×
Frau beim Zahnarzt, bekommt Zähne gereinigt. Im linken Bild Textaufschrift mit GOZ 1030: Wann sie abgerechnet werden kann

Zahl des Monats: GOZ 1030

Was ist die GOZ 1030?

Die GOZ 1030 beeinhaltet die lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuellen gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer.


In der zahnmedizinischen Prophylaxe werden individuell hergestellte Medikamententräger als Schiene zur Kariesvorbeugung verwendet.

Die GOZ 1030 beschreibt die lokale Anwendung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung – dies setzt die vorherige Herstellung der Schiene im Fremd- oder Eigenlabor voraus und kann nach § 9 GOZ zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Sie kann ausschließlich bei der Anwendung in der Zahnarztpraxis berechnet werden. Die zahnärztliche Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs.1 GOZ analog berechnet werden. Die Leistung ist nur im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kariesprophylaxe berechnungsfähig. Eine Schiene als Medikamententräger für andere Zwecke – wie z. B. zur Parodontalprophylaxe – wird analog nach § 6 Abs. 1 berechnet.

Die Indikation der Anwendung individuell gefertigter Medikamententrägerschienen kann sowohl in der zahnärztlichen Prophylaxe zum Erhalt der Zahngesundheit als auch bei der Behandlung von bereits bestehenden Vorschädigungen der Zahnhartsubstanz gegeben sein.

Beispiele hierfür sind:

  • Patienten mit Säureerosionen (d.h. direkte Säuren z.B. aus Nahrungsmitteln, die zum chemischen Ablösen von Schmelz/Dentin führen)

  • bei Kariesrisikopatienten (verminderte Mundhygiene-Mitarbeit)

  • bei Patienten mit Mundtrockenheit (Xerostomie)

  • Patienten, die aufgrund einer Behinderung eine optimale Plaquekontrolle mechanisch nicht erreichen können

  • Patienten mit festsitzenden Bebänderungen (Kieferorthopädie)

  • Bestrahlungspatienten

  • zur Desensibilisierung freiliegender Zahnhälse

  • nach Bleichbehandlungen, da oft eine Überempfindlichkeit der Zähne vorliegt

  • in der Primär-Primär-Prophylaxe (Mutter-Kind-Übertragung) bei Schwangeren, die eine erhöhte Anzahl an Streptococcus mutans (kariesverursachendes Bakterium) aufweisen


Die besonderen Begründungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sagen zur Nr. 1030 GOZ "Anwendung von Chlorhexidin-Gel in einer Trägerschiene im Sinne einer "Full-Mouth Disinfection FMD" nach Quirynen/Saxer:

Die Leistung nach Nr. 1030 beschreibt eine präventive Leistung, bei der mittels einer individuell angefertigten Schiene Medikamente (z.B. Chlorhexidin) zur Kariesvorbeugung und initialen Kariesbehandlung angewandt werden. Die Behandlung erfolgt in der Regel in Serien mit jeweils 10 Sitzungen; innerhalb eines Jahres werden typischerweise bis zu 3 Serien durchgeführt. Die Einhaltung dieser Frequenzvorgaben ist nicht Berechnungsvoraussetzung.

Die Leistung nach GOZ 1030 ist die Möglichkeit, um besondere Risikogruppen (alte oder behinderte Menschen, Diabetiker, Träger von speziellen Keimen) besser und wirksamer behandeln zu können und sogar in bestimmten Fällen den behandelnden Zahnarzt zu schützen.

Das verwendete Medikament bei der GOZ 1030 ist laut Leistungsbeschreibung nicht gesondert berechnungsfähig, außer die Kosten überschreiben die Zumutbarkeitsgrenze (BGH-Urteil vom 27.05.2004 Az.: III ZR 264/03).

 

Sie haben weitere Fragen zur GOZ 1030?

Das DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.