Komplexleistung GOZ 9110: Unstimmigkeiten und Abrechnungsprobleme

Die GOZ 9110, die für die interne Sinusbodenelevation im Rahmen zahnmedizinischer Eingriffe vorgesehen ist, stellt in der praktischen Anwendung und Abrechnung immer wieder eine Herausforderung dar. Wir geben einen Überblick.

Die Komplexleistung umfasst mehrere methodische Schritte, deren Notwendigkeit und Abrechnungshöhe in der Praxis häufig zu Unsicherheiten führen. Besonders problematisch ist die Integration von methodisch unabhängigen Leistungen, die zeitgleich oder im Zusammenhang mit der Sinusbodenelevation durchgeführt werden. Diese Leistungen unterliegen strengen Abrechnungslimitationen, die in der Fachwelt zunehmend hinterfragt werden.

Die GOZ 9110 umfasst die Herstellung eines Zugangs über die Alveole oder die Implantatbohrung, die Ablösung und Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut mittels knochenverdrängender und/oder knochenkomprimierender Techniken, das Entnehmen von Knochenspänen im Bereich des Aufbaugebiets sowie das Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial). Die Abrechnung erfolgt je Implantatkavität.

Augmentative Maßnahmen nicht zwingend erforderlich

In der Komplexleistung GOZ 9110 sind Leistungen enthalten, die aus methodischer Sicht nicht unbedingt erforderlich sind. Skandinavische Studien belegen, dass bereits die lokale Einblutung in den Hohlraum, der nach der Anhebung der Schneider‘schen Membran zwischen der Kieferhöhlenschleimhaut und dem Kieferhöhlenboden entsteht, ausreicht, um eine knöcherne Reorganisation und eine ausreichende Knochenneubildung zu fördern. Die Beschreibung der GOZ 9110 lässt jedoch den Eindruck entstehen, dass eine Knochentransplantation oder der Einsatz von Knochenersatzmaterial zwingend erforderlich ist, um das Verfahren der Sinusbodenelevation abzuschließen.

Unseres Erachtens besteht somit die Möglichkeit, den „internen Sinuslift ohne augmentative Maßnahmen“ nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

Diskussion über strittige Abrechnungslimitierungen

Weitere unabhängige und eigenständig indizierte Augmentationen, die gleichzeitig mit einer Sinusbodenelevation durchgeführt werden, unterliegen in Bezug auf die Abrechnung ebenfalls fragwürdigen Beschränkungen. So darf beispielsweise bei gleichzeitiger interner Sinusbodenelevation (GOZ 9110) die GOZ 9100 nur mit der halben und bei externer Sinusbodenelevation (GOZ 9120) nur mit einem Drittel der ursprünglich vorgesehenen Punktzahl berechnet werden. Es bleibt strittig, ob diese Abrechnungslimitierungen auch bei getrennten Operationsgebieten, wie etwa bei einer separaten Schnittführung, gerechtfertigt sind. Hier liegt eine übermäßige Reglementierung vor oder sogar ein Mangel an klarer Regelung seitens des Verordnungsgebers. Eine fundierte Erklärung für diese Einschränkungen findet sich in den offiziellen Dokumenten, vom Referentenentwurf bis hin zu den Beschlüssen des Bundeskabinetts und des Bundesrats, nicht.

Unter Berücksichtigung der Abrechnungsbestimmungen kann eine gebührenrechtskonforme und rechtlich belastbare Berechnung des Mehraufwandes bei einer solchen Ausführung in derselben Sitzung nur über § 5 Abs. 2 beziehungsweise § 2 Abs. 1 und 2 GOZ berücksichtigt werden.

 

Dieser Artikel erschien ursprünglich in der Ausgabe 02/2025 des DZR Xtrablatt.

Über Stefanie Schneider

Stefanie Schneider leitet das DZR Kompetenzcenter und Fachreferat GOZ/GOÄ/BEMA beim Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrum. Sie ist zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV), systemischer Coach, Trainerin, Abrechnungsexpertin und als anerkannte Referentin im deutschsprachigen Raum tätig. Sie hält Vorträge und Workshops in unterschiedlichen Bereichen der zahnärztlichen Abrechnung.