BGH entscheidet: Keine Unterschrift des Patienten bei Zahnersatz nötig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 2. Mai 2024 entschieden, dass Zahnärzte für ihren Vergütungsanspruch keinen unterschriebenen Heil- und Kostenplan von gesetzlich versicherten Patienten benötigen (Az. III ZR 197/23).
Hintergrund der Entscheidung
In vorherigen Instanzen wurde die Klage der Zahnärztin abgewiesen. Das Landgericht Berlin argumentierte, die Unterschrift sei nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erforderlich. Das Kammergericht Berlin verneinte dies zwar, lehnte den Anspruch jedoch mit der Begründung ab, ein Schriftformerfordernis ergebe sich aus § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z).
Entscheidung des BGH und Textform nach BGB
Der BGH stellte klar, dass es für Zahnersatzbehandlungen kein gesetzliches Schriftformerfordernis nach dem BMV-Z gibt. Die Kosten müssen vorab durch einen Heil- und Kostenplan festgelegt und von der Krankenkasse geprüft werden, was ausreichende Transparenz und Schutz vor übereilten Entscheidungen gewährleistet.
Dabei gilt es nach wie vor zu beachten: Wenn ein Patient die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung selbst trägt, muss der Zahnarzt den Patienten vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren. Das kann zum Beispiel durch die Übergabe einer ausgedruckten Kostenaufstellung geschehen. Dies ist gesetzlich in § 630c Abs. 3 BGB geregelt.
Autor:
Michael Wagner, M.B.L.T.
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Zert. Datenschutzbeauftragter