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Zweigeteiltes Bild: Links blauer Hintergrund mit weißer Schrift OP Zuschläge OP-Zuschläge: GOZ 0500-0530 & GOÄ 442-445, daneben Zahnärztin und Patientin von hinten. Zahnärztin erläutert Röntgenbild.

OP-Zuschläge: Das gilt für die Abrechnung

OP-Zuschläge sind für den Ausgleich für die entstehenden Kosten bei nichtstationären Eingriffen in der zahnärztlichen Praxis gedacht. Sie dienen unter anderem dazu, die Hygienekosten (z. B. Aufbereiten von Operationsmaterialien und Geräten/Verwenden von Einmalmaterialien) abzugelten.


Das gilt für die OP-Zuschläge 0500 bis 0530 GOZ

  • Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz und je Behandlungstag einmal berechnungsfähig.
     
  • Nebeneinander sind die Nummern jedoch nicht abrechenbar. Auch darf die betreffende Zuschlagsposition aus dem Abschnitt L der GOZ an demselben Behandlungstag nicht zusammen mit einer Zuschlagsposition aus der GOÄ berechnet werden. Hierbei käme es zu einer Überschneidung der Leistungsinhalte.
     
  • Die Höhe bemisst sich nach dem Umfang des Eingriffs und ist abhängig von der jeweiligen Punktzahl, die der chirurgischen Leistung zugrunde liegt. In der Rechnung sind die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.
     
  • Auch der Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops nach der GOZ-Nr. 0110 und/oder der Zuschlag für die Anwendung eines Lasers nach der GOZ 0120 kann neben den OP-Zuschlägen berechnet werden.
     

Das gilt für die OP-Zuschläge 442 bis 445 GOÄ

  • Bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen können in der GOÄ die Zuschläge nach den Nummern 442, 443, 444 und 445 berechnet werden. Generell sind die Zuschläge immer nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig. Ferner ist für den Ansatz eines Zuschlages maßgeblich, sofern mehrere denkbar wären, dass die Orientierung an der Gebührenziffer mit der höchsten Punktzahl erfolgt.
     
  • Eine Addition der Punktzahlen bei Erbringung mehrerer chirurgischer Leistungen als Basis für den OP-Zuschlag ist unzulässig. Auch hier darf die betreffende Zuschlagsposition der GOÄ an demselben Behandlungstag nicht zusammen mit einer Zuschlagsposition aus der GOZ berechnet werden. Neben den OP-Zuschlägen nach den GOÄ 442, 443, 444 und 445 kann in derselben Sitzung der Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops nach der GOÄ 440 und/oder der Zuschlag für die Anwendung eines Lasers nach der GOÄ 441 berechnet werden.
     
  • Die Berechnungsmöglichkeiten sind an vorgegebene Gebührenpositionen geknüpft. Im § 10 Abs. 1 GOÄ wird bestimmt, dass die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, der/die Patient:in zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, berechnet werden können.
     
  • Erbringt der Zahnarzt bzw. die Zahnärztin Leistungen auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte, die durch den § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet ist, sind die damit in Verbindung stehenden Materialkosten gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnungsfähig. Dazu zählen z. B. die einmalverwendbaren Materialien eines OP-Sets:
     
    • Sterile Selbstklebefolie
    • OP-Hauben
    • Schlauchüberzüge
    • OP-Mantel
    • OP-Abdecktücher
    • OP-Überschuhe
    • Nahtmaterial
    • Schlauch für Kochsalzlösung
    • Chirurgischer Absaugschlauch
    • Isotonische Kochsalzlösung
       
  • Neben den OP-Zuschlägen aus der GOZ (0500 - 0530) können die Kosten für ein OP-Set nicht berechnet werden, da diese bereits in den OP-Zuschlägen der GOZ enthalten sind.

 

Werden bei einer chirurgischen Behandlung sowohl zuschlagsberechtigte Leistungen aus der GOZ sowie der GOÄ berechnet, muss jeder Patientenfall individuell betrachtet werden.

 

Autorin:
Jennifer Gabriel, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA

 

Sie haben weitere Fragen zu den OP-Zuschlägen?

Das DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA steht Ihnen gerne zur Verfügung.
 
Telefon: 0711 99373 4200
E-Mail: 
goz2.stgt@dzr.de

 

Dieser Artikel wurde erstmalig in der Ausgabe 2/2023 des Xtrablatts veröffentlicht.