Eine Frau mit blondem Haar und weißem T-Shirt steht vor einem blauen Hintergrund und lächelt herzlich, während sie nach links zeigt. Links im Bild steht auf einem blauen Hintergrund der Text: 'GOZ-Kommentar als Online-Version verfügbar'

Aktualisierung des Kommentars der BZÄK

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat in einer aktuellen Pressemitteilung bekannt gegeben, dass der GOZ-Kommentar nun auch in einer praktischen Online-Version verfügbar ist. Obwohl keine detaillierte Änderungsliste veröffentlicht wurde, wurden in der neuen Version (Stand November 2024) zwei Positionen im GOZ-Kommentar angepasst.

Details zu den genauen Änderungen wurden bisher nicht veröffentlicht, doch die Anpassungen zielen darauf ab, die Nutzung und Anwendung der Gebührenordnung zu erleichtern und zu präzisieren.

 

Geänderter Kommentar zur GOZ 2197

Hinzugefügt wurde unter "zusätzlich berechnungsfähige Leistungen":

  • Eingliederung eines Klebebrackets GOZ 6100
    (a. A. BVerwG, Az: 5C 11.19)

 

DZR Hinweis:

Die BZÄK führt hierzu ergänzend die gegenteilige Auffassung des BVerwG vom 05.03.2021 auf. Dieses kam zu dem Entschluss, dass für die Eingliederung von Klebebrackets neben der GOZ 6100 nicht zusätzlich die GOZ 2197 abgerechnet werden kann, weil deren selbstständige Berechnungsfähigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ grundsätzlich ausgeschlossen ist.

 

Geänderter Kommentar zur GOZ 3250

Hinzugefügt wurde im Kommentar zur Leistungsbeschreibung die Abgrenzung der Tuberplastik nach der GOZ 3250 und der großen Tuberplastik nach der GOÄ 2675. Nachfolgend hierzu die neue Kommentierung der BZÄK:

Diese Nummer ist berechnungsfähig für eine Tuberplastik zur Reduktion übermäßig vorhandenen Gewebes. Die Berechnung erfolgt je Kieferseite, also je Tuber. Die Leistung kann der präprothetischen Verbesserung des Weichteillagers dienen, aber auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontologischer oder implantologischer Maßnahmen erfolgen.

Der Verordnungsgeber hat keine gebührenrechtliche Abgrenzung zwischen der Tuberplastik nach der GOZ Nr. 3250 und der großen Tuberplastik nach der GOÄ Nr. 2675 vorgenommen.

In Anwendung der zwischen der Nr. 3240 und der GOÄ Nr. 2675 erfolgten Differenzierung entspricht eine Tuberplastik bis zu zwei Zahnbreiten oder vergleichbarer Breite am zahnlosen Kieferabschnitt der Nr. 3250, eine sich über mehr als zwei Zahnbreiten oder eine vergleichbare Breite am zahnlosen Kieferabschnitt erstreckende Tuberplastik der GOÄ Nr. 2675. 

Die Nummer ist neben Vestibulum- oder Mundbodenplastiken nach der Nummer 3240 oder der GOÄ Nr. 2675 berechnungsfähig.

Sofern es sich um die höchste zuschlagsberechtigte, ambulant erbrachte GOZ-Leistung am Behandlungstag handelt und auch kein OP-Zuschlag der GOÄ berechnet wird, kann als Zuschlag für die ambulante Leistungsvornahme die Nummer 0500 berechnet werden.

Der Zuschlag ist nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig.

–– GOZ Kommentar der BZÄK

Stefanie Schneider

Über die Autorin: Stefanie Schneider

Stefanie Schneider leitet das DZR Kompetenzcenter und Fachreferat GOZ/GOÄ/BEMA beim Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrum. Sie ist zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV), systemischer Coach, Trainerin, Abrechnungsexpertin und als anerkannte Referentin im deutschsprachigen Raum tätig. Sie hält Vorträge und Workshops in unterschiedlichen Bereichen der zahnärztlichen Abrechnung.

Durch ihre langjährige Praxistätigkeit verfügt sie über umfangreiche Erfahrungen in den Bereichen Abrechnung, Verwaltung und Praxisorganisation. Sie berät Praxen in komplexen Abrechnungsfragen bei unterschiedlichen Behandlungsfällen und umfassenden Korrespondenzen mit Kostenträgern. Durch die wirklichkeitsnahe Tätigkeit mit den Praxen wird Kompetenz und wertvolles Wissen gesichert und weitervermittelt.