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Analog berechnungsfähige Leistungen moderne Parodontitistherapie

Analog berechnungsfähige Leistungen in der modernen Parodontitistherapie: Fragen und Antworten

Die im Xtrablatt 01/23 dargestellten Beschlüsse des Beratungsforums über die leitliniengerechte PAR-Behandlungsstrecke in der GOZ vom Dezember 2022 wirft einige Fragen auf. Daher hat der "Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer" im Januar 2023 eine Aufstellung von "Fragen & Antworten" erstellt:
 

Welchen Vorteil haben die getroffenen Vereinbarungen?

Durch die jetzt mit der PKV und Beihilfe vereinbarten Beschlüsse wird für den überwiegenden Teil der modernen PARBehandlung eine Berechnung von analogen Leistungen mit einer Rechtssicherheit geschaffen. Der/Die Privatpatient:in kann an den Fortschritten der modernen Parodontitistherapie teilhaben und die Praxis wird im Vergleich zur bisherigen Berechnung in der GOZ und im Vergleich zu Leistungen in der PAR-Strecke in der GKV-Versorgung bessergestellt.

 

Was bringt das überhaupt an Mehrhonorar?

Bei einem/einer mit 28 Zähnen vollbezahnten Patienten/ Patientin mit Behandlungsbedarf an allen Zähnen ergibt sich bei Berücksichtigung des 2,3-fachen Satzes in der 1. Und 2. Therapiestufe im Vergleich zu den bisherigen originären Abrechnungsziffern ein Mehrhonorar von ca. 300 Euro. Weiterhin ergibt sich ein zusätzliches Mehrhonorar je nach Therapiebedarf von mehreren Hundert Euro durch die neu definierten Leistungen in der darauffolgenden unterstützenden Parodontitistherapie (UPT). Eine subgingivale Instrumentierung in der unterstützenden Parodontitistherapie an allen Zähnen ergäbe im o. g. Beispiel ein Honorar von 307,88 Euro pro Sitzung. Mit zusätzlicher professioneller Zahnreinigung an allen Zähnen ergäbe sich ein Honorar von 409,24 Euro. Die jeweiligen Zahlen sind der betriebswirtschaftlichen Folgeanalyse zu entnehmen.

 

Ab wann treten die Beschlüsse in Kraft? Gelten die Beschlüsse auch bei bereits begonnenen Behandlungen?

Die Beschlüsse sind anwendbar für alle ab dem Stichtag 18. Dezember 2022 erbrachten Leistungen und für vor diesem Datum erbrachte Leistungen, für die noch keine Rechnung erstellt wurde.

 

Kann neben der subgingivalen Instrumentierung in der 2. Therapiestufe oder der unterstützenden Parodontitistherapie zusätzlich die supragingivale und gingivale Zahnreinigung, z. B. nach der GOZ 1040, berechnet werden?

Der Wortlaut der Beschlüsse lässt bewusst die Berechnung der jeweiligen subgingivalen Instrumentierung und der GOZ 1040 am selben Zahn sitzungsgleich zu. Wenn beide Leistungen erbracht werden, können diese auch berechnet werden. Die Leistungsinhalte des Beschlusses Nr. 55 und der AIT im BEMA sowie des Beschlusses Nr. 56 und der UPTe und UPTf differieren insofern.

 

Wieso bleiben manche Leistungen aus der PAR-Behandlungsstrecke im BEMA unberücksichtigt?

Aufgrund der fast identischen Leistungsbeschreibung in GOZ und BEMA ergeben sich keine Möglichkeiten, im Rahmen der Analogie eine neue Leistung zu beschreiben. Dies betrifft die BEMA-Positionen PSI, CPTa, CPTb, UPTc, UPTd, 111 und 108. Die entsprechenden Leistungen müssen originär nach den Positionen der GOZ berechnet werden. Unverändert können bei diesen Leistungen die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 und 2 Abs. 1 GOZ Anwendung finden. Das Beratungsforum kann keine neuen GOZ-Ziffern bzw. keine neue GOZ gestalten. Die Vertragspartner können nur Empfehlungen für Analogberechnungen bei Leistungen beschließen, die nicht bereits beschrieben sind oder deren Leistungsbestandteile nicht in schon bestehenden Leistungen abgebildet werden.

 

Wieso gibt es kein höheres Honorar beim Index?

Die Leistungsbeschreibung der 4005 lässt im Vergleich zur BEMA 04 keine Möglichkeit der Analogisierung.

 

Wieso müssen verpflichtende Leistungsbeschreibungen für die gewählten Analogziffern angegeben werden?

Die Angabe abgestimmter Leistungsbeschreibungen gewährleistet die Zuordnung zur entsprechenden Therapie und erleichtert die Bearbeitung der Rechnungen für Kostenerstatter.

 

Wieso wird beim 4. Beschluss zum „Status“ ein wissenschaftlich anerkanntes Formblatt gefordert und ein Beispiel gegeben? Und wieso soll es an den/die Patienten/Patientin herausgegeben werden?

Ursprünglich sollte auf Wunsch der Kostenerstatter als Abrechnungs- bzw. Erstattungsvoraussetzung verpflichtend ein neu zu entwickelndes Formblatt vorgeschrieben und die Aushändigung an den/die Patienten/Patientin obligatorisch werden. Dies hätte eine erhebliche Zeitverzögerung für die Entwicklung, Abstimmung und das Einpflegen in die Praxissoftwaresysteme gehabt. Daher wurde die jetzige Formulierung gewählt. Das von den meisten Praxen verwendete KZBV-Formular fällt selbstverständlich unter die Kategorie „wissenschaftlich anerkannt“. Die jetzt gefundene Lösung der Herausgabe des Status an den/die Patienten/Patientin auf deren Wunsch ist geltende Rechtslage.

 

Wieso werden die BEMA-Ziffern MHU, UPTa und UPTb nicht mehr erwähnt?

Die analoge Berechnungsfähigkeit dieser Leistungen kann aufgrund der weit gefassten Beschreibungen der originären Leistungen gebührenrechtlich strittig sein. Um Praxen bezüglich dieser Leistungen nicht juristischen Auseinandersetzungen auszusetzen und im Interesse einer Gesamteinigung mit PKV und Beihilfe über die gebührenrechtliche Bewertung der Parodontitistherapie verzichtet die Bundeszahnärztekammer künftig bei diesen Leistugen auf die Empfehlung zu deren analogberechnung. In Anbetracht des „Gesamtpakets“ ist dieser Verzicht vertretbar. Unverändert können auch bei diesen Leistungen die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 und 2 Abs. 1 GOZ Anwendung finden.

 

Was ist mit der UPTg? Wieso gibt es dafür keine entsprechende analoge Berechnungsempfehlung?

Für die UPTg, die in der GOZ allenfalls mit der GOZ 4000 berechenbar gewesen wäre, wurde nach entsprechender Verhandlung der Einfachheit halber die Befundevaluation nach der GOZ 5070a ein drittes Mal ermöglicht. Dies kompensiert zumindest teilweise die Nichtberücksichtigung der MHU, UPTa und UPTb. Für letztere Leistungen könnten Praxen auch originäre Leistungen der GOZ oder mit gewissem Risiko selbst geschaffene Analogpositionen entwickeln.

 

Was bedeutet „dreimal innerhalb eines Jahres“ im Beschluss zur Befundevaluation-PAR“?

Der Jahreszeitraum beginnt am Tag der ersten Befundevaluation und endet im Folgejahr am Tag vor diesem Datum (z. B. erste BEV am 12. Mai 2023, Jahresfrist endet am 11. Mai 2024 – Einzelheiten siehe https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz/stellungnahme/fristen-und-zeitangaben.html)

 

Sind neben den empfohlenen analogen GOZ-Nrn. OP-Zuschläge nach dem Kapitel L der GOZ berechenbar?

Für die in den Beschlüssen des Beratungsforums empfohlenen GOZ Nrn. sind keine OP-Zuschläge möglich. Werden andere Leistungen mit Zuschlagsfähigkeit sitzungsgleich ausgeführt, ist selbstverständlich der passende OP-Zuschlag berechnungsfähig.

