Umfassende Dokumentation sicherte Honorar

Die vielbeschworene sorgfältige Aufklärungs- und Behandlungsdokumentation kam einem Zahnarzt vor dem Amtsgericht Darmstadt zugute. Gemäß Urteil vom 15.09.2025 (Az.: 313 C 127/23) konnte er dadurch sowohl die Kostenaufklärung als auch die medizinische Notwendigkeit der Behandlung beweisen.


Beide Sachverhalte wurden vom Vater der minderjährigen Patientin bestritten. Er behauptete, die erbrachten Leistungen seien nicht medizinisch notwendig gewesen, da alle vorgenommenen Füllungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hätten erbracht werden können. Auch hätte er weder eine Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Absatz 2 Satz 4 SGB V, die vor der Behandlung zu erfolgen hat, unterschrieben, noch seien mehrkostenpflichtige Füllungen mit Mehrschichttechnik und individueller Farbanpassung gewünscht gewesen. Weiterhin argumentierte er, dass die Versicherten vor Abschluss der Vereinbarung vom Zahnarzt über die Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Füllungen aufgeklärt werden müssten.


Aufgrund der Dokumentation in der Patientenakte konnte das Gericht keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Aufklärung durch den behandelnden Zahnarzt feststellen. In der Patientenakte war die umfangreiche Aufklärung über verschiedene Behandlungsspektren und –möglichkeiten vermerkt. Nach ausreichender Bedenkzeit von mehreren Wochen wurde die Mehrkostenvereinbarung vom Erziehungsberechtigten einige Tage vor der eigentlichen Behandlung unterschrieben in der Praxis abgegeben.


Aus Sicht des Gerichts gab es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nicht verstand, was er unterschrieben hatte. Der Dokumentation des Zahnarztes war ausdrücklich zu entnehmen, dass die Eltern eine bestmögliche Behandlung wünschten. Die wirtschaftliche Entscheidung der bestmöglichen Versorgung traf der Vater selbst mit der Unterschrift unter der Mehrkostenvereinbarung. Dass er angeblich diese Form der Behandlung nicht wünschte, war für das Gericht nicht erkennbar.


Das Gericht schloss sich auch den Feststellungen der Sachverständigen an, dass der Zahnarzt keine Behandlung durchgeführt hat, die in Anbetracht des Zustandes der Patientin nicht sinnvoll und erforderlich gewesen wäre. Das fachlich fundierte Gutachten basierte auf der Grundlage der Patientenakte, Fotos sowie Röntgenbildern der Patientin.

 

Autorin: Barbara Wagner, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA