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Nahaufnahme einer Patientin auf dem Behandlungsstuhl, während sie von der Zahnärztin und der Assistentin behandelt wird

BEL II - Änderungen ab 01.01.22

Nun ist es offiziell, ab 01. Januar 2022 wird die neue UK Protrusionsschiene Kassenleistung nach BEMA und BEL. Uwe Koch, Leiter des DZR Kompetenzcenters Zahntechnik, stellt die Positionen und Erklärungen für Sie vor. Auch in unseren DZR Seminaren werden wir aktuell über diese Änderungen berichten. Den Artikel können Sie auch als PDF-Datei herunterladen.

 

Änderungen im BEL II

Nach Verhandlungen des Gemeinsamen Bundesauschusses ergaben sich Änderungen im BEL II. Synopse Tabelle aller Änderungen im BEL II: (Änderungen fett markiert)

 

Paragraf 1

BEL II einleitende Bestimmungen bisherEinleitende Bestimmungen neu ab 2022
(1) Das bundeseinheitliche Verzeichnis gem. § 88 Abs. 1 SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung, soweit die gewählte Versorgung mit Zahnersatz der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V entspricht, sowie Leistungen, die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung und der Behandlung mit Aufbissbehelfen anfallen.
 
(1) Das bundeseinheitliche Verzeichnis gem. § 88 Abs. 1 SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung, soweit die gewählte Versorgung mit Zahnersatz der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V entspricht, sowie Leistungen, die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung und der Behandlung mit Aufbissbehelfen
und mit Unterkieferprotrusionsschienen anfallen.
(2) Die zahntechnischen Einzelleistungen der einzelnen Gruppen des BEL II sind miteinander kompatibel und nach tatsächlich erbrachter Menge abrechnungsfähig, soweit nicht in den Erläuterungen zu den Leistungspositionen etwas Anderes geregelt ist.



 
(2) Die zahntechnischen Einzelleistungen der einzelnen Gruppen des BEL II sind miteinander kompatibel und nach tatsächlich erbrachter Menge abrechnungsfähig, soweit
nicht in den Erläuterungen zu den Leistungspositionen etwas Anderes geregelt ist. Bei der Herstellung und Instandsetzung von Unterkeiferprotrusionsschienen sind nur die mit UKPS gekennzeichneten Leistungen abrechenbar.

 

Paragraf 2

(4) Neben den aufgeführten Leistungen können
die Kosten für Sonderkunststoffe,
Weichkunststoffe, Konfektionsfertigteile,
Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, Registrierbesteck bei Stützstiftregistrierung, künstliche Zähne und edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht Lote, außer bei Instandsetzungen und Erweiterungen) abgerechnet werden. Für Metallverbindungen bei Instandsetzungen/Erweiterungen nach der L-Nr. 807 0 können die Kosten für die Lote zu 75 % abgerechnet werden.

Zu den Konfektionsfertigteilen gehören Geschiebe zur Brückenteilung, Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen sowie im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlungen Schrauben, Schlösser, Röhrchen etc. Vorgefertigte Klammern, Labialbögen etc. sind keine Konfektionsfertigteile, sondern konfektionierte Hilfsteile (Halbfertigteile). Art, Menge und Preis sind in der Rechnung auszuweisen. Die konfektionierten Hilfsteile (Halbfertigteile) sind wie die übrigen Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten Leistungen abgegolten.






 

(4) Neben den aufgeführten Leistungen können
die Kosten für Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe,
Konfektionsfertigteile, Implantate,
Implantataufbauten
und die implantatbedingten Verbindungselemente, Registrierbesteck bei Stützstiftregistrierung,
künstliche Zähne und edelmetallhaltige
Dentallegierungen (nicht Lote, außer bei Instandsetzungen und Erweiterungen) abgerechnet
werden. Für Metallverbindungen bei Instandsetzungen/Erweiterungen nach der
L-Nr. 807 0 können die Kosten für
die Lote zu 75 % abgerechnet werden.

 

Zu den Konfektionsfertigteilen gehören Geschiebe
zur Brückenteilung, Kugelknopfanker auf
Wurzelstiftkappen sowie im Rahmen der
kieferorthopädischen Behandlungen
Schrauben, Schlösser, Röhrchen etc. Vorgefertigte
Klammern, Labialbögen etc. sind keine Konfektionsfertigteile,
sondern konfektionierte Hilfsteile (Halbfertigteile).
Art, Menge und Preis sind in der Rechnung
auszuweisen. Die konfektionierten Hilfsteile (Halbfertigteile) sind wie die übrigen
Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten
Leistungen abgegolten. Für die Herstellung und Instandsetzung / Erweiterung von Unterkieferprotrusionsschienen
können Protrusionssystem-Sets
oder bei Einzelbezug
Konfektionsfertigteile wie Kontruktions- und Protrusionselemente
sowie Sonderkunststoffe abgerechnet werden.

