×
Nahaufnahme einer Patientin auf dem Behandlungsstuhl, während sie von der Zahnärztin und der Assistentin behandelt wird

Neue Corona-Testverordnung zum 02.12.2020

Das Bundesgesundheitsministerium hat eine neue Corona-Testverordnung erlassen. Die neue Verordnung tritt zum 02.12.2020 in Kraft und ersetzt die bestehende Corona-Testverordnung vom 14.10.2020. Die neue Testverordnung klärt die bisher bestehenden Unsicherheiten auf, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Antigen-Schnelltests in Zahnarztpraxen bestanden. Nachfolgend die relevanten Änderungen:

 

  • Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, auch ohne Zulassung bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, dürfen nunmehr Testungen durchführen.
  • Zahnarztpraxen sind ausschließlich zum Zweck der Testung von eigenem Personal mittels PoC-Antigen-Tests zur Leistungserbringung und Abrechnung berechtigt. Zahnärztinnen und Zahnärzten ist es damit ausschließlich erlaubt, ihre eigenen Beschäftigten im Rahmen der Vorgaben durch einen PoC-Antigenschnelltest zu testen. Sonstige in der Praxis tätige Personen (externe Dienstleister) dürfen nicht von Zahnärztinenn und Zahnärzten getestet werden. Eine weitergehende, selbständige Verwendung von PCR-oder Antigenschnelltests (bspw. im Einzelfall an Patienten) wird Zahnärztinnen und Zahnärzten durch die neue TestVO ebenso wenig erlaubt.
  • Zahnarztpraxen können gegenüber eigenen Beschäftigten bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat und Beschäftigten in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen.
  • Zahnarztpraxen rechnen die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Die Zahnarztpraxen sind auch verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung festgelegten Angaben in den Abrechnungsunterlagen auftragsbezogen zu dokumentieren und quartalsweise oder monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln.
  • An die berechtigten Zahnarztpraxen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, aber höchstens 9,00 Euro je Test, zu zahlen.

 

Die neue Testverordnung finden Sie in Kapitel 5 "Rechtliche Vorgaben" in der Anlage "Verkündung Bundesministerium für Gesundheit".