 

Ist der Behandlungszeitraum für eine PAR-Behandlungsstrecke bzw. für die jeweiligen Behandlungszeiträume für den/die Zahnarzt/-ärztin bei der Behandlung von Privatversicherten sowie GKV-Patienten/Patientinnen verpflichtend?

Nein.

 

Müssen die Pläne von PKV/Beihilfe genehmigt bzw. evtl. begutachtet werden oder kann der/die Zahnarzt/-ärztin ohne Genehmigung behandeln und berechnen?

Eine Parodontitisbehandlung muss in der Regel nicht genehmigt werden. Ggf. sind dazu Regelungen im individuellen Versicherungsvertrag des/der Patienten/Patientin enthalten. Wie bei jeder umfangreichen Behandlung kann es sinnvoll sein, in Absprache mit dem/der Patienten/Patientin einen Kostenvoranschlag zu erstellen.

 

Es sind ja nur Berechnungsempfehlungen – erhält der/die Patient:in, wenn der/die Behandler:in sich für eine andere Analogziffer entscheidet, trotzdem die vom Beratungsforum beschlossenen Analogziffern erstattet?

Über das Erstattungsverhalten einzelner Kostenträger kann die BZÄK keine Aussagen treffen. Wenn andere Analogziffern zur Anwendung kommen, sollte zumindest der in den Beschlüssen vereinbarte verpflichtende Text verwendet werden. Sofern lediglich ein Problem mit bereits für andere Analogleistungen „verbrauchten“ Gebührenziffern besteht, wäre ggf. eine Änderung der analogen Gebührenziffern in der Praxissoftware zu erwägen.

 

Kann das Formblatt Vordruck 5a/5b 1:1 übernommen werden bzw. für Privatpatienten und Privatpatientinnen angepasst werden?

U. a. die vertragszahnärztlichen Formblätter entsprechen den Anforderungen des Beschlusses Nr. 57.

 

Die Gingivektomie ist im BEMA AITa/b Leistungsinhalt. Wie verhält es sich bei der Berechnung der GOZ 3010a bzw. 4138a?

Die Gingivektomie ist nicht Bestandteil der Beschlüsse zur Parodontitistherapie. Bei entsprechender Indikation kann die Gingivektomie berechnet werden.

 

Wie verhält es sich, wenn die ZAP weiterhin nach den §§ 4000 ff. GOZ die PAR-Behandlung abrechnet?

Die Zahnarztpraxis ist frei in der Therapie von Parodontalerkrankungen. Auch bisherige Gebührenziffern können je nach Indikation verwendet werden. Allerdings sind die in den Beschlüssen aufgeführten Ausschlüsse der Nebeneinanderberechnung zu beachten.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie bei der BZÄK:
Die Behandlung der Parodontitis. Wissenschaftliche Betrachtung - Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) e. V. [pdf-Dokument]

 

Über die Autorin: Stefanie Schneider 

Stefanie Schneider leitet das DZR Kompetenzcenter und Fachreferat GOZ/GOÄ/BEMA beim Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrum. Sie ist zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV), systemischer Coach, Trainerin, Abrechnungsexpertin und als anerkannte Referentin im deutschsprachigen Raum tätig. Sie hält Vorträge und Workshops in unterschiedlichen Bereichen der zahnärztlichen Abrechnung.

Durch ihre langjährige Praxistätigkeit verfügt sie über umfangreiche Erfahrungen in den Bereichen Abrechnung, Verwaltung und Praxisorganisation. Sie berät Praxen in komplexen Abrechnungsfragen bei unterschiedlichen Behandlungsfällen und umfassenden Korrespondenzen mit Kostenträgern. Durch die wirklichkeitsnahe Tätigkeit mit den Praxen wird Kompetenz und wertvolles Wissen gesichert und weitervermittelt.

 

Dieser Artikel wurde erstmalig in der Ausgabe 2/2023 des DZR Xtrablatts veröffentlicht.