Paragraf 4

1) Konformitätserklärung
Der Hersteller hat für zahntechnische Medizinprodukte
(Sonderanfertigungen, § 3 Nr. 8 MPG) eine Erklärung nach
Nummer 2.1 des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG
(Konformitätserklärung) in der jeweils geltenden Fassung
auszustellen.
Eine Kopie dieser Erklärung ist der jeweiligen Sonderanfertigung
beizufügen. Alternativ kann die Konformitätserklärung
auf die Rechnung gesetzt werden. Der Leistungserbringer
hat die Dokumentation nach Nummer 3.1 des
Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG zu erstellen und
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung
der hergestellten Medizinprodukte mit dieser
Dokumentation zu gewährleisten. Erklärung und Dokumentation
sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren
(Vgl. hierzu § 7 Abs. 5 MPV).

 

(1) Konformitätserklärung
Der Hersteller hat für zahntechnische Medizinprodukte
(Artikel 2(3) Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte)
eine Erklärung nach Nummer 1 des Anhangs XIII
der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte
 in
der jeweils geltenden Fassung auszustellen.
Eine Kopie dieser Erklärung ist der jeweiligen Sonderanfertigung
beizufügen. Alternativ kann die Konformitätserklärung
auf die Rechnung gesetzt werden. Der Leistungserbringer
hat nach den Nummern 2 und 3 des Anhangs
VIII der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte
eine Dokumentation zu erstellen und alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der hergestellten
Medizinprodukte mit dieser Dokumentation zu
gewährleisten.

Erklärung und Dokumentation sind mindestens fünf Jahre
aufzubewahren (Vgl. hierzu § 7 Abs. 5 MPV).

 

Neu aufgenommen im BEL II wurden dazu folgende Positionen: 

 

BEL Nr.TextErklärung
001 5Modell UnterkieferprotusionsschieneErläuterung zur Abrechnung:
Für die Unterkieferprotrusionsschiene sind bis zu sechs Modelle abrechenbar.
002 5Doublieren eines Modells Unterkieferprotusionsschiene

Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Doublieren eines Modells für UKPS

011 5Einstellen in Fixator Unterkieferprotusionsschiene

Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Montage eines Modellpaares im Fixator zum Vorbereiten einer Bissgabel,
zur Sicherung der Bisslage bei Unterfütterung einer Unterkieferprotrusionsschiene
und zur Herstellung und Wiederherstellung einer
Unterkieferprotrusionsschiene.

Erläuterung zur Abrechnung:
Bei Wiederherstellung ist die L-Nr. 011 5 nicht neben der L-Nr. 012 5
abrechenbar.

012 5Einstellen in Mittelwert UnterkieferprotusionsschieneErläuterung zum Leistungsinhalt:
Modellpaar in Mittelwertartikulator montieren. Der Artikulator muss
Lateral-, Protrusions- und Öffnungsbewegungen zulassen.

Erläuterung zur Abrechnung:
Die L-Nr. 012 5 ist nur einmal je Unterkieferprotrusionsschiene abrechenbar,
es sei denn, der Zahnarzt nimmt einen neuen Abdruck oder
Biss. Die Modelle müssen die gesamten Kieferverhältnisse wiedergeben.
Die Montage eines Modellpaares in einem Artikulator unter
Anwendung von Systemteilen (z. B. Gesichtsbogen) ist nicht nach der
L-Nr. 012 5 abrechenbar.
020 5Individueller Löffel Unterkieferprotusionsschiene

Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Individueller Abdrucklöffel aus Kunststoff für vollbezahnten oder teilbezahnten
oder zahnlosen Kiefer zur Herstellung einer Unterkieferprotrusionsschiene.

Erläuterung zur Abrechnung:
Das Doppelabdruckverfahren mit einem Konfektionslöffel erfüllt nicht
den Leistungsinhalt der L-Nr. 021 7.

933 5Versandkosten Unterkieferprotusionsschiene

Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Abgeltung von Auslagen wie Versand, wie z.B.:

  • Versand durch Laboratoren, je Versandgang
  • Versand durch Kurier, je Versandgang
  • Versand durch Paketdienst für die Herstellung einer Unterkieferprotusionsschiene

Erläuterungen zur Abrechnung:
Die Versandkosten sind pauschal abzurechnen. Zur Bestimmung der
Pauschale ist das Prinzip der Wirtschaftlichkeit der Versorgung (§ 12
SGB V) zu beachten.

Die L-Nr. 933 5 kann nicht für Leistungen, die in Praxislaboratorien
erbracht werden, abgerechnet werden.

501 0Basen für eine Unterkieferprotusionsschiene

Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Herstellung je einer Kunststoffbasis im Ober- und Unterkiefer mit horizontalen
Stütz- und Gleitzonen aus Kunststoff.

Erläuterung zur Abrechnung:
Die L-Nr. 501 0 ist je Unterkieferprotrusionsschiene einmal abrechenbar.

502 0Vestibuläre Protrusionsgleitflächen
Unterkieferprotrusionsschiene

Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Einarbeiten von zwei vestibulären Protrusionsgleitflächen im Seitenzahnbereich
mit parallelen Gleitflächen im Ober- und Unterkiefer.

