Dentinersatzmaterial: Anleitung zur korrekten Abrechnung, mit Bild eines Zahnes und einer UV-Lampe.

Dentinersatzmaterial – wie wird die Anwendung korrekt berechnet?

Das bekannte Material Biodentine, ein Dentinersatzmaterial, ist ein Zement auf Kalziumsilikatbasis und kann sowohl an der Zahnkrone als auch im Bereich der Zahnwurzel angewendet werden. Es findet bereits bei einer großen Bandbreite von Indikationen Anwendung.

Biodentine kann zur Behandlung von Dentinkaries, Caries profunda, zur direkten und indirekten Überkappung, bei Pulpotomie, für provisorische Restaurationen, bei Pulpitis (reversibel und irreversibel), zur Perforationsabdeckung bei einer internen oder externen Resorption auch im Furkationsbereich, zur Apexifikation, als Unterfüllung, zur retrograden Wurzelfüllung nach Wurzelspitzenresektion sowie zur Revitalisierung im Sinne einer Revaskularisierung von bleibenden jungen Zähnen mit nekrotischer Pulpa eingesetzt werden.

Die Berechnung richtet sich dabei immer nach der erbrachten Maßnahme. Gibt es hierfür eine Leistung in der GOZ, wie zum Beispiel für die Behandlung einer Caries profunda, dann ist die dafür vorgesehene GOZ-Position 2330 heranzuziehen. Wird das Material hingegen für eine Leistung verwendet, die nicht in der Gebührenordnung beschrieben ist, erfolgt die Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog.

Um einen schnellen Überblick zu erhalten, haben wir die häufigsten Maßnahmen, bei denen das Dentinersatzmaterial zum Einsatz kommt, sowie deren Berechnung aufgelistet:

  • Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (GOZ-Position 2330)
  • Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (GOZ-Position 2340)
  • Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa (Pulpotomie) (GOZ-Position 2350)
  • Temporärer speicheldichter Verschluss (GOZ-Position 2020)
  • Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina (Apexifikation) (§ 6 Abs. 1 GOZ)
  • Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Pulpa am bleibenden Zahn (Mortalamputation) (§ 6 Abs. 1 GOZ)
  • Retrograde Abschlussfüllung nach einer Wurzelspitzenresektion (§ 6 Abs. 1 GOZ)
  • Revaskularisation eines devitalen Zahnes (§ 6 Abs. 1 GOZ).

 

Materialkosten und Unterfüllung: Worauf ist zu achten?

Eine weitere Maßnahme, die jedoch keine selbstständige Leistung darstellt, ist die sogenannte Unterfüllung. Sie ist mit der Hauptleistung (GOZ-Positionen 2050 bis 2120) abgegolten. Entsteht hierdurch ein erhöhter Mehraufwand, kann dieser lediglich nach § 5 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ausgeglichen werden.

Die Materialkosten sind mit den Gebühren der GOZ grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 3 GOZ abgegolten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.

Darüber hinaus sind Materialien berechnungsfähig, die die „Unzumutbarkeitsgrenze“ übersteigen. Gemäß dem Urteil des BGH vom 27. Mai 2004 (Az.: III ZR 264/03) ist diese Grenze erreicht, wenn bei Faktor 2,3 der GOZ-Position 75 Prozent der Gebühr aufgezehrt werden. Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer ist diese Grenze bereits erreicht, wenn die Kosten den 1,0-fachen Faktor der GOZ-Position aufzehren.

Bei der Analogberechnung ist die Materialkostenberechnung nicht geklärt. Die Materialkosten können in die Wahl und Kalkulation der zu Grunde gelegten Analogposition einbezogen oder in der Rechnung extra ausgewiesen werden. Hierzu empfehlen wir die Auffassung der jeweils zuständigen Kammer zu beachten. Diese können durchaus unterschiedlich sein.

 

Autorin: Claudia Wörner, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA

 

Dieser Artikel erschien ursprünglich in der Ausgabe 04/2024 des DZR Xtrablatt.