Wenn keine passende Ziffer existiert

Nicht jede Leistung, die in der Zahnarztpraxis erbracht wird, findet sich so in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Damit trotzdem korrekt abgerechnet werden kann, greift die sogenannte Analogieabrechnung – ein bewährtes Instrument, um Leistungen sachgerecht zu bewerten und transparent zu berechnen.

Was ist die Analogie?

Wenn eine zahnärztliche Leistung erbracht wird, die in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) keine eigene Gebührenziffer hat, wird sie analog abgerechnet. Das heißt: Es wird eine vergleichbare Leistung aus der GOZ herangezogen.

Die gesetzliche Grundlage ist § 6, Abs. 1 GOZ. Hier heißt es: 

„Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, sind entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung zu berechnen.“

Wann darf analog abgerechnet werden?

Eine analoge Berechnung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich:

  1. Es muss eine selbständige Leistung sein.
  2. Sie darf nicht Bestandteil oder besondere Ausführung einer bereits vorhandenen Gebührenziffer sein.
  3. Für die Maßnahme darf es keine entsprechende Ziffer in der GOZ geben.

Wie finde ich die passende Ziffer?

Es ist eine Gebührenziffer aus der GOZ zu wählen, die der erbrachten Leistung in Art, Kosten- und Zeitaufwand am ehesten entspricht – also gleichwertig, nicht unbedingt gleichartig ist (vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 6 Abs. 1 GOZ). Die Gleichwertigkeit muss sich nicht zwingend am Leistungsinhalt orientieren.

GOZ vor GOÄ

§ 6 Abs. 1 Satz 2 GOZ stellt klar, dass bei der Bewertung zunächst eine gleichwertige Leistung aus der GOZ heranzuziehen ist. 

Erst wenn keine entsprechende GOZ-Leistung existiert, kann nachrangig eine Analogleistung aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zur Bewertung herangezogen werden. Dieser Zugriff auf die GOÄ ist jedoch auf die in § 6 Abs. 2 GOZ ausdrücklich eröffneten Leistungen beschränkt. Leistungen der GOÄ, die außerhalb dieses Anwendungsbereichs liegen, dürfen auch nicht analog herangezogen werden.

Merke: Die Analogie ist zuerst innerhalb der GOZ zu suchen. Die GOÄ kommt nur in Ausnahmefällen ergänzend infrage.

So wird eine Analogleistung auf der Rechnung angegeben 

§ 10 Abs. 4 GOZ legt fest, wie analoge Leistungen in der Rechnung auszuweisen sind. Eine korrekte Darstellung ist entscheidend, um die Abrechnung rechtsicher zu gestalten.

Die gewählte Gebührenziffer wird mit einem kleinen angehängten „a“ versehen. Danach folgt das Wort „entsprechend“ und anschließend die Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung. Die Angabe 
„§ 6 Abs. 1 GOZ“ ist nicht verpflichtend, kann aber zur Klarstellung ergänzt werden.

Beispiel anhand der Leistung „Mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit 
Kompositmaterial in Adhäsivtechnik“:

DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/AuslagenBgr.FaktorAnz.EUR
XX.XX.XX262120aMehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Ädhasivtechnik einschließlich Lichtverhärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone entsprechend Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Ädhasivtechnik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 2,3199,60

 

Merke: Pauschalbeträge sind nicht möglich! Punktwerte und Beträge müssen von der herange-zogenen Originalleistung übernommen werden. Lediglich der Faktor kann – wie üblich – gesteigert werden. Es ändert sich also nur die Leistungsbeschreibung.

 

Fazit

Die Analogabrechnung ist kein Hexenwerk – aber auch kein Freifahrtschein. Wer sorgfältig prüft, sauber dokumentiert und die Spielregeln der GOZ kennt, steht rechtlich auf sicherem Boden.

Autorin: Franca Fischkandl, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA