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Zweigeteiltes Bild: Links blauer Hintergrund mit weißer Schrift "Vorauszahlung in der Zahnarztpraxis", daneben Zahnärztin sitzt Patientin gegenüber und schaut in Laptop. In der linken Hand hält sie eine Brille.

Ist eine Vorauszahlung in der Zahnarztpraxis zulässig?

Immer wieder wird uns die Frage gestellt, ob auf das zahnärztliche Honorar eine Vorauszahlung verlangt werden darf. Diese Frage muss mit "Nein" beantwortet werden. Warum das so ist und welche Alternative besteht, erklären wir nachfolgend.
 

Wann liegt eine Vorauszahlung in der Zahnarztpraxis vor?

Eine Vorauszahlung liegt dann vor, wenn der/die Patient:in mit Zahlungen tatsächlich in Vorleistung tritt, also für noch nicht erbrachte zahnärztliche Leistungen eine Zahlung gefordert wird. Die §§ 614 BGB und 10 Absatz 1 GOZ sehen vor, dass der/die Zahnarzt/-ärztin zunächst seine/ ihre Leistung erbringt, bevor diese dem/der Patienten/ Patientin in Rechnung stellen kann. Demzufolge sind generell Vorschussforderungen auf das zahnärztliche Honorar nicht möglich.

Im Gegensatz dazu können auf bereits erbrachte Teilleistungen jederzeit Zahlungen verlangt werden, auch wenn die Gesamtleistung noch nicht abgeschlossen ist. Lässt sich eine länger dauernde Behandlung in klare Zeit-/Behandlungsabschnitte untergliedern, so muss nicht der Abschluss der Gesamtbehandlung abgewartet werden, die Teilabschnitte können jederzeit abgerechnet werden. Insoweit kann selbstverständlich nach entsprechend abgeschlossenen Behandlungsschritten eine Zwischenzahlung von dem/ der Patienten/Patientin gefordert werden.
 

Doch wie sieht es bei hohen Fremdlaborkosten aus, für die meist der Zahnarzt oder die Zahnärztin selbst in Vorkasse tritt?

Nach der einschlägigen Rechtsprechung kann die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt zwar vom Patienten nicht einseitig eine Vorauszahlung für zahntechnische Leistungen verlangen, andererseits ist eine zwischen Zahnarzt/-ärztin und dem/ der Patient:in vor Beginn der Behandlung im gegenseitigen Einvernehmen getroffene Vereinbarung über die Vorauszahlung von Laborkosten möglich (OLG München, Urteil vom 11.05.1995 – 1 U 5547/94). Insoweit sind Zahntechnikkosten nach § 9 GOZ vom Vergütungsanspruch des Zahnarztes bzw. der Zahnärztin zu unterscheiden.

 

Das ist wichtig:

  • Eine solche Vereinbarung sollte immer schriftlich abgeschlossen werden und die Eingliederung des Zahnersatzes darf nicht von der Leistung der Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
  • Ob diese Auslagen für zahntechnische Leistungen bereits verauslagt wurden, ist unerheblich (LG Hagen, Urteil vom 09.11.1999 – Az. 9 O 230/99).
  • Im Übrigen gilt auch bei GKV-Versicherten, dass eine Vorauszahlung ausschließlich für Auslagen (Fremdlaborkosten) möglich ist.

 

Doch Achtung!

Die Vereinbarung einer solchen Vorauszahlung auf die Laborkosten entbindet den Zahnarzt/die Zahnärztin nicht von seiner/ihrer Pflicht, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen. Dies gilt selbstverständlich sowohl für GKV-Patientinnen und Patientinnen als auch für Privatpatientinnen und Privatpatienten.

 

Über die Autorin: Samantha Knapp

Samantha Knapp sammelte während ihrer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Assistenz, Verwaltung, Abrechnung und Organisation. Seit einigen Jahren arbeitet sie im GOZ-/BEMA-Referat der DZR und unterstützt Praxen bei komplexen Abrechnungsfragen und schwierigen Erstattungsfällen.

Ihre persönlichen Erfahrungen fließen in ihre Seminare bei der DZR Akademie mit ein – dies gewährleistet die praxisnahe Umsetzung der Abrechnungsempfehlungen.

 

Dieser Artikel wurde erstmalig in der Ausgabe 2/2023 des Xtrablatts veröffentlicht.