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Zahnärztin und Zahnarzt betrachten ein Röntgenbild

DZR Fachbericht: Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen – BEMA oder GOZ?

In der täglichen Praxis stellt sich bezüglich der Begleitleistungen bei der Mehrkostenregelung bei Füllungen nach § 28 SGBV immer wieder die Frage:

Wird die "bmf" nach BEMA oder nach GOZ berechnet?

Eine Hilfestellung hierzu bietet der Kommentar "Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ" – dieser wurde von der KZBV und mehreren KZVen entwickelt, um eine Berechnungsgrundlage für außervertragliche Leistungen beim GKV-Patienten zu schaffen. Im Kommentar wird ausgeführt, dass eine Leistung nach der GOZ-Nr. 2030 mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig ist, wenn sie vom Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 12 nicht erfasst und/oder für die Erbringung der vertragszahnärztlichen Leistung nicht erforderlich ist.

Um die Unterschiede definieren zu können, werden zunächst die einzelnen Leistungslegenden beleuchtet:

BEMA-Nr. 12:
"Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich"


Bestimmungen zu der Bema-Nr. 12:
1. Das Separieren von Zähnen bei kieferorthopädischer Behandlung und das Anlegen von Spanngummi bei Fissurenversiegelung können nach Nr. 12 abgerechnet werden.
2. Die Abrechnung der Nr. 12 im Zusammenhang mit den Nrn. 18, 20 und 91 für das Verdrängen des Zahnfleisches zum Zwecke der Abformung, z. B. mittels  Retraktionsringen oder -fäden, ist nicht möglich.


Durch die eindeutige Formulierung wird klargestellt, dass das Verdrängen des Zahnfleisches im Rahmen einer Kronenpräparation weiterhin unter der Nr. 12 berechnet werden kann, sofern es dem Erkennen unter sich gehender Stellen oder zur Darstellung der Präparationsgrenze dient, nicht jedoch, wenn Zahnfleischfasern – in der Regel elektrochirurgisch – durchtrennt werden. Diese Maßnahme ist unter der BEMA-Nr. 49 (Exc 1) abzurechnen. Dient das Verdrängen des Zahnfleisches aber, wie in Bestimmung Nr. 2 aufgeführt, zum Zwecke der Abformung, ist die Berechnung der BEMA-Nr. 12 nicht möglich.

Wird hingegen ein Interdentalkeil beim Präparieren oder Füllen dazu verwendet, zwischen zwei Zähnen eine Raumbeschaffung zu erzielen, um störendes Zahnfleisch zu verdrängen oder um das Separieren zu ermöglichen, darf die BEMA-Nr. 12 in Ansatz gebracht werden. Das Gleiche gilt bei der Stillung einer übermäßigen Papillenblutung beim Präparieren oder Füllen z. B. mit blutstillenden Medikamenten oder anderen geeigneten Maßnahmen (Verdrängen oder Kompression des Zahnfleisches, usw.).

Muss für die vertragszahnärztliche Versorgung (BEMA) eine absolute Trockenlegung mittels Kofferdam (Spanngummi) erfolgen, erfüllt dies ebenfalls den Leistungsinhalt der Nr. 12. Die BEMA-Nr. 12 kann berechnet werden, wenn eine oder mehrere der in der Leistungslegende genannten Maßnahmen notwendig werden. Eine mehrfache Berechnung in einer Sitzung kann aber nur dann erfolgen, wenn sich die Maßnahmen auf verschiedene Kieferhälften beziehen und nicht nur in einem Frontzahnbereich begrenzt sind.

Weiterhin lautet die Leistungslegende nicht „Präparieren und Füllen“, sondern „Präparieren oder Füllen“, daher können alle Maßnahmen, die im Rahmen der Präparation einer Füllung erbracht werden, Primärleistung für die Abrechnung der BEMA-Nr. 12 sein.

Auch ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen, dass die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen abschließend ist, während sie laut Leistungstext bei der GOZ-Nr. 2030 nur beispielhaften Charakter besitzen:

GOZ-Nr. 2030:
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z.B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“

Bestimmungen zu der GOZ-Nr. 2030:
Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.


Aufgrund des beispielhaften Charakters können auch andere Verrichtungen als besondere Maßnahmen betrachtet werden - z. B. die Darstellung der Präparationsgrenze sowohl bei der Abformung als auch bei der Befestigung von geeigneten Hilfsmitteln oder das Anlegen eines Präparationsschutzes am Nachbarzahn usw. Ebenso können Klammern, Keile, (getränkte) Fäden, Tinkturen o. Ä. oder auch ein Elektrotom oder ein Laser eingesetzt werden. Im Rahmen der Mehrkostenregelung für Füllungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist die GOZ-Nr. 2030 zum Beispiel für Formgebungshilfen in Verbindung mit den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ vereinbarungsfähig, denn diese werden in der Leistungslegende der adhäsiven Kompositfüllungen nicht aufgeführt.

Zu beachten ist allerdings, dass in der Leistungsbeschreibung der plastischen Füllungen nach den GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 das Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung ausdrücklich beschrieben ist und daher nicht zusätzlich berechnet werden kann. Auch ist eine Verkeilung, die ausschließlich der Adaption der Matrize dient, bei den vorgenannten Gebührennummern (plastische Füllungen) nicht gesondert berechnungsfähig.

