Wichtige Neuigkeiten zum Terminversäumnis während der UPT-Strecke ab dem 1.1.2024
Bei einem Terminversäumnis während der UPT Strecke werden die Zählschritte ab dem 01.01.2024 neu angepasst.
Was galt bis zum 01.01.2024 beim Versäumen eines UPT-Termins?
Bis dato galt bei Versäumen eines UPT-Termins, dass dieser UPT-Schritt in der Abrechnung wegfällt und die Zählung regulär weitergeführt wird, wie wenn der Termin stattgefunden hätte. Hat z. B. ein Grad B Patient die 2. UPT versäumt, entfällt auch die UPTd und es geht in der Terminierung und Abrechnung, wie in der UPT-Strecke regulär vorgesehen ohne Versäumnis, mit der 3. UPT weiter.
Mit der Auslieferung des PAR-Abrechnungsmoduls 5.0 wurde nun die bisherige Regelung zur Zählung der UPT-Schritte bei Terminversäumnis angepasst.
Was ändert sich zum 01.01.2024?
Wird ein Termin versäumt, kann ein neuer Termin vereinbart werden, unter Einhaltung der in den Abrechnungsbestimmungen genannten Regelungen. Hat z. B. ein Grad B Patient die 2. UPT versäumt, geht es in der Terminierung und Abrechnung nicht mit der 3. UPT, sondern mit der 2. UPT weiter. Somit kann die UPTd doch berechnet werden. Die zeitlichen Abstands- und Abrechnungsregelungen bleiben von der Zählung unberührt. Ebenso wie der Zwei-Jahres-Zeitraum. Dies wirkt sich insbesondere auf die Berechnungsfähigkeit der BEMA-Nrn. UPTd bzw. UPTg aus.
Eine sicherlich positive Entwicklung, für die Praxen jedoch eine weitere Herausforderung in der Terminierung.
Hinweis: Bitte erkunden Sie sich bei Ihrer zuständigen KZV über eventuell mögliche abweichende Regelungen.