×
„Eine lächelnde Frau in heller Kleidung sitzt mit einem Laptop auf einem Stuhl vor einem blauen Hintergrund. Titeltext: 'Unterschrift bei andersartiger Zahnversorgung unnötig'.“

Unterschrift bei andersartiger Zahnversorgung unnötig

Der Heil- und Kostenplan (HKP) einer von der Regelversorgung abweichenden andersartigen Versorgung ist selbst dann wirksam vereinbart, wenn er von einer gesetzlich versicherten Patientin oder einem Patienten nicht unterschrieben wurde.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) lag ein Fall zugrunde, bei dem ein Patient im Jahr 2019 zunächst einen Heil- und Kostenplan (HKP) für implantologische Leistungen, eine digitale Volumentomographie (DVT) im Wert von 4.459,79 Euro sowie für Totalprothesen im Ober- und Unterkiefer über 8.057,18 Euro unterzeichnete. Dieser HKP wurde jedoch nicht umgesetzt.

Im Oktober desselben Jahres erhielt der Patient dann einen weiteren HKP für die Versorgung des Ober- und Unterkiefers mit insgesamt acht Implantaten und implantatgetragenen Totalprothesen. Die geschätzten Gesamtkosten beliefen sich nunmehr auf 13.685 Euro, der Eigenanteil lag bei 12.678,46 Euro. Diesen neuen HKP unterschrieb der Patient jedoch nicht. Der Zahnarzt erbrachte die Leistungen ordnungsgemäß, doch der Patient verweigerte nach Abschluss der Arbeiten die Bezahlung.

Grundsätzlich verlangt § 630c Abs. 3 BGB, dass die Patientin oder der Patient in Textform aufgeklärt wird, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Kosten der Zahnbehandlung nicht vollständig von einem Dritten erstattet werden. Hierzu gibt es diverse Ausnahmen, wie zum Beispiel die Mehrkosten bei Zahnfüllungen (§ 28 Abs. 2 S. 2 SGB V) oder die Vereinbarungen erhöhter Steigerungssätze (§ 2 Abs. 1 S. 1 GOZ), bei denen eine tatsächliche Unterschrift der Patientin oder des Patienten unter die entsprechende Regelung erforderlich ist.

 

LeistungFormerfordernis
Vereinbarungen erhöhter SteigerungssätzeUnterschrift
Leistungen auf Verlangen des PatientenUnterschrift
Andersartige VersorgungTextform
Behandlung GKV-Patient ohne Beteiligung der GKVUnterschrift

 

Textform genügt

Der BGH stellte nun klar, dass auch für HKP, die eine andersartige Versorgung betreffen, kein Schriftformerfordernis nach § 8 Abs. 7 BMV-Z oder der GOZ besteht und Textform genügt. Zwar verlangt § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ für Vereinbarungen über Leistungen auf Verlangen der Patientin oder des Patienten eine Unterschrift. Allerdings gilt dies nicht für andersartige Versorgungen im Sinne des § 55 Abs. 5 SGB V. Entscheidend sei, ob die Patientin oder der Patient explizit eine Behandlung ohne Beteiligung der GKV wünsche oder ob der HKP lediglich Grundlage einer andersartigen Versorgung sei.

Für letztere gelte kein Schriftformerfordernis, da die GKV den Plan gemäß § 87 Abs. 1a SGB V prüfe und genehmige. Die Genehmigung durch die GKV ersetze sozusagen die ansonsten mit der Schriftform verbundene Warnfunktion. Die Prüfung der GKV stellt damit einen ausreichenden Schutz der Versicherten sicher, sodass eine zusätzliche Unterschrift der Patientin oder des Patienten nicht notwendig sei.

HKP-Unterzeichnung bleibt wichtig

Trotz dieser für Zahnärztinnen und Zahnärzte erfreulichen Entscheidung empfiehlt es sich, weiterhin die Unterzeichnung der HKP zu verlangen. Dies bietet nicht nur zusätzliche Sicherheit, sondern vermeidet im Einzelfall Missverständnisse oder Konflikte.

Wenn Sie Fragen zur wirtschaftlichen Aufklärung oder sonstige juristische Anliegen haben, kontaktieren Sie uns noch heute für ein für Sie kostenloses anwaltliches Erstberatungsgespräch über die Hotline vom Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrum (0711 770557-333).

 

Das Gesetz im Wortlaut

Der Heil- und Kostenplan (HKP) einer von der Regelversorgung abweichenden andersartigen Versorgung ist selbst dann wirksam vereinbart, wenn er von einer gesetzlich versicherten Patientin oder einem Patienten nicht unterschrieben wurde.

§ 126 BGB (Schriftform) lautet:

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 126b BGB lautet:

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das:

  1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

 

Dieser Artikel erschien ursprünglich in der Ausgabe 04/2024 des DZR Xtrablatt.

Über den Autor: Michael Funk

Michael Funk ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei der medavo GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Stuttgart.