Positionspapier der Bundeszahnärztekammer – Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

Während der Punktwert im BEMA jährlich angepasst wird, stagniert die GOZ. Deshalb ist die Honorarvereinbarung in den letzten Jahren eines der wichtigsten Werkzeuge für die Zahnarztpraxis geworden. Zum Ausgleich der wirtschaftlichen Entwicklung bleibt ausschließlich die Anwendung des § 2 Abs. 1 und 2 GOZ, denn § 1 GOZ bindet die Zahnärzte bei der Festlegung der Gebühr zwingend an die Bestimmungen der GOZ.

In dem im März 2025 veröffentlichten Positionspapier der Bundeszahnärztekammer geht es konkret um die Regularien die eingehalten werden müssen, um eine rechtsgültige Vereinbarung zu treffen. Diese haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Zustandekommen

Eine Vereinbarung kann nur durch eine persönliche Absprache zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen zustande kommen. Dieses Gespräch ist nicht delegierbar.

Dabei ist unbedingt zu beachten, dass der Zahlungspflichtige nicht immer der Patient ist. Bei der Behandlung von Minderjährigen ohne eigenes Einkommen ist beispielsweise eine vorherige Absprache mit dem Unterhaltsverpflichteten zwingend erforderlich.

Zeitpunkt

Gemäß § 2 Abs. 1 GOZ ist die Vereinbarung vor der Leistungserbringung zu treffen. Eine klar definierte Zeitspanne zwischen Vereinbarung und Leistungserbringung gibt es jedoch nicht.  Als Faustregel gilt jedoch: Je größer die finanzielle Belastung, desto länger sollte der Zeitraum sein, damit der Zahlungspflichtige gegebenenfalls die Kostenerstattung durch Dritte klären kann.

Ausgestaltung

Die Vereinbarung muss zwingend in Schriftform vorliegen, das heißt, sie muss von Zahnarzt und Zahlungspflichtigen händisch unterschrieben werden. Die händische Unterschrift kann nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB) ersetzt werden. Die gängigen Tablet PCs erfüllen diese Anforderung jedoch nicht.

Die Unterzeichnung durch eine nichtzahnärztliche Mitarbeiterin an der Stelle des Zahnarztes führt zur Unwirksamkeit der Vereinbarung (OLG Düsseldorf Az.: 8 U 146/94 vom 09.11.1995). 

Wirksamkeit

Auch bei Einhaltung aller vorgenannten Vorgaben kann die Vereinbarung unwirksam sein, wenn es sich um Wucher im Sinne des § 138 BGB handelt.

Es ist darauf zu achten, dass die Gebühren nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen und dass keine Zwangslage, Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder Willensschwäche des Zahlungspflichtigem ausgenutzt wird.

Unter Beachtung der vorstehenden Regeln stellt die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ die einzige Möglichkeit dar, auf rechtssichere Art und Weise eine wirtschaftlich angemessene Honorierung zahnärztlicher Leistungen sicherzustellen.

Samantha Knapp

Samantha Knapp

Samantha Knapp sammelte während ihrer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Assistenz, Verwaltung, Abrechnung und Organisation. Seit einigen Jahren arbeitet sie im GOZ-/BEMA-Referat der DZR und unterstützt Praxen bei komplexen Abrechnungsfragen und schwierigen Erstattungsfällen.