Abrechnung in der Zahnmedizin – GOZ, BEMA, GOÄ im Überblick

Einer der wichtigsten Faktoren für den wirtschaftlichen Praxiserfolg ist eine korrekte Abrechnung. Sie hilft, Honorarausfälle zu vermeiden und sorgt sowohl für rechtliche Sicherheit der Praxis als auch für Transparenz gegenüber den Patienten – etwa als Nachweis erbrachter Leistungen oder zur Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit.

Gleichzeitig wird die Liquidität gesichert, Rückfragen von privaten und gesetzlichen Krankenkassen werden reduziert, das Vertrauen der Patienten gestärkt und der Verwaltungsaufwand spürbar verringert. Dadurch wird ein effizientes und zeitsparendes Arbeiten ermöglicht.

Die zahnärztliche Abrechnung besteht aus drei Gebührenverzeichnissen. Für die Privatabrechnung steht die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zur Verfügung. Die Abrechnung der Kassenpatienten erfolgt nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) gemäß § 87 Abs. 2 und 2h SGB V.

 

Wie funktioniert die Abrechnung in der Zahnarztpraxis?

Für die Honorierung der Leistungen ist der Versicherungsstatus des Patienten ausschlaggebend. Die Leistungen am Privatpatient werden nach der GOZ und der GOÄ berechnet. Die Leistungen aus dem Sachkatalog BEMA dienen der Honorierung der gesetzlich versicherten Patienten.


Abrechnung GOZ

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist ein vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenes Regelwerk. Hiernach werden die privatzahnärztlichen Leistungen vergütet. 

Abrechnung BEMA

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 und 2h SGB V – kurz BEMA – ist das offizielle Verzeichnis für Leistungen beim gesetzlich versicherten Patienten.


Abrechnung GOÄ

Wann rechnen Zahnärzte über die GOÄ ab?

Viele Maßnahmen wie Röntgen, Beratungen, chirurgische Maßnahmen (z. B. Hautlappenplastiken) sind nicht in der GOZ als Positionen enthalten. Hier besteht nach § 6 Abs. 2 GOZ Zugriff auf die Gebührenordnung für Ärzte. 


Pflichtbestandteile einer Zahnarzt-Rechnung


Nach § 10 GOZ muss eine ordnungsgemäße Rechnung folgendes beinhalten:

  • das Behandlungsdatum
  • die Gebührenziffer, 
  • den originalen Leistungstext,
  • die Zahnbezeichnung,
  • eine in der Leistungsbeschreibung oder eine in der Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannte Mindestdauer,
  • den Betrag,
  • den Steigerungssatz,
  • eine Begründung für die Überschreitung der Regelspanne.

 

Auch müssen Analogleistungen mit dem Hinweis „entsprechend“ ausgewiesen werden und bei der Überschreitung des 3,5fachen Satzes eine Honorarvereinbarung schriftlich getroffen werden. 
Nur wenn diese Vorgaben erfüllt sind, ist die Rechnung zur Zahlung fällig.
Das DZR verschickt, nach Einreichung der Unterlagen von der Praxis, die Rechnung ohne zusätzliche Portokosten. 


Korrekte Abrechnung in der Zahnmedizin – was gilt es zu beachten?

Für eine korrekte Abrechnung gelten weitere Vorschriften wie in § 10 GOZ aufgeführt. Besonders hervorgehoben werden muss dabei, eine lückenlose und präzise Dokumentation. Es gilt der Leitsatz: Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht erbracht und kann somit nicht abgerechnet werden (siehe Patientenrechtegesetz § 630h Abs.3 BGB).


Unsere Erfahrungen zeigen, dass bei einer nicht ausreichenden Dokumentation, ein großer Honorarverlust droht. Eine Hilfestellung für eine rechtssichere Dokumentation finden Sie im Abrechnungstool DZR H1. Auch bieten wir als Factoringunternehmen mit praxisnaher Erfahrung Abrechnungscoachings oder Rechnungschecks an.