Anders verhält es sich jedoch, wenn mit der Verkeilung ein anderer Zweck, nämlich das Separieren der Zähne oder die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung, verfolgt wird. In einem solchen Falle ist die GOZ-Nr. 2030 berechenbar.

Des Weiteren wird im Gegensatz zur Vertragsleistung das Durchtrennen von Zahnfleischfasern (elektrochirurgisch) der "bmf" nach GOZ 2030 zugeordnet. Wird allerdings der Zahnfleischsaum modelliert, abgetragen oder eine Kauterisation vorgenommen, geht dies über die Leistungsbeschreibung der privaten "bmf" hinaus und muss nach der GOZ-Nr. 4080 berechnet werden. Eine Exzision von Schleimhaut wird mit der GOZ-Nr. 3070 abgegolten.

Eine weitere Leistung in der täglichen Praxis ist das Anlegen von Spanngummi (Kofferdam). Diese wird ebenfalls nicht wie im vertragszahnärztlichen Berechnungssystem nach der „bmf“ berechnet, sondern nach der GOZ-Nr. 2040. Bei der Berechnung dieser Gebührennummer (je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) ist zu beachten, dass nicht die Anzahl und/oder Lage der behandelten Zähne, sondern die Ausdehnung des gelegten Spanngummis entscheidend ist. Wobei im BEMA hingegen nur die behandelnden Zähne maßgebend sind.

Auch beinhaltet die GOZ-Nr. 2030, im Gegenteil zur BEMA-Nr. 12, nicht den Zusatz "je Sitzung" – sie kann höchstens zweimal pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich angesetzt werden kann, wenn die Maßnahme beim Präparieren und beim Legen einer Füllung in einer Sitzung erforderlich ist.

Die Worte „beim Präparieren oder Füllen“ stellen klar, dass besondere Maßnahmen im Zusammenhang mit Präparations- oder Füllungsmaßnahmen gemeint sind, soweit sie nicht Leistungsinhalt einer anderen Gebührennummer sind. Lediglich dann, wenn die Leistung der besonderen Maßnahme bereits Bestandteil einer anderen Leistung ist, kann sie nicht gesondert berechnet werden (z. B. Matrize im Zusammenhang mit dem Legen einer Füllung nach den GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110).

Präparations- oder Füllungsmaßnahmen können generell (BEMA/GOZ) z. B. beim Präparieren von Zahnstümpfen, beim Präparieren und/oder Füllen von Kavitäten, beim Füllen von Wurzelkanälen und beim Präparieren von Implantatabutments anfallen.

Aber wo liegt nun die Schnittstelle zwischen der "vertragszahnärztlichen bmf (BEMA 12)" und der "außervertraglichen bmf (GOZ 2030)"?

Folgende Regel gilt: Die Begleitleistungen sind neben Mehrkostenvereinbarungen nur dann als Vertragsleistungen (BEMA) abzurechnen, wenn sie auch bei Erbringung der Vertragsleistung angefallen wären. Werden die Begleitleistungen aber nur aufgrund der "Kompositfüllung in Adhäsivtechnik" erbracht, sind diese außervertraglich (GOZ) zu vereinbaren, oder die BEMA-Nr. 12 schließt die Maßnahme komplett aus. Häufig aber werden Begleitleistungen auch bei beiden Versorgungsformen notwendig - dann gilt, wenn die vertragliche Leistung (BEMA) ausgeschöpft ist, kann nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden.

Was grundsätzlich beachtete werden sollte, ist die entsprechende detaillierte Dokumentation der einzelnen Maßnahmen im Krankenblatt (§630f BGB). Zum einen erfolgt bei der Abrechnung kein Honorarverlust und zum anderen dient die Erfassung in der Patientenkartei als Beweismittel.

Ein bekanntes Thema hierzu ist das Erstattungsverhalten der einzelnen Kostenträger. Immer öfter lehnen die Kostenträger bei der Mehrkostenvereinbarung nach § 28 SGBV die Maßnahmen nach der GOZ-Nr. 2030 mit der Begründung „… das es sich hierbei um Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse handelt … ab. Dieser Aussage sollte unmissverständlich widersprochen werden, da es sich hierbei oftmals um eine pauschale Ablehnung handelt.

Mit der Dokumentation der Maßnahmen kann eindeutig belegt werden, für welche Leistung die Gebührenziffer in Ansatz gebracht wurde sowie die tatsächliche Erbringung der Leistung.

 

Über die Autorin: Stefanie Schneider 

Stefanie Schneider leitet das DZR Kompetenzcenter und Fachreferat GOZ/GOÄ/BEMA beim Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrum. Sie ist zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV), systemischer Coach, Trainerin, Abrechnungsexpertin und als anerkannte Referentin im deutschsprachigen Raum tätig. Sie hält Vorträge und Workshops in unterschiedlichen Bereichen der zahnärztlichen Abrechnung.

Durch ihre langjährige Praxistätigkeit verfügt sie über umfangreiche Erfahrungen in den Bereichen Abrechnung, Verwaltung und Praxisorganisation. Sie berät Praxen in komplexen Abrechnungsfragen bei unterschiedlichen Behandlungsfällen und umfassenden Korrespondenzen mit Kostenträgern. Durch die wirklichkeitsnahe Tätigkeit mit den Praxen wird Kompetenz und wertvolles Wissen gesichert und weitervermittelt.