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Zweigeteiltes Bild: Frau hält sich den schmerzenden Kiefer und schaut besorgt. Links weißer Text auf blauem Hintergrund: "Abrechnung im Fokus. 'Fake News' in der zahnärztlichen Abrechnung Teil 3: GOZ 3050".

"Fake News" in der zahnärztlichen Abrechnung - Teil 3: GOZ 3050

Sogenannte Fake News kursieren heute in vielen Themenbereichen, auch in der Medizin. Selbst wenn sich ihre Falschheit erwiesen hat, lassen sich Zweifel kaum mehr aus der Welt schaffen. Auch zu zahnärztlichen Abrechnungen gibt es regelmäßig kuriose Auffassungen, die auf allen Seiten für Unsicherheit sorgen und zu einem Honorarverlust in der Zahnarztpraxis führen können. Damit Sie dies zukünftig vermeiden können, haben wir einige dieser Falschmeldungen in unserer Serie zusammengestellt.
 

GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)

Aussage: "Die GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung) kann nicht neben der eigentlichen chirurgischen Leistung berechnet werden."

Auch hier gilt, "selbstständige Leistung" bedeutet nicht "alleinige Leistung".

Wenn die übermäßige Blutung während des zahnärztlichen Eingriffs das normale Maß überstieg und wegen ihrer Intensität als selbstständige Leistung gestillt werden muss, kann hierfür die GOZ 3050 berechnet werden.

Bestätigt wird dies durch das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, bestehend aus Vertretern der Bundeszahnärztekammer, des PKV-Verbandes und der Beihilfestellen von Bund und Ländern. In diesem Gremium wird im partnerschaftlichen Miteinander daran gearbeitet, Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte zu beseitigen. Zur GOZ 3050 wurde die Beschluss-Nr. 3 gefasst:

"Die GOZ 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie gegebenenfalls als selbstständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind."

 

Dieser Artikel wurde erstmalig in der Ausgabe 2/2024 des Xtrablatts veröffentlicht.

Samantha Knapp

Über die Autorin: Samantha Knapp

Samantha Knapp sammelte während ihrer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Assistenz, Verwaltung, Abrechnung und Organisation. Seit einigen Jahren arbeitet sie im GOZ-/BEMA-Referat der DZR und unterstützt Praxen bei komplexen Abrechnungsfragen und schwierigen Erstattungsfällen.

Ihre persönlichen Erfahrungen fließen in ihre Seminare bei der DZR Akademie mit ein – dies gewährleistet die praxisnahe Umsetzung der Abrechnungsempfehlungen.