×
Zweigeteiltes Bild. Links eine blaue Fläche mit Aufschrift "Was Sie über die Abrechnung von GOZ 3290 neben GOZ 3300/3310 wissen sollten", daneben eine Zahnärztin die ein Handy am Ohr hat und mit der anderen Hand einen Stift hält vor einem PC.

DZR Fachbericht: Ist die GOZ 3290 neben GOZ 3300/3310 abrechenbar?

Die Nebeneinanderberechnung der Wundkontrolle neben der Nachbehandlung ist seit Jahren umstritten, obwohl seitens der Bundeszahnärztekammer eindeutig bestätigt wird, dass eine Nebeneinanderberechnung möglich ist.

Dies liegt zum einen daran, dass seitens der Kostenträger in den meisten Fällen keine Erstattung erfolgt. Aber auch daran, dass zum Beispiel der gerichtsrelevante Kommentar zu BEMA und GOZ von Liebold/Raff/Wissing die Berechnung lediglich als vertretbar ansieht.

In einem aktuellen Rechtstreit vertrat die Beihilfe die Auflassung, dass die Kontrolle methodisch notwendiger Bestandteil der Nachbehandlungsmaßnahme sei und demnach nicht berechnet werden darf. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht München der Patientenseite und somit der Praxis Recht gegeben, dass eine Nebeneinanderberechnung möglich ist.

Diese Ansicht wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 10.01.2023, Az.: 24 B 22.1769) jedoch verworfen. Eine Nebeneinanderberechnung der GOZ 3290 neben der GOZ 3300 sei nicht möglich, da § 4 Abs. 2 GOZ nur eine Berechnung von selbstständigen zahnärztlichen Leistungen zulässt.

Das Zielleistungsprinzip sollte bei der Abrechnung selbstverständlich nie außer Acht gelassen werden. Jedoch darf dies auch nicht dazu führen, den Vergütungsanspruch des Zahnarztes unangemessen einzuschränken.

Was bedeutet das Urteil für die Abrechnung der GOZ 3290 in der Zahnarztpraxis?

Konkret bestehen zwei Abrechnungsmöglichkeiten:

  1. Es wird auf die Berechnung der GOZ 3290 verzichtet und dafür der Faktor der Nachbehandlung (GOZ 3300) entsprechend nach § 5 Abs. 2 GOZ gesteigert, oder sogar eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen, um auf das notwendige Honorar zu kommen.
  2. Es werden weiterhin beide Leistungen berechnet und der Patient entsprechend aufgeklärt, dass es zu Schwierigkeiten kommen könnte. Die Erfahrung zeigt ein gut aufgeklärter Patient ist ein zufriedener Patient.
     

Fazit:

Klar ist, künftig werden die Erstattungsprobleme, gerade bei Beihilfepatienten, dadurch mit Sicherheit ansteigen. Abzuwarten bleibt, ob die Zivilgerichte sich dieser Auffassung anschließen und die Erstattung dadurch noch eingeschränkter wird.

 

Über die Autorin: Samantha Knapp

Samantha Knapp sammelte während ihrer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Assistenz, Verwaltung, Abrechnung und Organisation. Seit einigen Jahren arbeitet sie im GOZ-/BEMA-Referat der DZR und unterstützt Praxen bei komplexen Abrechnungsfragen und schwierigen Erstattungsfällen.

Ihre persönlichen Erfahrungen fließen in ihre Seminare bei der DZR Akademie mit ein – dies gewährleistet die praxisnahe Umsetzung der Abrechnungsempfehlungen.