GOZ 6190 – Wann die Beratung zu schädlichen Gewohnheiten berechnungsfähig ist

Die GOZ 6190 honoriert eine therapeutische Beratung – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Worum geht es bei der GOZ 6190?

Die Leistungslegende lautet: „Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen.“ Im Mittelpunkt steht ein gezieltes Gespräch, das Patientinnen und Patienten dabei unterstützen soll, gesundheitsschädliche Gewohnheiten oder funktionelle Fehlverhalten dauerhaft abzulegen. Ziel ist es, über die negativen Auswirkungen aufzuklären, Anweisungen zur Beseitigung derer zu geben und zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung zu motivieren.

Praktische Übungen oder therapeutische Maßnahmen sind für die Berechnung dieser Gebührennummer nicht erforderlich. Bereits das qualifizierte Beratungsgespräch kann den Leistungsinhalt vollständig erfüllen.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 

Die GOZ 6190 setzt voraus, dass tatsächlich eine schädliche Gewohnheit oder eine funktionelle Störung vorliegt. Beispiele hierfür können unter anderem sein:

  • Zungenpressen oder andere orale Dysfunktionen 
  • Nägelkauen 
  • Daumenlutschen 
  • Tabakkonsum mit Auswirkungen auf die Mundgesundheit 
  • weitere individuell festgestellte schädliche Verhaltensweisen 

Ebenso wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation. Sowohl die festgestellte Gewohnheit als auch die Inhalte der Beratung und der Anweisungen sollten nachvollziehbar in der Patientenakte festgehalten werden.

 

Nicht jede Beratung erfüllt den Leistungsinhalt

Von der GOZ 6190 abzugrenzen sind allgemeine Verhaltenshinweise, die im Zusammenhang mit einer anderen Behandlung gegeben werden.

Empfehlungen nach chirurgischen Eingriffen – beispielsweise zur Mundhygiene, zum Rauchverzicht, zum Verzicht auf Alkohol oder zum Umgang mit Zahnersatz während der Heilungsphase – gehören zur Hauptleistung bzw. der zahnärztlichen Sorgfaltspflicht und begründen keine zusätzliche Berechnung der GOZ 6190.

Entscheidend ist daher immer das eigentliche Ziel des Gesprächs: Es muss auf die dauerhafte Veränderung einer bestehenden schädlichen Gewohnheit oder Dysfunktion ausgerichtet sein.

 

Welche Einschränkungen gelten bei der Abrechnung?

Für die GOZ 6190 bestehen bestimmte Kombinationsausschlüsse. So kann sie in derselben Behandlungssitzung nicht neben der GOZ 0010 berechnet werden. Darüber hinaus ist eine gleichzeitige Berechnung innerhalb desselben Berechnungszeitraums neben den kieferorthopädischen Leistungen der GOZ 6030 bis 6080 ausgeschlossen.

Eine sorgfältige Prüfung der Kombinationen verhindert spätere Rückfragen durch Kostenträger.

 

Auch außerhalb der Kieferorthopädie berechnungsfähig

In der Praxis wird die GOZ 6190 gelegentlich mit der Begründung beanstandet, sie sei ausschließlich im Rahmen kieferorthopädischer Behandlungen ansetzbar. Diese Auffassung entspricht jedoch nicht der gemeinsamen Auslegung der Bundeszahnärztekammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung sowie der Beihilfestellen von Bund und Ländern (Beschluss Nr. 18 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen).

Danach ist die Einordnung einer Gebührennummer in einen bestimmten Abschnitt der GOZ kein Hinweis darauf, dass sie ausschließlich im Zusammenhang mit Leistungen dieses Abschnitts berechnet werden darf. Entscheidend ist allein, ob der Leistungsinhalt im konkreten Behandlungsfall vollständig erbracht wurde.

 

Fazit

Die GOZ 6190 ist eine eigenständige Beratungsleistung mit therapeutischem Charakter. Sie kann auch außerhalb kieferorthopädischer Behandlungen berechnungsfähig sein, sofern eine dokumentierte schädliche Gewohnheit oder Dysfunktion vorliegt und das Gespräch gezielt auf deren Beseitigung ausgerichtet ist. Eine ordnungsgemäße Dokumentation sowie die Beachtung der Abrechnungsausschlüsse schaffen die Grundlage für eine rechtssichere Honorierung.

Über Stefanie Schneider

Stefanie Schneider leitet das DZR Kompetenzcenter und Fachreferat GOZ/GOÄ/BEMA beim Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrum. Sie ist zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV), systemischer Coach, Trainerin, Abrechnungsexpertin und als anerkannte Referentin im deutschsprachigen Raum tätig. Sie hält Vorträge und Workshops in unterschiedlichen Bereichen der zahnärztlichen Abrechnung.