Erneutes positives Urteil zum PRGF-Verfahren

Ein aktuelles Urteil des AG Waiblingen vom 24.09.2025 (Az.: 13 C 1060/24) bestätigt die medizinische Notwendigkeit des PRGF-Verfahrens zur postoperativen Schmerztherapie und gegebenenfalls besseren offenen Alveolenheilung. Das Urteil umfasst auch eine Aussage zur Bedeutung von Leitlinien.


Der Sachverhalt: Der Vater einer minderjährigen Tochter bestritt sowohl die medizinische Notwendigkeit des Verfahrens als auch die Angemessenheit der für die Berechnung gewählten Analogziffer.


Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH, wonach von der Notwendigkeit einer Behandlung auszugehen ist, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar ist sie als notwendig anzusehen, sowie dessen Vorgabe, dass im Zweifelsfall eine Überprüfung durch einen neutralen Sachverständigen erforderlich ist, bestellte das Amtsgericht einen neutralen Gutachter.


Dieser kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine wissenschaftliche Basis für den behandelnden Oralchirurgen bestand, den Einsatz von PRF als vertretbar einzuschätzen. Das Verfahren sei in verschiedenen chirurgischen Bereichen wie z. B. auch der oralen Chirurgie etabliert. 


Dass diese Einschätzung von den Leitlinien abweicht, war für das Gericht irrelevant. Dazu heißt es im Urteil, dass ärztliche Leitlinien nicht den rechtlich maßgeblichen Maßstab für die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung darstellen.


Als angemessen bewertet wurde auch die gewählte Analogposition nach GOZ 9170 je hergestelltem Fibrinkegel.

 

Autorin: Barbara Wagner, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA