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Zahnarzt erläutert Patienten etwas am Computer

Zahl des Monats Juli: GOZ 8000

Was ist die GOZ 8000?

Die GOZ 8000 umfasst die klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation. 

Grundlage der zahnärztlichen Therapie ist immer eine umfassende Befundaufnahme. Neben der Erhebung des Zahnstatus, Parodontaldiagnostik sowie Situations- und Planungsmodellen sind Röntgenbilder und die Funktionsanalyse lege artis.

Dabei stellen sich folgende Fragen:

  • Welche Leistungen sind mit der GOZ 8000 Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation abgegolten?
  • Was muss erbracht werden, um diese Leistung nach GOZ abrechnen zu dürfen?
  • Gibt es eine vorgeschriebene Art und Weise der Dokumentation dieser GOZ-Position?
  • Worin besteht z. B. die Differenzierung zum CMD-Kurzcheck oder dem CMD-Screening?


Inhaltlich dient die klinische Funktionsanalyse zur Erfassung der Daten der funktionell in Verbindung stehenden Gewebe oder Funktionseinheiten wie Muskeln, Kiefergelenke, Ober- und Unterkiefer Zähne, Zahnhalteappart, Zunge, Weichteile, Strukturen zur Steuerung der Kopfhaltung etc. Diese Daten dienen als Grundlage zur weiteren Diagnostik und ggf. Therapie. Dabei ist nach Einschätzung der zuständigen wissenschaftlichen Fachgesellschaft, der Deutschen Gesellschaft für Funktionsdiagnosik und -therapie (DGFDT),

die "klinische Funktionsanalyse für die Untersuchung von Pateinten mit cranio-mandibulären Dysfunktionen als grundlegend anzusehen".  Aus den Ergebnissen der klinischen Funktionsanalyse kann sich die Indikation für die Durchführung einer instrumentellen Funktionsanalyse die Anwendung bildgebender oder anderer konsiliarischen Verfahren ergeben.

Klinisch bedeutet nach amtlicher Begründung der Bundesregierung/Bundesrat:

(...) Im Zentrum der klinischen Funktionsanalyse steht insbesondere die visuelle, nicht-instrumentelle Analyse der Bewegungsbahnen des Unterkiefers, das Abtasten der Gelenkregion bei den Kieferbewegungen, die Erfassung von Knack- und Reibegeräuschen, das Abtasten der Kiefer- und Halsmuskulatur z.B. auf Verhärtungen und Myogelosen. Der bisherige Abrechnungsausschluss gegenüber der eingehenden Untersuchung nach der Nummer 0010 entfällt, weil die Leistung nach der Nummer 8000 nach Art und Umfang in der Regel eine andere Zielrichtung hat.

Weiterführende Untersuchungen, z. B. die manuelle Strukturanalyse sowie Tests zur Aufdeckung orthopädischer und psychosomatischer Co-Faktoren, sind nicht Bestandteil dieser Leistung. Da diese Leistungen nicht in der GOZ enthalten sind, ist nur eine Analogberechnung im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ möglich.


Welche Leistungen müssen für die Abrechnung der GOZ 8000 in der Patientenkartei dokumentiert sein?

Um die GOZ 8000 abrechnen zu können müssen also folgende Leistungen erbracht und in der Patientenkartei dokumentiert sein:

  • Palpation der Kiefer- und Halsmuskulatur
  • Kiefergelenksbefund
  • Manueller Tastbefund der Kiefer- und Halsmuskulatur (Palpation)
  • Visuelle Inspektion der Unterkieferbewegungen in der Vertikalen und Horizontalen
  • Funktionelle Überprüfung der Zähne und Zahnersatz in Statik und Dynamik der Okklusion sowie Beurteilung der Okklusion sowie Zahnkontakte nach Reaktionstest
  • Funktionelle Überprüfung des Zahnersatzes
  • Beurteilung des Parodonts unter funktionellen Gesichtspunkten
  • Intraorale Beurteilung der Okklusion hinsichtlich funktioneller Überlastung
  • Funktionsdiagnostische Auswertung der Röntgenaufnahmen
  • Dokumentation der Befunde
  • Stellung einer (Erst-) Diagnose


Die Dokumentation kann aber muss nicht auf einem geeigneten Formblatt durchgeführt werden. Oftmals wird in der Praxis auf den „Klinischen Funktionsstatus“ der DGFDT (Deutschen Gesellschaft für Funktionsdiagnosik und –Therapie) zurückgegriffen. Ob in Papierform oder als PDF in der Praxisverwaltungssoftware gespeichert ist unerheblich. 

Der GOZ Ausschuss der LZK Baden-Württemberg äußert sich z. B. wie folgt zur „digitalen Planung“ in Verbindung mit der klinischen Funktionsanalyse am 12.10.2016:

Bei der simulierten Therapie unter Verwendung spezifischer Planungssoftware auf der Basis eines digitalen Datensatzes (Kieferscan, Modellscan u. Ä.) handelt es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung, die weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben ist. Sie kann daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.


Die klinische Funktionsanalyse ist ein Untersuchungsverfahren, dass sich über mehrere Jahrzehnte entwickelt und auch weiterentwickelt hat. Daraus entstand z. B. der CMD-Kurzbefund oder das CMD-Screening. Der CMD-Kurzbefund ist mittlerweile weit verbreitet und stellt nach der Rechtsprechung zur zahnärztlichen Haftung den aktuellen Fachstandard der Zahnmedizin dar (vgl. z. B. OLG München, Az.: 3 U 5039/13 vom 18.01.‍2017).

Der CMD-Kurzbefund bzw. das CMD-Screening stellen jedoch keine verkürzte klinische Funktionsanalyse dar, sondern es handelt sich beim CMD-Screening oder dem CMD-Kurzbefund um ein eigenes Untersuchungsverfahren im Rahmen der Basisdiagnostik. Dieses dient nicht der Stellung einer Diagnose, sondern der Prüfung, ob eine begründete Veranlassung zur Durchführung einer klinischen Funktionsanalyse besteht. Es handelt sich hierbei um eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die nicht in der GOZ enthalten ist und kann nach § 6 Abs 1 der GOZ als selbstständige Leistung kalkuliert und abgerechnet werden.

 

Über die Autorin: Anja Pfaff 

Mit 28 Jahren Berufserfahrung in der zahnärztlichen Praxis, davon 20 Jahre als Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV,) ist Anja Pfaff als Fachreferentin im DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA unter anderem Ansprechpartnerin für Abrechnungschecks (Prüfung sowie Analyse, Beratung von anonymisierten Rechnungen/HKPs), Steigerungsfaktoren-Analysen, (Team-)Coachings sowie in der Beratung von Zahnärztinnen/Zahnärzten im Bereich HonorarBenchmark-Analyse (Gegenüberstellung von eigenen Daten mit Vergleichswerten, Analyse von Abrechnungsziffern uvm.).