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Zweigeteiltes Bild: Links blauer Hintergrund und weiße Schrift "Zahl des Monats: GOZ 7080/7090, rechts Zahnarzt der einer Patienten etwas an einem Gebissmodell erklärt.

GOZ 7080/7090: Diese Besonderheiten gelten bei der Abrechnung

In der modernen Zahnmedizin spielen Langzeitprovisorien eine entscheidende Rolle bei der Versorgung von Patienten, die aufgrund verschiedener Gründe vorübergehend auf einen definitiven Zahnersatz warten müssen. Doch welche Leistungen sind mit der GOZ 7080/7090 abgegolten und welche Besonderheiten sind bei der Abrechnung zu beachten? Das verraten wir in unserer Zahl des Monats September. 

Was ist die GOZ 7080?

Die GOZ 7080 beschreibt die Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung.

  • Punkte: 600
  • 1,0-fach: 33,75 €
  • 2,3-fach: 77,61 €
  • 3,5-fach: 118,11 €
     

Was ist die GOZ 7090?

Die GOZ 7090 beschreibt die Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernunger.

  • Punkte: 270
  • 1,0-fach: 15,19 €
  • 2,3-fach: 34,93 €
  • 3,5-fach: 53,15 €
     

Was muss bei der Abrechnung der GOZ 7080 und der GOZ 7090 beachtet werden?

Die Berechnung der Leistungen nach den GOZ-Nrn. 7080 und 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt.

Nach der Leistungslegende der GOZ 7080/7090 sind alle unmittelbar zur Versorgung mit einem Langzeitprovisorium gehörenden Maßnahmen mit der GOZ 7080/7090 abgegolten:

  • Vorpräparation,
  • Abformung,
  • einfach Bisslagenbestimmung,
  • Einproben und
  • Eingliederung des Langzeitprovisoriums


Wiedereingliederung eines Langzeitprovisoriums

Wird ein Langzeitprovisorium (ggf. auch mehrfach) wiedereingegliedert nachdem es sich gelöst hat, kann dieser Mehraufwand nach § 5 Abs. 2 GOZ / § 2 Abs. 1 u. 2 GOZ ausgeglichen werden. Dasselbe gilt z. B. bei dem Entfernen und Wiedereingliedern bei einer Wurzelkanalbehandlung, bei Einproben von definitiven Zahnersatz, Abdrucknahmen, Bissnahmen, etc. kann auch hier der Mehraufwand nach § 5 Abs. 2 GOZ / § 2 Abs. 1 u. 2 GOZ ausgeglichen werden.
 

Neuanfertigung eines Langzeitprovisoriums

Muss ein Langzeitprovisorium z. B. aufgrund von Verlust oder Bruch neu angefertigt werden, kann die GOZ 7080/7090 erneut berechnet werden. Eine gute Dokumentation in der Karteikarte ist empfehlenswert.
 

Was ist mit der GOZ 7080 bzw. der GOZ 7090 nicht abgegolten?

Nicht abgegolten in der GOZ 7080 / 7090 sind die provisorische Versorgung bis zur Fertigstellung des Langzeitprovisoriums und ggf. erforderliche funktionsanalytische und Funktionstherapeutische Maßnahmen.
 

Das sollten Sie noch wissen:

  • Die GOZ 7080/7090 ist nur berechnungsfähig für laborgefertigte (Eigen- oder Fremdlabor) hergestellten Provisorien.
  • Bei einer Tragezeit unter drei Monaten erfolgt die Berechnung nach den GOZ-Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140. Die Tragezeit von mindestens drei Monaten birgt das Problem, dass ein für drei oder mehr Monate konzipiertes Langzeitprovisorium im Einzelfall aus Gründen die geplante Tragezeit nicht erreicht, die der Zahnarzt weder vorhersehen kann noch darauf Einfluss hat. Dafür sind diverse Gründe denkbar: Eine Änderung des Befunds, ein unsachgemäßer Umgang mit dem Provisorium oder eine erneute Erkrankung können ebenso möglich sein wie ein Zahnarztwechsel. Derartige Fallkonstellationen können keinesfalls dem Zahnarzt angelastet werden und damit die Berechnung der Leistung ausschließen. Insofern ist in diesen Fällen die Berechnung der GOZ-Nrn. 7080 bzw. 7090 möglich.
  • Langzeitprovisorien sind grundsätzlich keine Vertragsleistung der GKV und mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- oder andersartigem Zahnersatz oder als reine Privatleistung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbarungsfähig.

 

Über die Autorin: Anja Pfaff 

Mit 28 Jahren Berufserfahrung in der zahnärztlichen Praxis, davon 20 Jahre als Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV,) ist Anja Pfaff als Fachreferentin im DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA unter anderem Ansprechpartnerin für Abrechnungschecks (Prüfung sowie Analyse, Beratung von anonymisierten Rechnungen/HKPs), Steigerungsfaktoren-Analysen, (Team-)Coachings sowie in der Beratung von Zahnärztinnen/Zahnärzten im Bereich HonorarBenchmark-Analyse (Gegenüberstellung von eigenen Daten mit Vergleichswerten, Analyse von Abrechnungsziffern uvm.).