Erläuterung zur Abrechnung:
Die L-Nr. 502 0 ist je Unterkieferprotrusionsschiene zweimal abrechenbar.

510 0Befestigungselement Protrusionselement
für Unterkieferprotrusionsschiene

Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Einarbeiten eines individuellen oder konfektionierten Elements in eine
Basis der Unterkieferprotrusionsschiene zur Aufnahme eines Protrusionselements.

Erläuterungen zur Abrechnung:
Die L-Nr. 510 0 ist je Unterkieferprotrusionsschiene bis zu viermal abrechenbar.
Die L-Nr. 510 0 ist auch für die Erneuerung eines Befestigungselements
abrechenbar.

511 0Montage Protrusionselement für
Unterkieferprotrusionsschiene

Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Montage und Justierung eines konfektionierten Protrusionselements
an bis zu zwei Befestigungselementen nach der L-Nr. 510 0. Das Protrusionselement
nach der L-Nr. 511 0 muss eine Justierung der Protrusion
mindestens in Millimeterschritten ermöglichen.

Erläuterungen zur Abrechnung:
Die L-Nr. 511 0 ist je Unterkieferprotrusionsschiene bis zu zweimal
abrechenbar.
Die L-Nr. 511 0 ist auch für die Erneuerung eines Protrusionsselements
abrechenbar.

520 0Befestigungselement Mundöffnungsbegrenzungselement
für
Unterkieferprotrusionsschiene

Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Einarbeiten eines individuellen oder konfektionierten Befestigungselements
zur Aufnahme eines Elements zur Begrenzung der Mundöffnung
in die Basis einer Unterkieferprotrusionsschiene.

Erläuterungen zur Abrechnung:
Die L-Nr. 520 0 ist je Unterkieferprotrusionsschiene viermal abrechenbar.
Die L-Nr. 520 0 ist auch für die Erneuerung eines Befestigungsselements
abrechenbar.

521 0Einfaches gebogenes Halteelement
für
Unterkieferprotrusionsschiene.

Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung Unterkieferprotrusionsschiene.

Erläuterung zur Abrechnung:
Die L-Nr. 521 0 ist auch für die Erneuerung eines Halteelements abrechenbar.

808 5Teilunterfütterung einer Basis
Unterkieferprotrusionsschiene

Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Teilweise Unterfütterung einer Basis einer Unterkieferprotrusionsschiene,
ggf. einschließlich Sicherung von Protrusions-, Stütz- und Halteelementen.

Erläuterungen zur Abrechnung:
Die L-Nr. 808 5 ist einmal je Basis bei einer Unterkieferprotrusionsschiene
abrechenbar.
Für die Sicherung des Protrusionsgrads mit einem zweiten Modell sind
die L-Nrn. 001 5 (Modell) und 011 5 (Fixator) abrechenbar, die L-Nr. 012
5 (Mittelwertartikulator) ist nicht abrechenbar.

850 0Grundeinheit für Instandsetzung
und/oder Erweiterung

Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Grundeinheit für die Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Unterkieferprotrusionsschiene.

Erläuterungen zur Abrechnung:
Die L-Nr. 850 ist in Verbindung mit den L-Nrn.

510 0 (Befestigungselement / Protrusionselement / UKPS),
511 0 (Protrusionselement / UKPS),
520 0 (Befestigungselement Mundöffnungsbegrenzung / UKPS),
521 0 (Einfaches gebogenes Halteelement / UKPS)
851 1 (Erneuerung Basis / UKPS)
851 2 (LE Sprung / Bruch UKPS)
851 3 (LE Basisteil Kunststoff / UKPS)
851 4 (LE Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten

einmal je Unterkieferprotrusionsschiene abrechenbar.

851 1Leistungseinheit Erneuerung Basis
Unterkieferprotrusionsschiene
Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Erneuerung einer Kunststoffbasis im Ober- und Unterkiefer mit horizontalen
Stütz- und Gleitzonen aus Kunststoff
851 2Leistungseinheit je Sprung/Bruch
Unterkieferprotrusionsschiene

Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Sprung oder Bruch an einer Unterkieferprotrusionsschienen-Basis im
Kunststoff beseitigen.

Erläuterung zur Abrechnung:
Die L-Nr. 851 2 ist je zusammenhängende Sprunglinie und/oder je
Bruch einmal abrechenbar.

851 3Leistungseinheit Basisteil Kunststoff
Unterkieferprotrusionsschiene
Erläuterung zur Abrechnung:
Die L-Nr. 851 3 kann nur berechnet werden, wenn an derselben Stelle
keine andere Leistung erbracht wird. Sofern eine Teilunterfütterung
notwendig ist, ist diese zusätzlich nach der L-Nr. 808 5 abrechenbar.
851 4Leistungseinheit Halte- und/oder
Stützvorrichtung einarbeiten für
Unterkieferprotrusionsschiene

Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten, auch bei
Verwendung einer vorhandenen Vorrichtung.

Erläuterung zur Abrechnung:
Die L-Nr. 851 4 ist je Halte- und/oder Stützvorrichtung abrechenbar.

 

Diese Änderungsvereinbarung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.