Headergrafik zu GOÄ 60/GOÄ 70.

BZÄK-Kommentar zur GOÄ 60 und GOÄ 70 – die wichtigsten Änderungen

Im September 2023 hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ihren Kommentar zur GOÄ 60 und GOÄ 70 veröffentlicht. Wir geben einen Überblick.

GOÄ-POSITION 60

„Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt“

Die Bundeszahnärztekammer hat in der Kommentierung dieser Leistung verdeutlicht, dass sie auch berechenbar ist, wenn der Zahnarzt sich ausschließlich mit der Akte des Patienten befasst hat. Der Beschluss Nr. 38 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen wurde in der Kommentierung aufgenommen: „Die Abrechnungsbestimmung setzt die persönliche Befassung des Arztes mit dem Patienten und dessen Erkrankung voraus, aber nicht die persönliche Befassung des Arztes mit dem Patienten persönlich. Eine persönliche Befassung des Arztes ist bereits durch ein Studium der Patientenakte gegeben.“ Fazit: Die Anwesenheit des Patienten ist keine Voraussetzung für die Berechnung der GOÄ 60.

GOÄ-POSITION 70

„Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“

Die Bundeszahnärztekammer hat in ihrem Kommentar zur GOÄ 70 zwei Veränderungen vorgenommen. Bisher wurde vertreten, dass Eintragungen im Röntgennachweisheft mit der Grundleistung abgegolten sind. Dies wurde nun revidiert. Der Kommentar zu dieser Position wurde um Folgendes ergänzt: „Unter Beachtung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 31.12.2018 berechtigen das Ausstellen eines Röntgenpasses und Eintragungen in diesen zur Berechnung der Nummer.“

Des Weiteren wird nun aufgeführt, dass die schriftliche Information über das Ergebnis des parodontalen Screening Index im Rahmen einer S3-leitlinienbasierten Parodontitistherapie mit dieser Position zu berechnen ist: „Im Rahmen einer S3-leitlinienbasierten Parodontitistherapie erfüllt auch die schriftliche Information des Zahlungspflichtigen (vergleichbar Vordruck 11 der Anlage 14a des BMV-Z) über das Ergebnis des Parodontalen Screening Index, den möglichen Behandlungsbedarf und die Notwendigkeit, einen klinischen und röntgenologischen Befund zwecks Diagnose zu erheben, den Leistungsinhalt der Nummer 0070 (Ä70).“

Unverändert hingegen wird die Meinung vertreten, dass die Gebühr auch für andere kurze Bescheinigungen wie beispielsweise ein neuer Impfausweis, Eintragungen im Allergiepass, Schulbefreiung, Sportbefreiung, Befreiung vom Kindergarten, Personenbeförderungsschein etc. berechnungsfähig ist.

 

Autorin: Claudia Wörner, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA