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Zweigeteiltes Bild: Links weiße Schrift auf blauer Grafik "Die richtige Kalkulation von Analogleistungen", rechts Zahnärztin mit blonden Haaren vor blauem Hintergrund zeigt mit Zeigefinger ihrer rechten Hand nach links und lacht dabei.

Der Dauerbrenner: "Die analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ"

Analoge Leistungen sind fester Bestandteil in der heutigen Berechnung von zahnärztlichen Leistungen. Selbstständige medizinisch notwendige Maßnahmen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, können nach § 6 Abs. 1 GOZ in Ansatz gebracht werden.

Wörtlich lautet dieser Paragraph:

 

"Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden."

 

Doch wie wird eine Analogleistung korrekt kalkuliert? Was bedeutet nach einer Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung? Genau diese Fragen möchten wir beantworten. 

 

Welche Parameter sind bei der Kalkulation einer Analogleistung zu beachten?
 

  1. der Zeitaufwand der durchgeführten analogen Leistung
  2. der betriebswirtschaftliche Stundensatz des Zahnarztes


Beispiel aus der Praxis:

Sind diese Daten bekannt, lässt sich eine Analogleistung leicht kalkulieren. Der Zahnarzt hat z. B. einen betriebswirtschaftlichen Stundensatz von 350,00 Euro. Für einen präendodontischen Aufbau benötigt er ca. 30 Minuten. Als Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung könnte die GOZ 2160 analog zum 2,3-fachen Satz mit einem Honorar von 175,41 Euro herangezogen werden. Die drei geforderten Kriterien Art, Kosten und Zeitaufwand sollten bei der Heranziehung einer Analogleistung gleichwertig sein.


Was bedeutet das Kriterium "Art"?

Die "Art" bezieht sich auf das Behandlungsziel. Das bedeutet, dass z. B. der präendodontische Aufbau zu den konservierenden Maßnahmen gehört und daher auch eine Position aus dem Abschnitt C konservierende Leistungen der GOZ gewählt werden sollte.

 

Was bedeutet der Faktor "Kosten"?

Bei dem Faktor "Kosten" sollten die betriebswirtschaftlichen Kosten (z. B. Personal, Miete etc.), Materialien  und die Anwendung von Instrumenten und Apparaten Beachtung finden.

 

Was bedeutet das Kriterium "Zeit"?

Das letzte Kriterium "Zeit" ist auf die Dauer der Erbringung der Leistung bezogen. Es sollte eine analoge Leistung gewählt werden, die einen ähnlichen Zeitfaktor besitzt. Oftmals ist die durchgeführte Leistung nicht einem Abschnitt der GOZ zuordenbar, da z. B. die photodynamische Therapie sowohl im Bereich der PAR als auch im Bereich der KONS anfällt. Hier ist es schwierig, die drei genannten Kriterien einzuhalten.

Die Bundeszahnärztekammer hat hierzu wie folgt Stellung bezogen:

"Der Zahnarzt hat bei der Analogiebewertung und der Feststellung der Gleichwertigkeit einen Ermessensspielraum. Nicht alle drei Kriterien müssen nebeneinander gleichrangig erfüllt werden, sondern müssen in einer Gesamtschau zur Gleichwertigkeit führen.“ Dies dürfte auch angesichts der Anzahl der im Gebührenverzeichnis der GOZ und den nach § 6 Abs. 2 GOZ zugänglichen Bereichen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ zur Verfügung stehenden Gebührenpositionen nicht anders möglich sein."

 

Die Auffassung der BZÄK spiegelt sich auch im Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen (Zusammenschluss aus der Bundeszahnärztekammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern) wider. Anhand der analogen PAR-Leistungen lässt sich erkennen, dass der Ermessenspielraum ausgeschöpft wird und die "Art" der herangezogenen Leistung nicht relevant ist. Oftmals wird die Gleichwertigkeit von den privaten Krankenversicherungen angezweifelt, die angesetzte analoge Position gestrichen oder auf eine eigene Abrechnungsempfehlung reduziert. Ein Vorgehen, das nicht akzeptiert werden kann, da ohne das Wissen über den tatsächlichen Zeitaufwand der Leistung sowie über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Praxis eine Festlegung der Analogleistung nicht möglich ist.

 

Fazit:

Die Festlegung der jeweiligen Analogleistung obliegt einzig und allein dem behandelnden Zahnarzt. Der DZR AnalogRechner ist ein tolles Arbeitstool, um eine Analogleistung betriebswirtschaftlich schnell, einfach und leistungsgerecht zu kalkulieren. Weitere Informationen finden Sie hierzu unter www.dzr-h1.de.

 

Autorin:
Bettina Fuchs, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA

 

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Sie haben weitere Fragen zu Analogleistungen?

Das DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA steht Ihnen gerne zur Verfügung.
 
Telefon: 0711 99373 4200
E-Mail: goz2.stgt@dzr.de

 

Dieser Artikel wurde erstmalig in der Ausgabe 1/2024 des Xtrablatts veröffentlicht.