Zweigeteiltes Bild: Links blauer Hintergrund mit weißer Schrift "Abrechnung durch MVZ: BGH klärt Anwendung der GOÄ" daneben Frau am Schreibtisch mit Taschenrechner verschwommen, rechts im Bild hervorgeheoben aufeinandergestapelte Ordner

Abrechnung durch MVZ: BGH klärt Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte

Mit Urteil vom 04.04.2024 (Az. III ZR 38/23) hat der BGH über die Anwendbarkeit der GOÄ für juristische Personen entschieden.

Lange war umstritten, ob für alle ambulanten beruflichen Leistungen von Ärzten die Gebührenordnung für Ärzte gilt - ohne Unterscheidung, ob ein Arzt oder ein Dritter Vertragspartner des Patienten ist.

Ausgangspunkt für diese Frage ist § 1 Abs. 1 GOÄ:

Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.


Nach Auffassung des BGH setzt der darin beschriebene Anwendungsbereich nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird.
 

Es spielt somit keine Rolle, ob es sich um angestellte oder selbständig tätige Ärzte handelt; ambulante ärztliche Leistungen sind auch dann nach GOÄ abzurechnen, wenn der Behandlungsvertrag mit einem Krankenhausträger oder einem medizinischen Versorgungszentrum abgeschlossen wird!

Die Berechnung von Pauschalhonoraren ist somit nicht mehr zulässig.

Bei identischem Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 GOZ gilt Gleiches auch für die zahnärztliche Abrechnung.

 

Autorin:

Barbara Wagner
DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA