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Zweigeteiltes Bild: Links blauer Hintergrund mit weißer Schrift "WAS GEHT (und was nicht) Teil 1: Materialkosten zu den Provisorien", rechts blonde Frau mit weißem T-Shirt lacht in die Kamera. Rechte Hand am Körper hochgehalten und zeigt mit Zeigefinger auf die Schrift.

Was geht - und was nicht? - Teil 1: Materialkosten zu den Provisorien

In unserer neuen Serie "Was geht und was geht nicht?" geben werfen wir einen detaillierten Blick auf einzelne Themen rund um die Abrechnung. Im ersten Teil beschäftigen wir uns mit den Materialkosten zu den Provisorien.
 

Materialkosten zu den Provisorien 

Die GOZ-Positionen 2270, 5120 und 5140 beschreiben die provisorischen Kronen, die im direkten Verfahren hergestellt werden. Zum Bestandteil der Leistung gehören die Herstellung und Anpassung der Provisorien sowie die einfache Ausarbeitung. Auch eine zusätzliche Berechnung der Materialkosten für den Kunststoff ist nicht möglich.

ABER:

Wird das Provisorium im Praxislabor nachgearbeitet, können die erbrachten Leistungen nach BEB abgerechnet werden. Dazu gehören z. B. Form- und Oberflächenveränderungen des Provisoriums, die Hochglanzpolitur oder das feinanatomische Ausarbeiten.

 

Autorin:

Nicole Mahler
DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA

 

Sie haben weitere Fragen rund um das Thema Abrechnung?

Das DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA steht Ihnen gerne zur Verfügung.
 
Telefon: 0711 99373 4200
E-Mail: goz2.stgt@dzr.de