet von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer ist nach dieser Nummer abrechnungsfähig.

2.     Die Resektion der Alveolarfortsätze über das Gebiet von mehr als acht Zähnen in einem Kiefer ist zweimal nach Nr. 62 abrechnungsfähig.

3.     Die Resektion der Alveolarfortsätze in einem Gebiet bis zu drei Zähnen in einem Kiefer ist nur dann abrechnungsfähig, wenn sie in besonderer Sitzung erbracht wurde.

4.     Das Gebiet muss nicht zusammenhängend sein.


DER Kommentar Liebold/Raff/Wissing beschreibt zudem, dass wenn das Gebiet fehlender Zähne mit einbezogen wird, der zahnlose Abschnitt mit zur Zahnzahl zählt.

Erfolgt die Resektion in selbstständiger Sitzung, also nicht in der Sitzung, in der auch Zähne entfernt werden, kann die BEMA 62 unabhängig von der Abrechnungsbestimmung 1, auch z. B. für das Glätten einer scharfen Kante nur im Bereich eines Zahnes angesetzt werden.

In der GOZ ist die Alveolotomie nicht verankert. Die Bundeszahnärztekammer bestätigt in ihrer aktuellen Analogliste jedoch, dass es sich bei der „Alveolotomie im Zusammenhang mit Extraktionen“ um eine selbstständige und notwendige Leistung handelt.
 

KnR – Knochenresektion am ausgeheilten Kiefer

Während die XN und die Alv die Knochenresektionen am noch nicht ausgeheilten Kiefer darstellen, ist die KnR hingegen nur am ausgeheilten Kiefer zur Formung des Prothesenlagers abrechenbar. Die KnR stellt eine reine präprothetisch-chirurgische Leistung dar. Handelt es sich bei der Knochenresektion um eine reine Abtragung z. B. von Exostosen, die nicht der Formung eines Prothesenlagers dient oder nicht im Bereich des Alveolarfortsatzes stattfindet, so kann die KnR nicht berechnet werden.

Die BEMA 58 (KnR) „Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte als selbständige Leistung, je Sitzung“ hat zwingend die Verbesserung des Prothesenlagers zum Ziel und nur sehr bedingt die Beseitigung scharfer Knochenkanten oder ähnlicher Extraktionsfolgen. Sie wird berechnet, wenn eine Kieferkammdeformität (Wülste, Vorsprünge, Eindellungen usw.) beseitigt wird, die für eine nachfolgende prothetische Versorgung eine ungünstige Voraussetzung darstellt.

Die Abrechnungsbestimmungen zur BEMA 58 (KnR) lauten:
 

1.     Eine Leistung nach Nr. 58 kann nur abgerechnet werden, wenn sie nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Entfernen von Zähnen oder einer Osteotomie erbracht wird.

2.     Eine Leistung nach Nr. 58 kann nicht abgerechnet werden, wenn eine Osteotomie in derselben Sitzung in derselben Kieferhälfte oder dem Frontzahnbereich erbracht wird.


Die Leistungslegende der GOZ 3230 „Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als selbstständige Leistung, je Kiefer“ besagt ebenfalls, dass die chirurgische Formung des Alveolarfortsatzes zur Formung des Prothesenlagers dienen muss. Sie muss als selbstständige Leistung erfolgen und ist berechnungsfähig für jegliche knochenresektive Maßnahmen zur Formung des Prothesenlagers am Alveolarfortsatz, z. B. Exostosen-, Torus- oder Knochenkantenentfernung.

 

Über die Autorin: Stefanie Schneider 

Stefanie Schneider leitet das DZR Kompetenzcenter und Fachreferat GOZ/GOÄ/BEMA beim Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrum. Sie ist zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV), systemischer Coach, Trainerin, Abrechnungsexpertin und als anerkannte Referentin im deutschsprachigen Raum tätig. Sie hält Vorträge und Workshops in unterschiedlichen Bereichen der zahnärztlichen Abrechnung.

Durch ihre langjährige Praxistätigkeit verfügt sie über umfangreiche Erfahrungen in den Bereichen Abrechnung, Verwaltung und Praxisorganisation. Sie berät Praxen in komplexen Abrechnungsfragen bei unterschiedlichen Behandlungsfällen und umfassenden Korrespondenzen mit Kostenträgern. Durch die wirklichkeitsnahe Tätigkeit mit den Praxen wird Kompetenz und wertvolles Wissen gesichert und weitervermittelt.