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Zahnärztin und Assistentin behandeln Patientin

DZR Fachbericht: Fällt der Perkussionstest unter den Leistungsinhalt der GOÄ 399?

Immer häufiger kommt die Frage auf, ob der Perkussionstest unter den Leistungsinhalt der GOÄ 399 fällt. Die Antwort ist Nein! Warum dies so ist, erläutern wir Ihnen in unserem neuen DZR Fachbericht.

Was ist die GOÄ 399?

Der Leistungstext der GOÄ 399 lautet:

"Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien – einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen"

Hier kommt es eindeutig auf den Zusatz "auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien – einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen" an. Aufgrund der Leistungsbeschreibung der GOÄ 399 lässt sich erkennen, dass diese Maßnahme dem Allergietest zugeordnet ist.

Durch den Provokationstest werden in der Regel ein körperlicher oder psychischer Reiz hervorgerufen, um in der Medizin eine Diagnose zu stellen.

Am häufigsten wird der orale Provokationstest zur Feststellung einer Allergie vom Soforttyp (z. B. bei Lebensmitteln oder Medikamenten) angewandt. Nach einer strengen Diät werden Testsubstanzen oral verabreicht und die Reaktion des Körpers (vermehrte Darmaktivität, Schmerzen, Durchfall) beobachtet.

Der zahnärztliche Perkussionstest erfolgt in der Regel durch das Beklopfen eines Zahnes mit einem metallischen Instrumentengriff. Gewissermaßen erfolgt hier eine orale Provokation (Reiz), allerdings werden hier keine Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien provoziert. Der Leistungsinhalt der GOÄ 399 ist somit nicht erfüllt.

Auch nicht korrekt wäre, die GOÄ 399 mit dem 1,0fachen Satz für den Perkussionstest zu berechnen, da auch bei einem reduzierten Faktor der vollständige Leistungsinhalt erfüllt sein muss.

Die Bewertung der GOÄ 399 ist viermal so hoch wie die einer von der Leistung her zu vergleichbaren Vitalitätsprüfung nach GOZ 0070. Ein weiteres Indiz dafür, dass mit dem oralen Provokationstest kein zahnärztlicher Perkussionstest gemeint sein kann.

Der Perkussionstest gehört zum Leistungsinhalt der eingehenden Untersuchung nach GOZ 0010. Gegebenenfalls kann je nach Schwierigkeit oder Zeitaufwand der Steigerungssatz nach § 5 Abs. 2 GOZ angepasst werden. Diverse Zahnärztekammern bestätigen bereits diese Auffassung.

 

Autorin:
Bettina Fuchs, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA

 

Sie haben weitere Fragen zur GOÄ 399 und dem Perkussionstest?

Das DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA steht Ihnen gerne zur Verfügung.
 
Telefon: 0711 99373 4200
E-Mail: goz2.stgt@dzr.de