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Zweigeteiltes Bild links blauer Hintergrund mit weißer Schrift "Fake News" in der zahnärztlichen Abrechnung Teil 1: GOZ 2390, rechts daneben Frau mit blauem top und schmerzverzerrtem Gesicht, hat Mund offen und hält sich linke Hand an die Backe

"Fake News" in der zahnärztlichen Abrechnung - Teil 1: GOZ 2390

Sogenannte Fake News kursieren heute in vielen Themenbereichen, auch in der Medizin. Selbst wenn sich ihre Falschheit erwiesen hat, lassen sich Zweifel kaum mehr aus der Welt schaffen. Auch zu zahnärztlichen Abrechnungen gibt es regelmäßig kuriose Auffassungen, die auf allen Seiten für Unsicherheit sorgen und zu einem Honorarverlust in der Zahnarztpraxis führen können. Damit Sie dies zukünftig vermeiden können, haben wir einige dieser Falschmeldungen in unserer Serie zusammengestellt.
 

GOZ 2390 (Trepanation)

Aussage: "Die GOZ 2390 (Trepanation) kann nicht neben anderen endodontischen Leistungen berechnet werden."

 

Diese Aussage ist nicht zutreffend, denn "selbstständige Leistung" bedeutet nicht "alleinige Leistung". Die Bundeszahnärztekammer hat sich zu dieser Thematik klar positioniert:

"Die selbstständige Leistung ‚Trepanation‘ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt."

 

Dieser Artikel wurde erstmalig in der Ausgabe 2/2024 des Xtrablatts veröffentlicht.

Samantha Knapp

Über die Autorin: Samantha Knapp

Samantha Knapp sammelte während ihrer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Assistenz, Verwaltung, Abrechnung und Organisation. Seit einigen Jahren arbeitet sie im GOZ-/BEMA-Referat der DZR und unterstützt Praxen bei komplexen Abrechnungsfragen und schwierigen Erstattungsfällen.

Ihre persönlichen Erfahrungen fließen in ihre Seminare bei der DZR Akademie mit ein – dies gewährleistet die praxisnahe Umsetzung der Abrechnungsempfehlungen.