Aktualisierung des GOÄ-Kommentars der Bundeszahnärztekammer

Die Bundeszahnärztekammer hat im Januar 2026 eine Aktualisierung zur GOÄ 4 in der Kommentierung der hochfrequenten GOÄ-Leistungen vorgenommen.

 

ALTER Kommentar der BZÄK – Stand September 2023:

Die Leistung kann auch telefonisch erbracht werden. Für den Zeitraum des Behandlungsfalls gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den Geb.-Nrn. 0001 und 0003. Die Leistung kann auch erbracht werden, wenn der Patient abwesend ist. Sofern es sich bei der Beratung von Patient und Bezugsperson um identische Beratungsinhalte handelt, ist die GOÄ-Nr. 0001 neben der GOÄ-Nr. 0004 nicht berechnungsfähig. Unterscheiden sich die Beratungsinhalte jedoch z.B. dahingehend, dass der Bezugsperson andere Kenntnisse vermittelt werden, zu deren Anwendung und Umsetzung der Patient ohne Unterstützung und Instruktion der Bezugsperson nicht befähigt ist, sind die Nummern nebeneinander berechnungsfähig.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 38:
GOÄ-Nr. 4 analog
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken – als Videosprechstunde.

 

NEUER GOÄ Kommentar der BZÄK – Stand 15.01.2026:

Diese Leistung dient der Abgeltung des Aufwands bei der Besprechung eines Krankheitsfalls mit Angehörigen oder anderen Bezugspersonen des oder der Kranken in Fällen, in denen die betreffenden Gesprächsinhalte aufgrund der geistigen Konstitution des Patienten nicht unmittelbar zwischen Patient und Zahnarzt vermittelt werden können. 
Die Leistung nach dieser Nummer umfasst u.a. anamnestische Erhebungen, Aufklärungen über zahnärztliche Behandlungen oder Verhaltensanweisungen. Als Bezugspersonen sind zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Pflegepersonal zu betrachten. 


Die Geb.-Nr. 4 GOÄ ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig, unabhängig davon, ob die Leistung gegenüber einer oder mehreren Bezugspersonen und/oder ggf. auch mehrfach erbracht wird. Es existiert keine vorgeschriebene Mindestdauer für diese Gesprächsleistung. Die Leistung kann auch telefonisch erfolgen. Neben der Geb.-Nr. 3 GOÄ ist die Geb.-Nr. 4 GOÄ nicht berechnungsfähig. 


Die regelmäßige Berechnung der Geb.-Nr. 4 GOÄ z.B. für die Beratung und Instruktion der Mutter/des Vaters neben der Beratung eines ausreichend verständigen Kindes nach der Geb.- Nr.1 GOÄ ist auf Grund von Leistungsüberschneidungen nicht statthaft, sofern sich die Gesprächsinhalte gleichen. Nur wenn Beratungsleistungen sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Bezugsperson erbracht werden und sich die Gesprächsinhalte unterscheiden, ist eine Nebeneinanderberechnung der Geb.-Nr. 1 und 4 GOÄ möglich. 
Die Leistung nach der Geb.-Nr. 4 GOÄ kann auch in Abwesenheit des Patienten erbracht werden. 


Beschluss des Beratungsforums Nr. 38: 
GOÄ-Nr. 4 analog Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken – als Videosprechstunde.

Hier das PDF zu den Aktualisierungen:
https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/GOZ/goae_kommentar_aktualisierungen.pdf

Samantha Knapp

Samantha Knapp

Samantha Knapp sammelte während ihrer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Assistenz, Verwaltung, Abrechnung und Organisation. Seit einigen Jahren arbeitet sie im GOZ-/BEMA-Referat der DZR und unterstützt Praxen bei komplexen Abrechnungsfragen und schwierigen Erstattungsfällen.