GOZ 2010 – Was bei der Abrechnung der Behandlung überempfindlicher Zahnflächen wichtig ist
Empfindliche Zähne gehören zu den häufigsten Beschwerden im Praxisalltag. Die Behandlung erfolgt häufig mit speziellen Desensitizern, Lacken oder modernen Verfahren wie der Laseranwendung. Für die privatzahnärztliche Abrechnung ist dabei die GOZ 2010 maßgeblich. Gerade hier entstehen jedoch immer wieder Fragen zur korrekten Berechnung.
Abrechnung erfolgt je Kiefer
Die GOZ 2010 ist ausdrücklich auf den jeweiligen Kiefer bezogen. Werden sowohl Ober- als auch Unterkiefer behandelt, kann die Leistung innerhalb derselben Sitzung für beide Kiefer (einmal je Kiefer) berechnet werden.
Wichtig ist dabei: Die Gebührennummer ist nicht auf eine einmalige Anwendung beschränkt. Erfordert die Überempfindlichkeit weitere Behandlungstermine, weil die Beschwerden fortbestehen oder erneut auftreten, kann die Leistung bei jeder erneuten medizinisch notwendigen Behandlung erneut angesetzt werden.
Die Behandlungsmethode spielt keine Rolle
Die GOZ 2010 legt nicht fest, mit welcher Methode die Desensibilisierung durchgeführt werden muss. Entscheidend ist allein, dass eine Behandlung überempfindlicher Zahnflächen erfolgt.
Ob klassische Präparate, moderne Desensitizer oder laserunterstützte Verfahren eingesetzt werden, ändert daher grundsätzlich nichts an der Berechnungsfähigkeit der Gebührennummer.
Schwierigkeitsgrad- und Zeitaufwand kann berücksichtigt werden
Neue Behandlungsmethoden gehen häufig mit einem höheren Zeitaufwand einher. Dieser zusätzliche Aufwand lässt sich nicht über eine andere Gebührennummer abbilden, kann jedoch im Rahmen des Steigerungsfaktors nach § 5 Abs. 2 GOZ berücksichtigt werden.
In geeigneten Fällen kann darüber hinaus auch eine abweichende Honorarvereinbarung nach § 2 As. 1 und 2 GOZ sinnvoll sein, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Andere Anwendungen benötigen eine andere Abrechnung
Die GOZ 2010 setzt voraus, dass tatsächlich eine Überempfindlichkeit der Zahnflächen behandelt wird.
Steht dagegen die Kariesprophylaxe oder die Behandlung einer initialen Karies im Vordergrund und erfolgt hierzu eine Fluoridierung, muss die Abrechnung über eine andere Gebührenposition erfolgen (z. B. je nach Maßnahme die GOZ 1020, GOZ 1030, § 6 Abs. 1 GOZ für die Touchierung mit Chlorhexidinlack, etc.). Für denselben Zahn und denselben Behandlungsanlass dürfen die Leistungen nach GOZ 2010, GOZ 1020 und GOZ 1030 jedoch nicht nebeneinander berechnet werden, wenn sich die Leistungsinhalte überschneiden.
Materialkosten im Blick behalten
Werden bei der GOZ 2010 besonders hochwertige oder kostenintensive Materialien eingesetzt, sollte geprüft werden, ob nach der aktuellen Rechtsprechung eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt. Eine solche liegt im Sinne der BGH-Entscheidung vom 27.05.2004 (Az.: III ZR 264/03) vor, wenn 75% des Honorars der GOZ-Leistung zum 2,3achen Gebührensatz durch das Material aufgezehrt werden. Laut Kommentierung der Bundeszahnärztekammer ist die Unzumutbarkeit bereits dann erreicht, wenn das 1,0fache des Gebührensatzes verzehrt wird.
Fazit
Die GOZ 2010 bietet bei der Behandlung überempfindlicher Zahnflächen einen größeren Abrechnungsspielraum, als häufig angenommen wird. Maßgeblich sind der tatsächliche Behandlungsumfang, die medizinische Notwendigkeit und eine nachvollziehbare Dokumentation. Wer diese Punkte berücksichtigt, schafft eine rechtssichere Grundlage für eine korrekte Honorierung der erbrachten Leistung.
