Kommentar der BZÄK zur GOZ 2430 aktualisiert
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat ihren Kommentar zur GOZ 2430 (Medikamentöse Einlage) aktualisiert und dadurch mehr Klarheit geschaffen. Die wesentliche Änderung haben wir für Sie zusammengefasst.
Was wurde geändert?
Die bisherige Formulierung
„Die Leistung ist nur berechenbar im zeitlichen Zusammenhang (in gleicher oder nachfolgender Sitzung) mit einer Vitalexstirpation der Pulpa, in Verbindung mit einer Amputation einer devitalisierten Milchzahnpulpa oder nach Aufbereiten eines Wurzelkanals.“
wurde gestrichen.
Stattdessen heißt es jetzt:
„Die Leistung ist nur berechenbar nach vorangegangener Vitalexstirpation der Pulpa, in Verbindung mit einer Amputation einer avitalen Milchzahnpulpa oder nach Aufbereiten eines Wurzelkanals. Die Leistung nach der Nr. 2430 ist auch dann berechenbar, wenn diese Leistungen, z.B. im Vertretungsfall, durch einen anderen Behandler erbracht wurden.“
Mehr Klarheit
Durch die Streichung der Formulierung „im zeitlichen Zusammenhang“ wird klar, die GOZ 2430 muss nicht mehr zwingend in derselben oder der unmittelbar folgenden Sitzung erfolgen. Entscheidend ist, dass eine der genannten endodontischen Vorleistungen bereits erbracht wurde. Unabhängig vom genauen Zeitpunkt oder dem ausführenden Zahnarzt.
