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Empfehlungen der BZÄK

Empfehlungen der BZÄK

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat für einige GOZ-/GOÄ-Leistungen Empfehlungen zur Angabe weiterer Begründungen auf der Rechnung ausgesprochen.

 

  • GOZ 0090 "Intraorale Infiltrationsanästhesie": Mehr als einmal je Zahn
    • z.B Angabe der Bereiche "buccal/palatinal", "buccal/lingual" oder der Begründung "lang dauernder Begriff"
       

GOZ 0100 "Leistungsanästhesie": Eine Begründung für den mehrfachen Ansatz oder für die Nebeneinanderberechnung der GOZ 0100 und 0090 ist empfehlenswert.
 

  • Im Zusammenhang mit den Leistungen GOZ 1000 und 1010 sind die Leistungen GOZ 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.
     
  • Die Wurzelkanalaufbereitung nach der GOZ 2410 in einer weiteren Sitzung ist bei Vorliegen anatomischer Besonderheiten erneut berechnungsfähig. Dies sollte ebenso bei der Rechnungslegung begründet werden. Begründungen für die erneute Aufbereitung der Kanäle können sein: „Die Aufbereitung der Wurzelkanäle musste in einer folgenden Sitzung erneut durchgeführt werden, weil…
    • der Zahn nach der ersten Aufbereitung am Datum xy immer noch nicht beschwerdefrei war und noch Restvitalität vorhanden war;
    • das nekrotische Gewebe sich aufgrund der starken Krümmung der Kanäle in der ersten Sitzung nicht vollständig entfernen ließ;
    • in der ersten Sitzung aufgrund der Überlänge nicht bis zum Apex vorgedrungen werden konnte;
    • die Schwellung nicht abklang und somit der Verdacht bestand, dass nicht das gesamte entzündliche Gewebe in der ersten Sitzung entfernt worden ist.


Die Abrechnung der Gebühren ist für die Wurzelkanalbehandlung erfolgt zudem nach der tatsächlich vorhandenen und aufbereiteten Anzahl der Wurzelkanäle. Die Abweichung von der Norm kann in einer Begründung kurz erläutert werden.
 

  • Die GOÄ 1 und 5 können nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen nach er GOZ oder GOÄ berechnet werden. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen gilt der Zeitraum eines Monats als Behandlungsfall bzw. die Behandlung derselben Erkrankung. Es empfiehlt sich, in der Rechnung anzugeben, dass eine neue Erkrankung behandelt bzw. eine neue Behandlung besprochen wurde.
     
  • Die optisch-elektronische Abformung gemäß der GOZ 0065 ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig, ggf. auch mehrfach bei unterschiedlichen Indikationen. Bei mehrfacher Berechnung sollte dies in der Rechnung begründet werden.

  
 

Sie haben weitere Fragen zu den Empfehlungen der BZÄK?

Das DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.