Die häufigsten Abrechnungsfehler in der GOZ – Teil 3

Kommen wir nun zum vorerst letzten Teil der häufigsten Abrechnungsfehler in der zahnmedizinischen Abrechnung.

 

GOZ 6190 – Leistungsinhalt nicht erfüllt 

Oftmals wird die GOZ 6190 für die Aufklärung zum Verhalten nach einer Operation angesetzt – dies ist nicht korrekt, da der Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht ist.

Der Leistungsinhalt der GOZ 6190 umfasst die Aufklärung und das Aufzeigen schädlicher Gewohnheiten oder der Dysfunktion, die Aufklärung über die Folgen, die Anleitungen zu Übungen sowie die Beratungen zum Abgewöhnen.

Es geht darum, dem Patienten die Schädlichkeit bestimmter Gewohnheiten aufzuzeigen und ihn zu motivieren, sein Verhalten diesbezüglich in Zukunft zu ändern. Beispielsweise können das Beratungen über Nikotinabusus, Zungen- und Zähnepressen, schädliche Pflegegewohnheiten, Nutzen des Mundes/der Zähne als "Assistenz" (Nägel oder Nadeln halten, Flaschen und Verpackungen öffnen, etc.), Daumenlutschen und Ähnliches sein.

Für den Ansatz der GOZ 6190 ist die korrekte Dokumentation Voraussetzung. Es muss die schädliche Gewohnheit, die Anweisung zur Beseitigung dieser und die weiteren Gesprächsinhalte dokumentiert werden.

 

GOZ 9050 – mehr als 3x je Implantat 

Nach den Bestimmungen der GOZ 9050 darf die Position höchstens 3x je Implantat und 1x je Sitzung angesetzt werden. Ein häufigerer Ansatz ist nicht möglich und somit nicht korrekt.

Bei vielen prothetischen Versorgungen (Suprakonstruktionen) muss der Wechselvorgang jedoch häufiger als 3x erbracht werden, dieser Aufwand kann nur über die Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ oder § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (Honorarvereinbarung) honoriert werden.

 

GOZ 7080/7090 - Tragedauer zu kurz 

Das laborgefertigte Langzeitprovisorium ist laut den Bestimmungen der GOZ 7080 und GOZ 7090 an eine Tragedauer von 3 Monaten gebunden – wird dieser Zeitraum nicht eingehalten, kann die GOZ 7080 und GOZ 7090 nicht berechnet werden.

Es gibt allerdings verschiedene Empfehlungen zur Abrechnung eines Langzeitprovisoriums unter 3 Monaten.

Der gerichtlich anerkannte Kommentar von Liebold/Raff/Wissing vertritt die Auffassung, dass wenn bei unvorhersehbaren Gründen (z. B. Befundänderung, Beschädigung, erneute Erkrankung oder Zahnarztwechsel) im Einzelfall (es sollte nicht zur Regel werden) die Mindesttragezeit von drei Monaten nicht eingehalten werden kann, dies nicht vom Zahnarzt zu verantworten ist und somit die Berechnung der GOZ 7080 und GOZ 7090 dennoch möglich bleibt.

Die Bestimmungen zur GOZ 7080 und GOZ 7090 sagen allerdings aus, dass bei einer Tragedauer unter 3 Monaten die GOZ 2260, GOZ 2270, GOZ 5120 und GOZ 5140 zum Ansatz kommt. Diese werden jedoch kontrovers diskutiert, da die GOZ 2260, GOZ 2270, GOZ 5120 und GOZ 5140 direkt gefertigte Provisorien (z. B. Chairside) beschreiben.

Die Bundeszahnärztekammer sieht das indirekt angefertigte Kurzzeitprovisorium in der Analogie nach § 6 Abs. 1 GOZ.

 

GOZ 0110 und GOZ 0120 – keine zuschlagsberechtigte Leistung 

Die Positionen GOZ 0110 und GOZ 0120 sind Zuschläge und sind somit an eine bestimmte Leistung gebunden. Fehlt die zuschlagsberechtigte Position können die GOZ 0110 und/oder die GOZ 0120 nicht berechnet werden.

Mit den folgenden Positionen ist die GOZ 0110 (Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops) berechnungsfähig:

GOZ 2195, GOZ 2330, GOZ 2340, GOZ 2360, GOZ 2410, GOZ 2440, GOZ 3020, GOZ 3030, GOZ 3040, GOZ 3045, GOZ 3060, GOZ 3110, GOZ 3120, GOZ 3190, GOZ 3200, GOZ 4090, GOZ 4100, GOZ 4130, GOZ 4133, GOZ 9100, GOZ 9110, GOZ 9120, GOZ 9130 und GOZ 9170.

Die Berechnung der GOZ 0110 kann einmal je Behandlungstag mit dem 1,0fachen Satz berechnet werden und beträgt immer 22,50 EUR.

Bei der GOZ 0120 (Zuschlag für die Anwendung eines Lasers) sind zuschlagsberechtigt:

GOZ 2410, GOZ 3070, GOZ 3080, GOZ 3210, GOZ 3240, GOZ 4080, GOZ 4090, GOZ 4100, GOZ 4130, GOZ 4133 und GOZ 9160.

Die GOZ 0120 kann je Behandlungstag einmal berechnet werden und ausschließlich in Verbindung mit einer der oben abschließend aufgeführten Leistungen. Die Höhe entspricht dem einfachen Gebührensatz der jeweiligen Grundleistung. Sollten an einem Behandlungstag mehrere zuschlagsfähige Leistungen erbracht werden, richtet sich die Höhe des Zuschlags nach der Leistung mit der höchsten Punktzahl. 

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Über Stefanie Schneider

Stefanie Schneider leitet das DZR Kompetenzcenter und Fachreferat GOZ/GOÄ/BEMA beim Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrum. Sie ist zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV), systemischer Coach, Trainerin, Abrechnungsexpertin und als anerkannte Referentin im deutschsprachigen Raum tätig. Sie hält Vorträge und Workshops in unterschiedlichen Bereichen der zahnärztlichen Abrechnung.