Zweigeteiltes Bild, links blaue Grafik mit weißer Schrift antimikrobielle photodynamische Therapie, daneben blauer Hintergrund Zahnärztin im Vordergrund

Warum die aPDT eine selten erstattete Leistung ist

Die antimikrobielle photodynamische Therapie (aPDT) ist eine innovative Methode zur Behandlung von Infektionen, die auf einer Kombination von Licht und Photosensibilisatoren basiert. Bei der Abrechnung gibt es aber Nachholbedarf.

Die aPDT hat in den letzten Jahren zunehmend an Popularität gewonnen, da sie eine vielversprechende Alternative zur herkömmlichen antimikrobiellen Therapie darstellt. Sie bekämpft Infektionen, ohne auf Antibiotika oder andere chemische Substanzen zurückzugreifen. Stattdessen nutzt sie die Kraft von Licht und speziellen photosensibilisierenden Substanzen, um schädliche Mikroorganismen wie Bakterien, Viren und Pilze abzutöten.

Schonende Therapie

Bei der antimikrobiellen photodynamischen Therapie werden infektionsverursachende Bakterien mit einem Photosensitizer angefärbt, sensibilisiert und nach Bestrahlung mit Licht abgetötet. Ein Vorteil dieses schonenden Verfahrens sind die deutliche Verminderung von Viren und Pilzen und das breite Wirkungsspektrum gegen Bakterien und Problemkeime. In vielen Fällen macht diese Therapie weitere chirurgische Maßnahmen oder den Einsatz von Antibiotika überflüssig. Mögliche Anwendungsgebiete der aPDT sind die Periimplantitis-, die Parodontitis-, die Wurzelkanal- sowie die Kariesbehandlung. Die aPDT hat sich als erfolgversprechend erwiesen und wird mittlerweile in vielen Praxen angewendet. 
 

Keine Erstattung zum Leidwesen vieler Patienten

Diese Therapie sollte somit eigentlich keine umstrittene Leistung sein. Zum Leidwesen vieler Patienten wird die aPDT ungeachtet dessen von den meisten Versicherungen nicht erstattet – überwiegend wegen angeblich fehlender wissenschaftlicher Anerkennung oder medizinischer Notwendigkeit der Leistung. Der Vorbehalt der wissenschaftlichen Anerkennung in Versicherungsverträgen (Wissenschaftlichkeitsklausel) wurdeaber bereits in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.06.1993 (Az.: IV ZR 135/92)für unwirksam erklärt.

 

Studien belegen die Effektivität

Darüber hinaus gibt es seit mehr als 20 Jahren viele klinische Studien sowie fundierte wissenschaftliche Untersuchungen, die die Effektivität dieser Therapie belegen. Die wesentlichen Veröffentlichungen sind auf der Internetseite der Firma Helbo unter dem Stichwort Wissenschaft einzusehen. Bei der aPDT handelt es sich um eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben ist. Diese Leistung kann daher bei bestehender medizinischer Notwendigkeit gemäß § 6,1 GOZ analog berechnet werden. Die Berechnungsfähigkeit als Analogleistung wird durch die Analogliste der Bundeszahnärztekammer bestätigt.

 

Rückenwind von der Justiz

Auch in der Rechtsprechung gibt es positive Stimmen, sowohl was die medizinische Notwendigkeit als auch die Analogberechnung betrifft. Das AG Düsseldorf, hat mit Urteil vom 18.02.2015 (Az.: 22 C 11392/12) entschieden, dass die antibakterielle photodynamische Therapie analog zu berechnen ist. Das Gericht folgte den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der zur Frage der medizinischen Notwendigkeit feststellte, dass diese Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei und es sich hierbei um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handele.

In zwei Urteilen des VG Stuttgart vom 11.03.2013 (Az.: 13 K 4202/11 und Az.: 13 K 4557/11) wurde festgestellt, dass die Erstattung der photodynamischen Therapie beziehungsweise die photoaktivierte Desinfektion nicht mit dem Argument abgelehnt werden könne, dieser Therapie fehle noch die wissenschaftliche Anerkennung. Hinweise auf eine fehlende wissenschaftliche Anerkennung ließen sich demnach auch nicht aus der Kommentierung von Liebold/ Raff/Wissing entnehmen, aus der zu folgern sei, dass diese Therapie in der zahnärztlichen Praxis eine breite Anwendung findet und es sich um ein hinreichend entwickeltes und auch in der Medizin anerkanntes Verfahren handelt.

 

Selbstständige Leistung

In der für die Beihilfe relevanten Verwaltungsgerichtsbarkeit mehren sich aber auch negative Entscheidungen zur aPDT in der Parodontologie (VG Chemnitz, Urteil vom 08.03.2017, VG Köln, Urteil vom 10.11.2017, VG Würzburg, Urteil vom 26.02.2019 sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 30.09.2016). Im Rahmen einer Periimplantitis-Behandlung hingegen konnte sich das aus Bundeszahnärztekammer, Beihilfe und privater Krankenversicherung bestehende Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen auf einen positiven Beschluss (Nr. 46) verständigen:

"Die Durchführung der adjuvanten aPDT (antimikrobielle Photodynamische Therapie) zusätzlich zum manuellen Debridement im Rahmen einer nichtchirurgischen Behandlung der Periimplantitis im Einklang mit der S3-Leitlinie "Die Behandlung periimplantärer Infektionen an Zahn implantaten" stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Die Berechnung der analogen GOZ-Leistung ist neben der Leistung für die parodontalchirurgische Therapie am Implantat (GOZ 4070) zulässig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ 4110 für angemessen."

 

Im Ermessen des Zahnarztes

Prinzipiell liegt es zwar alleine im Ermessen des Zahnarztes, welche Analoggebühr im individuellen Fall als gleichwertig herangezogen wird. Eine höhere Erstattung als die im Beschluss als angemessen genannte werden die Kostenträger ihren Versicherten aber erfahrungsgemäß nicht zugestehen.

 

Dieser Beitrag wurde erstmalig in der Ausgabe 2/2024 des DZR Xtrablatts veröffentlicht.